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  • 01.11.2007 | Der praktische Fall

    Elterliche Sorge: Der Streit um die Taufe

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    In der Praxis gibt es zwischen geschiedenen Ehegatten, die das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam ausüben, immer wieder in einzelnen Punkten Meinungsverschiedenheiten. Der folgende Beitrag erläutert anhand eines praktischen Falls, wie beim Streit um die religiöse Erziehung des Kindes richtig vorzugehen ist.  

     

    Beispiel

    Die geschiedenen Eheleute A und B haben das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind K, das bei der B lebt. Diese ist katholisch und möchte das Kind katholisch taufen lassen, der A verweigert die Zustimmung dazu. B und K leben in einer Gemeinde, in der es überwiegend Katholiken gibt. Auch Kindergarten und Grundschule sind entsprechend konfessionell. Welche Möglichkeiten hat die B?  

     

    In Betracht kommen drei Lösungswege:  

     

    1. Übertragung der Alleinsorge gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB
    2. Übertragung des Teilbereichs religiöse Erziehung
    3. Übertragung des Alleinentscheidungsrechts nach § 1628 BGB.

     

    Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB