Unterhalt Den Auskunftsanspruch richtig geltend machen von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle Neben dem Anspruch auf Auskunft kann der Unterhaltsberechtigte auch die Vorlage von Belegen und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fordern (zum Auskunftsanspruch Büte, FK 04, 119 und 143; Soyka, FK 04, 147). Dazu im Einzelnen: Unterhaltsberechtigter hat Anspruch auf Vorlage von Belegen Nach § 1605 Abs. 1 S. 2, § 1580 S. 2 BGB muss der Auskunftspflichtige auf Verlangen Belege über die Höhe seiner Einkünfte vorlegen. Auskunfts- und Beleganspruch sind getrennte Ansprüche, die einzeln geltend gemacht, jedoch auch verbunden werden können (OLG München FamRZ 96, 307). Es bedarf deshalb einer besonderen Titulierung des Beleganspruchs (OLG Düsseldorf FamRZ 78, 717). Der Anspruch auf Vorlage von Belegen erstreckt sich nur auf die Einkünfte, nicht jedoch auf das Vermögen. Die folgende Übersicht zeigt daher, worauf sich der Beleganspruch erstreckt:
Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann bestehen Sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Auskunft in einzelnen Teilen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, kann nach §§ 259, 260, 261 BGB eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Maßgebend ist dabei, dass auf Grund fehlender Sorgfalt die Auskunft unvollständig oder unrichtig ist (BGH FamRZ 84, 144). Dieser Verdacht kann begründet sein, auch wenn inhaltliche Mängel des Verzeichnisses nicht festgestellt sind. Der Anspruch scheidet deshalb aus, wenn die mangelhafte Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder einem entschuldbaren Irrtum beruht (BGH, a.a.O.). Praxishinweis: Allein, dass die Auskunft in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig ist, begründet nicht ohne weiteres die Annahme mangelnder Sorgfalt. Die auf einen inhaltlichen Mangel gegründete Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt deshalb neben der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit auch voraus, dass sich die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden lassen (BGH FamRZ 84, a.a.O.). Maßgeblich ist das Gesamtverhalten des Schuldners. Hat dieser z.B. in der Vorkorrespondenz oder im Verlauf des Rechtsstreits widersprüchliche Angaben gemacht, ist die Annahme mangelnder Sorgfalt gerechtfertigt (OLG Düsseldorf FamRZ 79, 808). Auch eine mehrfache Berichtigung der Angaben kann die eidesstattliche Versicherung begründen (OLG Köln NJW-RR 98, 126), wie auch der Umstand, dass der Schuldner beharrlich versucht hat, die Auskunft zu verhindern (OLG Frankfurt NJW-RR 93, 1483). Ist eine Auskunft noch nicht vollständig erteilt, ist zunächst eine ergänzende Auskunft über § 888 ZPO zu erzwingen (OLG Köln FamRZ 01, 423). Erklärt ein Auskunftsschuldner, die Auskunft sei vollständig, bestehen daran aber Zweifel, besteht ein Wahlrecht zwischen ergänzender Auskunft und einem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (BGH MDR 83, 128). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Auskunftsberechtigte. Der Anspruch entfällt wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, wenn sich der Gläubiger - z.B. als Miteigentümer oder Mitgesellschafter - über ein eigenes Einsichtsrecht leichter, schneller und zuverlässiger Gewissheit über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung verschaffen kann (BGH NJW 98, 1636). Leserservice: Eine Musterformulierung für ein außergerichtliches Aufforderungsanschreiben auf Auskunftserteilung können Sie unter der Abruf-Nr. 041497 kostenlos abrufen. | ||||||||||||||||||||||||
Quelle: Familienrecht kompakt - Ausgabe 11/2004, Seite 195 |
Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 195 | ID 102981