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  • 10.07.2009 | Bundesgerichtshof

    Abberufung von GmbH-Geschäftsführern

    von RA Dr. Jochen Blöse, MBA, Mediator (CfM), Köln

    In GmbHs, an denen nur zwei Personen beteiligt sind, sind beide Gesellschafter häufig zugleich die Geschäftsführer. Kommt es zwischen diesen zum Streit, sind in der Regel beide bestrebt, den unliebsam gewordenen Mitgeschäftsführer abzuberufen. Zuständig für die Abberufung ist nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Gesellschafterversammlung. Sind die Gesellschafter je zur Hälfte an einer Gesellschaft beteiligt und haben in der Gesellschafterversammlung jeweils 50 % der Stimmen, kann es zu einem Patt und schlimmstenfalls in der Folge zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft kommen. Der BGH hatte sich aktuell mit der Frage beschäftigt, wie eine solche Situation gehandhabt werden kann (BGH 12.1.09, II ZR 27/08, Abruf-Nr. 090963).

     

    1. Grundlegendes zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

    Die Rechtsform der GmbH ist gekennzeichnet durch die weitgehenden Einflussnahmemöglichkeiten der Gesellschafter. Dies ist ein ganz wesentlicher Unterschied zu anderen Kapitalgesellschaften, insbesondere zur AG. Ausdruck dieser umfangreichen Einflussnahmemöglichkeiten ist insbesondere die Vorschrift des § 38 Abs. 1 GmbHG. Danach ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder Zeit widerruflich. Für den Widerruf ist somit nach der Gesetzeslage grundsätzlich kein Grund erforderlich.  

     

    Dies bedeutet nicht etwa, dass der Geschäftsführer vollständig rechtlos wäre. Er steht zu der Gesellschaft in einer doppelten Beziehung. Dies ist einerseits seine Organstellung, auf deren Widerruf sich der gerade genannte § 38 GmbHG bezieht. Andererseits steht er in einer dienstvertraglichen Beziehung, deren Grundlage der Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ist. Die Beendigung der erstgenannten Beziehung, der Organstellung, durch Widerruf hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf die dienstvertragliche Beziehung, d.h., um auch diese zu beenden, bedarf es einer Kündigung. Eine solche ist jedoch grundsätzlich nur dann wirksam möglich, wenn Kündigungsgründe vorliegen und es sich um einen befristeten Vertrag handelt. Kann der Anstellungsvertrag nicht wirksam gekündigt werden, so behält der Geschäftsführer seinen vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch über die Laufzeit des Vertrages. Praktisch ist es jedoch vielfach so, dass nach einem Widerruf der Bestellung hinsichtlich des Anstellungsvertrages eine einvernehmliche Aufhebung vereinbart wird, in deren Rahmen der Geschäftsführer eine Abfindung erhält.  

     

    Vom Grundsatz der freien Widerrufbarkeit der Geschäftsführerbestellung kann der Gesellschaftsvertrag jedoch eine Ausnahme machen. Dies ist in § 38 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich vorgesehen. Hier heißt es, dass die Zulässigkeit des Widerrufs auf die Fälle beschränkt werden kann, in denen wichtige Gründe vorliegen. Das Gesetz selbst nennt als Beispiele für einen wichtigen Grund eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.