01.06.2003 · Fachbeitrag · Gebührentipp
Die „Kinderkrone“ kann gegebenenfalls unter der GOZ-Nr. 708 berechnet werden
| Unter GOZ- Nr. 225 wird die „Eingliederung einer konfektionierten Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde“ abgerechnet. Diese Maßnahme ist keinesfalls auf Milchzähne beschränkt, sondern kann durchaus auch einen bleibenden Zahn betreffen, der vielleicht nach Abschluss des Gebisswachstums mit einer definitiven Krone versehen werden soll. Besonders trifft dies auf frakturierte Schneidezähne jugendlicher Patienten zu. Anstatt jedoch in einem solchen Fall die GOZ- Nr. 225 anzusetzen, ist es vom erzielten Honorar her wesentlich günstiger, auf die Nr. 708 (Versorgung eines Kiefers mit einem Interimszahnersatz als Langzeitprovisorium) zurückzugreifen. Der Inhalt dieser Ziffer ist immer dann erfüllt, wenn es sich bei der „Kinderkrone“ um eine vorübergehende Versorgung des Zahnes handelt, der irgendwann - nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang (!) - die definitive Überkronung folgt. Mit einem Einfachsatz von 25,31 Euro im Vergleich zu 11,81 Euro ist die Nr. 708 mehr als doppelt so hoch bewertet wie die Nr. 225. Die anfallenden Material- und Laborkosten, die meist deutlich höher sind als die Kosten für eine konfektionierte Krone, sind selbstverständlich zusätzlich berechnungsfähig. |
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