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  • · Nachricht · § 8 GewSt

    Behandlung des Verlustanteils aus einer stillen Beteiligung

    | Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, ist diese Summe grundsätzlich negativ hinzuzurechnen. |

     

    Sachverhalt

    An einer GmbH, waren die Gesellschafter typisch still beteiligt. Im Streitjahr entstand ein Verlust, der durch die Verlustbeteiligung des Stillen gemindert wurde. Der Jahresabschluss der Tochtergesellschaft für das Streitjahr (2008) wies einen Fehlbetrag von rund 250.000 EUR aus. Dabei wurde der wesentlich höhere Verlust aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unter anderem durch Erträge aus Verlustübernahmen der stillen Gesellschafter in Höhe von 390.000 EUR gemindert. Die Klägerin - die GmbH - machte den Ansatz eines negativen Hinzurechnungsbetrags geltend. Das FA versagte einen solchen Abzug.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass in dem Fall, dass ein stiller Gesellschafter Verluste übernimmt, diese grundsätzlich auch als negative Hinzurechnungsbeträge bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sowie des Gewerbeverlustes anzusetzen seien. Erzielt der Inhaber des Handelsgewerbes einen Verlust und hat sich der stille Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zur anteiligen Verlusttragung verpflichtet, ist der nach einkommensteuer- oder körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb (zunächst) zu erhöhen.

     

    Wenn die in § 8 Nr. 1 GewStG n.F. in einer Zwischenrechnung auszuwerfende Summe der Einzelhinzurechnungsbeträge - insbesondere wegen eines hohen Verlustanteils des stillen Gesellschafters - insgesamt negativ werde, habe dies entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR eine negative Hinzurechnung zur Folge. Es sei nicht erkennbar, warum die negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters nur dann steuerliche Folgen auslösen sollte, wenn sich nach Verrechnung mit ausreichend hohen positiven Hinzurechnungsbeträgen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, b, d, e und f GewStG n.F. ein positiver Saldo ergibt (so R 8.1 Abs. 3 Satz 3 GewStR). Auch die gesetzliche Formulierung „den Betrag von 100.000 EUR übersteigt“ sei nicht so zu verstehen, dass damit ausschließlich ein mit einem positiven Vorzeichen versehener Betrag von der Hinzurechnungsnorm erfasst sei.

     

    Erläuterungen

    Dass der Verlustanteil des stillen Gesellschafters als negative Hinzurechnung die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer zu beeinflussen vermag, entsprach bereits unter der Geltung der Vorgängerfassung des Gesetzes (§ 8 Nr. 3 GewStG a.F.) der allgemeinen Auffassung. Es ist kein Grund erkennbar, warum sich dies nach Inkrafttreten des UntStRefG 2008 geändert hat. Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG (i.d.F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist somit ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters nicht nur zu berücksichtigen, soweit durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile positiv bleibt. Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, ist diese Summe negativ hinzuzurechnen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43802243