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  • · Nachricht · § 8 EStG

    Nicht alle Kosten einer Betriebsveranstaltung sind steuerpflichtiger Lohn

    | In zwei für die Praxis bedeutsamen Entscheidungen präzisiert der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu Sachbezügen und damit einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Der BFH ändert dabei unter Abweichung von der Verwaltungsauffassung seine bisherige Rechtsprechung. Grundsätzlich gilt dies erst für Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro pro Person. Maßgebend sind die Kosten, die der Betrieb dafür aufgewendet hat. Die Summe wird grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zugerechnet.s |

     

    Für die Annahme von Arbeitslohn muss der Teilnehmer objektiv bereichert worden sein. Hierzu führen nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung wie etwa Miete, Kosten für Eventveranstalter und Künstler, musikalische Unterhaltung, ein Animationsprogramm für Kinder und der äußere Rahmen der Veranstaltung wie das Ausschmücken eines Festsaales bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten für die 110-EUR-Freigrenze unberücksichtigt.

     

    In einem zweiten Urteil stellt der BFH klar, dass die Kosten der Veranstaltung zwar nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer wie etwa auch die Angehörigen, Partner und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil des Aufwands wird jedoch ‒ ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung ‒ Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Da die auf Nicht-Arbeitnehmer entfallenden Kosten nicht mehr den Beschäftigten zugerechnet werden, ergibt sich künftig viel häufiger eine Unterschreitung der Freigrenze.

     

    Bei der Einladung der Familienangehörigen steht aus der Sicht des Arbeitnehmers das Interesse an der Förderung des Betriebsklimas im Vordergrund. Solche Feiern stärken die Verbundenheit zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Kollegen; sie fördern zudem das Verständnis der Partner für betriebliche Arbeitseinsätze zu außergewöhnlichen Zeiten und erhöhen die Bereitschaft der Belegschaft, an der Betriebsveranstaltung überhaupt teilzunehmen. Dagegen tritt der Vorteil für den Arbeitnehmer durch die Einladung auch seiner Familie deutlich zurück.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • 1. Anders kann allerdings die Beurteilung der Aufwendungen für Angehörige ausfallen, wenn eine Betriebsfeier ihrer Art nach den Schluss zulässt, dass über die Begleitpersonen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden könnten. Das gilt etwa, wenn die Belegschaft zusammen mit Familienangehörigen gemeinsam ein Musical besucht oder Konzerte weltberühmter Künstler anlässlich von Betriebsfeiern gegeben werden.

     

    • 2. Auch Kosten für Reisekosten zum Veranstaltungsort wie etwa die Übernahme von Taxikosten für einzelne Mitarbeiter werden nicht in die Berechnung einbezogen, denn die Arbeitnehmer sind durch die vom Betrieb verauslagten Reiseaufwendungen nicht bereichert. Da die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst ist, handelte es sich bei den Reisekosten um steuerfreien Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG.

     

    • 3. Die neue BFH-Rechtsprechung entlastet Chefs bei Planung und Durchführung von Betriebsveranstaltungen. Das Risiko, dass seine Gesamtkosten dividiert durch die Teilnehmerzahl über 110 EUR hinausgeht, minimiert sich, da der auf eingeladene Angehörige entfallende Kostenanteil sowie der Aufwand für den äußeren Veranstaltungsrahmen nicht mehr in die Berechnung der Freigrenze einbezogen werden müssen.
    • 4. Der BFH hat bereits im Dezember 2012 entschieden, dass eine ständige Anpassung der Freigrenze an die Inflation zwar nicht seine Aufgabe sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an dem Betrag von 110 EUR festzuhalten. Der BFH forderte jedoch die Finanzverwaltung vor rund einem Jahr auf, alsbald den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungen neu zu bemessen. Er hat sich im Übrigen vorbehalten, seine bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze als Ausfluss typisierender Gesetzesauslegung zu überprüfen.
     

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 42396628