· Nachricht · § 8 EStG
Nicht alle Kosten einer Betriebsveranstaltung sind steuerpflichtiger Lohn
| In zwei für die Praxis bedeutsamen Entscheidungen präzisiert der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu Sachbezügen und damit einem steuerbaren Lohnzufluss führt. Der BFH ändert dabei unter Abweichung von der Verwaltungsauffassung seine bisherige Rechtsprechung. Grundsätzlich gilt dies erst für Zuwendungen eines Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro pro Person. Maßgebend sind die Kosten, die der Betrieb dafür aufgewendet hat. Die Summe wird grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zugerechnet.s |
Für die Annahme von Arbeitslohn muss der Teilnehmer objektiv bereichert worden sein. Hierzu führen nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung wie etwa Miete, Kosten für Eventveranstalter und Künstler, musikalische Unterhaltung, ein Animationsprogramm für Kinder und der äußere Rahmen der Veranstaltung wie das Ausschmücken eines Festsaales bereichern die Teilnehmer hingegen nicht und bleiben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten für die 110-EUR-Freigrenze unberücksichtigt.
In einem zweiten Urteil stellt der BFH klar, dass die Kosten der Veranstaltung zwar nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer wie etwa auch die Angehörigen, Partner und sonstige Begleitpersonen der Arbeitnehmer zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil des Aufwands wird jedoch ‒ ebenfalls entgegen seiner früheren Auffassung ‒ Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zugerechnet. Da die auf Nicht-Arbeitnehmer entfallenden Kosten nicht mehr den Beschäftigten zugerechnet werden, ergibt sich künftig viel häufiger eine Unterschreitung der Freigrenze.
Bei der Einladung der Familienangehörigen steht aus der Sicht des Arbeitnehmers das Interesse an der Förderung des Betriebsklimas im Vordergrund. Solche Feiern stärken die Verbundenheit zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Kollegen; sie fördern zudem das Verständnis der Partner für betriebliche Arbeitseinsätze zu außergewöhnlichen Zeiten und erhöhen die Bereitschaft der Belegschaft, an der Betriebsveranstaltung überhaupt teilzunehmen. Dagegen tritt der Vorteil für den Arbeitnehmer durch die Einladung auch seiner Familie deutlich zurück.
PRAXISHINWEISE |
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Fundstellen
- BFH 16.5.13, VI R 7/11; 12.12.12, VI R 79/10