01.12.2007 | Ärztliche Organisation
Der Facharztstandard: Was jeder Chefarzt hierzu wissen sollte
Jeder Chefarzt weiß, dass die Nichteinhaltung des sogenannten „Facharztstandards“ gravierende haftungsrechtliche Folgen haben kann. Doch welche sind das im Einzelnen? Und wie definiert sich der Facharztstandard? Der nachfolgende Beitrag gibt dem Chefarzt hierzu einen kurzen und umfassenden Überblick (siehe weiteren Beitrag zum „Facharztstandard“ im Chefärzte Brief Nr. 1/2007, S. 13)
Die drei Ärztegruppen in der Abteilung des Chefarztes
Der Facharztstandard verlangt nicht eine Behandlung nur durch Ärzte mit sogenannten „Facharztpatenten“. Vielmehr ist eine tatsächliche Behandlung, die objektiv den Kenntnissen und Erfahrungen eines Facharztes entspricht, im Sinne eines Facharztstandards erforderlich. Der Chefarzt, dem die Leitung seiner Abteilung obliegt, muss diesem Standard durch eine entsprechende Dienstplangestaltung Rechnung tragen. Grundsätzlich sind drei unterschiedliche Ärztegruppen in seiner Abteilung zu unterscheiden:
1. Der Berufsanfänger
Der Berufsanfänger-Arzt (etwa der noch junge Assistenzarzt oder der festangestellte Arzt ohne die notwendige Erfahrung) kann allein niemals den Facharztstandard gewährleisten. Durch organisatorische Maßnahmen muss er langsam und schrittweise an die Behandlungsabläufe mit sich steigernden Schwierigkeitsstufen herangeführt werden.
Ihm darf die eigenverantwortliche Durchführung einer Operation erst übertragen werden, wenn aufgrund objektiver Kriterien als ärztlich vertretbares Ergebnis ohne Zweifel feststeht, dass die eigenständige Operation für den Patienten kein zusätzliches Risiko birgt. Bis dahin darf er Operationen – abgesehen von organisatorisch nicht vorhersehbaren Notfallsituationen – nur unter Überwachung durchführen. Nach der Rechtsprechung muss der Berufsanfänger-Arzt von einem Arzt mit nachgewiesener formeller Facharztqualifikation überwacht werden, um den Facharztstandard zu gewährleisten.
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