25.07.2008 | Eine Frage der Abgrenzung
Verschleiß, Mangel oder Verschleißmangel?
Die vielschichtige Verschleißproblematik ist eines der zentralen Themen im GW-Handel, mit der sich Kfz-Händler, Käufer, Anwälte und Richter seit Jahren herumplagen, konkret: seit Wegfall der Freizeichnungsklausel „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ am 1. Januar 2002.
Verschleiß – ein Thema mit hoher Brisanz
Mehr als sechs Jahre Rechtsentwicklung haben nicht genügt, das Problem in den Griff zu bekommen. Deshalb greifen wir es erneut auf, zumal das Thema im unmittelbaren Zusammenhang zum anderen „Quälgeist“, der Beweislastumkehr, steht (sehen Sie dazu den Beitrag in der Ausgabe 7/2008, Seite 13 ff.).
Die Brisanz des Verschleißthemas macht beispielhaft folgender Fall deutlich.
Beispielsfall
Frau Maier kaufte im Juni 2006 für 3.000 Euro einen zehn Jahre alten Ford Galaxy 2.8 l von Kfz-Händler Müller. Die angepeilte Agenturlösung verfehlt ihr Ziel, der Verkauf wird später vor Gericht als Eigengeschäft behandelt. Hintergrund des Prozesses ist ein Brand im Motorraum des Galaxy am 19. August 2006 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist für die Beweislastumkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Ein DEKRA-Gutachter stellte fest, dass äußere Ursachen als Brandstifter ausscheiden, vielmehr aufgrund der Spuren im Motorraum eine „Kraftstoffleckage“ anzunehmen sei, und zwar am Einspritzventil des 1. Zylinders oder seiner Zuleitung. |
Eigentlich spricht alles für „normalem Verscheiß“. Darauf lief auch die Verteidigung des Händlers hinaus, festgemacht an der Porosität des Unterdruckschlauchs. In dieser typischen Verschleißerscheinung hatte der Gutachter zunächst die Schadensursache gesehen, was sich später aber als falsch herausstellte. Was genau der Grund für die Leckage war, blieb letztlich ungeklärt. Jedenfalls war es ein technischer Defekt, kein Fahr- oder Bedienungsfehler, auch nicht die Folge eines Marderbisses oder Ähnliches. War es aber ein Sachmangel, für den der Händler einzustehen hat?
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