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  • 03.05.2010 | Festzuschüsse beim Zahnersatz

    „Gleitende Härtefallregelung“: Drei Beispiele zur Gesamtbeteiligung der Krankenkasse

    Versicherte, die durch den Eigenanteil beim Zahnersatz unzumutbar belastet würden, erhalten den doppelten Festzuschuss. Im März-Heft hatten wir auf Seite 12 hierzu die Modalitäten und die für das Jahr 2010 geltenden Einkommensgrenzen vorgestellt. Aber auch bei Überschreiten der Einkommensgrenzen für den Härtefall besteht die Möglichkeit einer besonderen Bezuschussung durch die Krankenkasse: § 55 Abs. 2 SGB V sieht vor, dass Versicherte bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den einfachen Festzuschüssen - ohne Bonus - Anspruch auf einen weiteren Betrag haben. Unsicherheiten gibt es jedoch nach wie vor bei der Berechnung.  

     

    Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten den Betrag, um den die einfachen Festzuschüsse - ohne Bonus - das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Gewährung des doppelten Festzuschusses maßgebenden Einnahmegrenze („Härtefallgrenze“) übersteigen. Diese zusätzliche Beteiligung an den Kosten umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der doppelten Festzuschüsse und nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.  

     

    Bei der Anwendung dieser „gleitenden Härtefallregelung“ ist es unerheblich, ob der Versicherte den Zahnersatz als Regelversorgung, als gleichartige oder als andersartige Versorgung erhalten hat. Die Feststellung des eventuell zusätzlichen Zuschusses kann wegen der gegebenenfalls notwendigen Begrenzung auf die tatsächlichen Kosten erst nach Vorlage der Eigenanteilsrechnung des Versicherten vorgenommen werden.  

     

    Erstes Beispiel

    Der Patient ist ledig; die Vorgaben für einen Bonus sind nicht erfüllt. Die Gesamtkosten der festsitzenden Regelversorgung betragen 1.465,04 Euro.  

     

    Monatliche Bruttoeinnahmen  

    1.110, 00 Euro  

     

    „Härtefall-Einkommensgrenze“ 2010  

    1.022,00 Euro  

     

    Unterschiedsbetrag  

    88,00 Euro  

     

    Unterschiedsbetrag x 3
    = zumutbare Belastung  

    264,00 Euro  

     

    Festzuschuss (ohne Bonus): 1.1, 2.1, 2.5, 3 x 2.7  

    699,88 Euro  

    Festzuschuss  

    699,88 Euro  

     

    abzüglich „zumutbare Belastung“  

    264,00 Euro  

     

    Zusätzlicher Zuschuss der Kasse  

    435,88 Euro  

    435,88 Euro  

    Gesamtbeteiligung der Kasse  

    1.135,76 Euro