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  • · Nachricht · §§ 2 und 24 UStG

    Die Veräußerung einer Milchquote ist umsatzsteuerpflichtig

    | Die Veräußerung einer Milchquote an den Mitgesellschafter im Zuge der Auflösung einer GbR führt zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige, der ursprünglich eine Milchviehwirtschaft betrieb, gründete im Jahr 2006 zusammen mit einem anderen Landwirt eine GbR, die - neben anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten - im Schwerpunkt ebenfalls Milchvieh hielt.

     

    Beide Gesellschafter überließen der GbR ihre Anlieferungs-Referenzmengen für Milch (die sogenannten Milchquoten). Daneben führte der Steuerpflichtige sein Einzelunternehmen in reduzierter Form fort.

     

    Die GbR nahm die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch. Nach Auflösung der GbR im Jahr 2009 veräußerte der Steuerpflichtige seine Milchquote für rund 130.000 EUR an seinen ehemaligen Mitgesellschafter. Das FA behandelte diesen Veräußerungsvorgang als umsatzsteuerpflichtig und unterwarf den Erlös der Regelbesteuerung. Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass die Milchquote niemals zu seinem unternehmerischen Vermögen gehört habe.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage ab. Bei der Veräußerung der Milchquote als öffentlich-rechtlicher Befugnis, in Höhe der zugeteilten Quote Milch abgabenfrei bei einem Milchverarbeiter anzuliefern, handele es sich um eine sonstige Leistung.

     

    Die Milchquote habe auch zum Zeitpunkt der Veräußerung zum Unternehmen des Steuerpflichtigen gehört, weil sie unmittelbar an die Produktion und die Veräußerung von Milch geknüpft sei und daher unmittelbar mit der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhänge.

     

    Sie sei auch nicht im Jahr 2006 ins Privatvermögen überführt worden, weil der Steuerpflichtige sie der GbR gegen Beteiligung am Gewinn und Verlust überlassen habe. Auch wenn diese unentgeltliche Überlassung nicht zu steuerbaren Umsätzen führe, stelle sie eine fortgesetzte unternehmerische Leistung dar. Eine Loslösung aus dem unternehmerischen Bereich sei durch die Überlassung nicht erfolgt, zumal der Steuerpflichtige sein Unternehmen neben der GbR fortgeführt habe.

     

    Zutreffend habe das FA im Übrigen auch den Regelsteuersatz und nicht den Durchschnittssatz angewendet, weil die Veräußerung einer Milchquote weder eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung darstelle.

     

    Fundstelle

    • FG Münster 15.3.16, 15 K 1473/14 U, rkr.
    Quelle: ID 44449330