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Böse Überraschung im Steuerbescheid nach Ehescheidung
| Das FG Schleswig-Holstein hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids und zum Zeitpunkt der durch den Kläger geleisteten Vorauszahlungen bereits nicht mehr bestand. Das Finanzamt erfuhr hiervon erst im Nachhinein, aber noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids. Dem Kläger wurden daraufhin die geleisteten Vorauszahlungen lediglich hälftig angerechnet. |
Das FG urteilte, dass der bestandskräftige Vorauszahlungsbescheid trotz geschiedener Ehe den Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen des Klägers bilde. Es bestehe ein Gesamtschuldverhältnis. Unter der Annahme der Tilgungsvermutung, geht man davon aus, dass für beide Ehegatten geleistet werden solle. Vorliegend lägen wegen der Scheidung die objektiven Voraussetzungen, an die die Vermutung der Tilgungsabsicht anknüpfe, zwar nicht mehr vor. Da aber für die Frage, auf wessen Rechnung die Zahlung eines Gesamtschuldners erfolge, auf den im Zeitpunkt der Zahlung gegenüber dem Finanzamt erkennbar hervorgetretenen Willen des Zahlenden abzustellen sei, greife die Vermutung vorliegend durch.
PRAXISHINWEIS | Teilen Sie dem Finanzamt schriftlich mit, zu welchem Zeitpunkt die Scheidung rechtskräftig wurde. Wurde dies vergessen und das Finanzamt rechnet nur die Hälfte der Vorauszahlungen auf die Steuerschuld an, legen Sie Einspruch ein. |
Beachte | Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 38/14 anhängig.
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