· Nachricht · § 22 EStG
Todesfallleistung einer schweizerischen privat-rechtlichen Pensionskasse steuerpflichtig?
| Überobligatorische Leistungen schweizerischer privatrechtlicher Pensionskassen sind mit denen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar, wenn sie auf einem eigenständigen überobligatorischen privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen. So ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Der im Inland lebende Steuerpflichtige erhielt nach dem Tod seines Vaters 2006 neben einer Waisenrente eine Todesfallleistung nach dem Pensionskassenreglement einer schweizerischen Stiftung für die berufliche Vorsorge (Pensionskasse). Die Pensionskasse war die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers seines verstorbenen Vaters.
Der Steuerpflichtige sah in dem Erhalt des Todesfallkapitals keinen steuerpflichtigen Bezug. Demgegenüber behandelte das FA die Leistungen aus der Pensionskasse wie Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und besteuerte das Todesfallkapital als andere Leistung gemäß § 22 Nr. 1 EStG mit einem Besteuerungsanteil von 54 %.
Nach erfolglosem Klageverfahren entschied das FG, das von der Pensionskasse an den Steuerpflichtigen ausgezahlte Todesfallkapital sei nicht nach der vorgenannten Vorschrift steuerpflichtig, da es sich nicht um eine Zahlung einer gesetzlichen Rentenversicherung handele.
Entscheidung
Der BFH sah das im nachfolgenden Revisionsverfahren jedoch differenzierter und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Nach seiner Auffassung reichen die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht aus, die Steuerpflicht des dem Steuerpflichtigen ausbezahlten Todesfallkapitals gemäß § 22 Nr. 1 EStG zu verneinen.
Im Gegensatz zur Auffassung des FG könnte in der Gewährung des Todesfallkapitals durch die schweizerische Pensionskasse eine andere Leistung liegen, die von einer der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren ausländischen Versorgungseinrichtung erbracht wurde. Unerheblich ist dabei, dass es sich nicht um wiederkehrende Bezüge i. S. des § 22 Nr. 1 S. 1 EStG handelt.
Stellt das FG im nun erneut aufzunehmenden Verfahren fest, das Todesfallkapital beruhe auf überobligatorischen Leistungen des Vaters des Steuerpflichtigen und/oder dessen Arbeitgeber, zu denen diese verpflichtet waren, ist die Leistung insoweit steuerfrei. Stellt das FG hingegen fest, das Todesfallkapital beruhe lediglich auf den obligatorischen Beiträgen des Vaters des Steuerpflichtigen und/oder des Arbeitgebers, ist im Streitfall eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung anzunehmen, sodass das Todesfallkapital als andere Leistung gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 EStG mit einem Besteuerungsanteil von 54 %, jedoch ermäßigt, zu besteuern ist.
Fundstelle
- BFH 1.10.15, X R 43/11, astw.iww.de, Abruf-Nr. 182807