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  • 30.11.2010 | Unterhalt

    Die wichtigsten Anträge zum Unterhalt auf einen Blick

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Der Unterhalt spielt in der Praxis eine große Rolle. Der Beitrag liefert Ihnen daher die wichtigsten Anträge im Überblick.  

     

    Antrag nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG

    Der Unterhaltsgläubiger kann den Anspruch auf Unterhalt nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG geltend machen. Die Parteibezeichnung lautet nun Antragsteller und Antragsgegner. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, § 38 Abs. 1 FamFG.  

     

    Musterformulierung: Unterhaltsverfahren nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG

    An das  

    Amtsgericht ...  

    - Familiengericht -  

     

    Unterhaltsantrag  

     

    In der Familiensache  

    der Frau ...  

    Antragstellerin  

    Verfahrensbevollmächtigte: ...  

     

    gegen  

     

    Herrn ...  

    Antragsgegner  

    Verfahrensbevollmächtigte: ...  

     

    zeige ich an, dass ich die Antragstellerin vertrete. Vollmacht anbei.  

     

    Es wird beantragt,  

     

    a) den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin ab ... einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von ... EUR zu zahlen,
    b) den Antragsgegner weiter zu verpflichten, an die Antragstellerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB von folgenden monatlichen Unterhaltsrückstandsbeträgen zu zahlen, von ... EUR seit dem ... und von ...
    c) sowie die sofortige Wirksamkeit der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt anzuordnen (§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG).

     

    Weiterhin beantrage ich,  

     

    der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter meiner Beiordnung zu bewilligen. Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens wird bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsbereitschaft beantragt, ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden.  

     

    Endentscheidungen mit Wirksamwerden vollstreckbar

    Für den Antragsgegner ist zu berücksichtigen, dass nach § 120 Abs. 2 FamFG Endentscheidungen mit dem Wirksamwerden vollstreckbar sind. Da die Entscheidung durch Beschluss ergeht (§ 38 Abs. 1 FamFG), sind §§ 708 bis 713 ZPO nicht mehr anwendbar. §§ 714 bis 720a ZPO gelten nur noch eingeschränkt.