· Nachricht · § 15 EStG
Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemalige Mitunternehmer
| Der BFH hat aktuell entschieden, dass die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen ist, weil § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem Ausscheiden geleistete Pensionszahlungen den während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft bezogenen Sondervergütungen gleichstellt. Dies gilt auch für Kommanditisten, denen die Pensionszusage infolge eines gegenüber der Komplementär- GmbH einer GmbH & Co. KG bestehenden Dienstverhältnisses gewährt worden ist. | Begründung
Vergütungen, die der Gesellschafter einer Personengesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält, gehören zu seinen mitunternehmerischen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Dies betrifft auch Pensionszusagen, die die Komplementär-GmbH ihrem Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist der GmbH & Co. KG ist, erteilt hat.
Derartige Vergütungen sind zwar auf der ersten Stufe der steuerlichen Gewinnermittlung als betrieblicher Aufwand der Gesellschaft zu berücksichtigen. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeordnete Hinzurechnung der Tätigkeitsvergütungen verhindert jedoch, dass diese den Gesamtgewinn und den Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft mindern. Entsprechend sind daher in korrespondierender Höhe Sondervergütungen in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter zu erfassen, weil andernfalls die nicht begünstigten Gesellschafter etwas versteuern müssten, das ihnen nicht zugute kommt.
Diese korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist auch nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen ist.
Fließt eine Tätigkeitsvergütung dem Gesellschafter erst nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu, so ist die Zahlung der Vergütung dennoch durch die ehemalige Tätigkeit veranlasst. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Vergütungsempfänger noch Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Die entsprechenden nachträglichen Einkünfte i.S. des § 24 Nr. 2 EStG gehören damit zum Gesamtgewinn der Personengesellschaft sowie zum Gewerbeertrag und sind deshalb auf der zweiten Stufe der Gewinnermittlung, dem Sonderbereich des Begünstigten, korrespondierend zur gewinnmindernden Berücksichtigung auf Gesellschaftsebene gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Hinweis | Hinsichtlich der in § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG angesprochenen nachträglichen Einkünfte ist daher die für den ehemaligen Gesellschafter zu Zeiten seiner Beteiligung an der Mitunternehmerschaft gebildete Sonderbilanz fortzuführen. Dies folgt aus der sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG ergebenden Verpflichtung, die ihm zufließenden Vergütungen zeit- und betragsgleich zum Aufwand der Gesellschaft wieder gewinnerhöhend zu erfassen.
Fundstelle
- BFH 6.3.14, IV R 14/11, astw.iww.de Abruf-Nr. 142059