Verletzung der Unterhaltspflicht Nichtzahlung von Unterhalt ist strafbar von Ri Andreas Möller, Münster In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unterhaltsschuldner ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Dies kann gemäß § 170 Abs. 1 StGB den Straftatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht erfüllen. Viele Anwälte, die den Unterhaltsberechtigten vertreten, drohen dem Unterhaltsschuldner mit einer entsprechenden Strafanzeige, um ihn zur Zahlung zu motivieren. Der folgende Beitrag zeigt Ihnen, in welchen Fällen eine Strafanzeige sinnvoll sein kann und worüber Sie den Unterhaltsschuldner informieren sollten. Verletzung der Unterhaltspflicht muss nachgewiesen werden Voraussetzung des § 170 Abs. 1 StGB ist, dass der Unterhaltspflichtige den Unterhalt trotz Bestehens einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht leistet. Dadurch muss der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet sein. In der Praxis wirft dieser Straftatbestand für die Strafverfolgungsbehörden erhebliche Probleme auf. Dies vor allem deshalb, da die beteiligten Staatsanwälte und Richter häufig im Familienrecht nicht hinreichend ausgebildet sind. Die Strafbarkeit gemäß § 170 Abs. 1 StGB setzt den Nachweis voraus, dass der Beschuldigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Unterhaltspflicht ist Tatbestandsmerkmal und bestimmt sich nach dem BGB. Hierbei wird auf die entsprechenden Unterhaltsleitlinien zurückgegriffen. Keine Bindung an Unterhaltsurteile Die Strafverfolgungsbehörden sind nicht an Zivilurteile hinsichtlich der Unterhaltspflicht gebunden. Ein Strafurteil, das die Unterhaltspflicht nur damit begründet, dass ein entsprechendes Zivilurteil besteht, kann mit Erfolg angefochten werden. Der Strafrichter muss die Unterhaltspflicht positiv unter Berücksichtigung der Grundsätze von in dubio pro reo darstellen und einen Betrag feststellen, den der Angeklagte mindestens hätte zahlen können (BayObLG NStZ-RR 00, 305; Schönke/Schröder-Lenckner, 26. Aufl., § 170 Rn. 22). Aber: Bindung an Statusurteile Dagegen ist ein Strafrichter an Statusurteile, die gegenüber jedermann wirken, gebunden. Gleiches gilt für die Abstammungsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB. Dies bedeutet, dass eine Beweiserhebung über die Vaterschaft z.B. durch ein erbbiologisches Gutachten unzulässig ist (Schönke-Schröder-Lenckner, a.a.O., § 170, Rn. 8 ff). Sofern der Beschuldigte die Vaterschaft bestreitet, muss diese Frage auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden. Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 154d StPO, das Strafverfahren nach § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt. Leistungsfähigkeit feststellen Im Strafverfahren muss die Unterhaltspflicht inklusive der Leistungsfähigkeit positiv festgestellt werden. Schwierig ist insbesondere die Feststellung der berufsbedingten Aufwendungen. Wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte ersichtlich sind, wird häufig in dubio pro reo in entsprechender Anwendung der Düsseldorfer Tabelle ein Abschlag in Höhe von fünf Prozent vorgenommen. Sind Anhaltspunkte für höhere berufsbedingte Aufwendungen ersichtlich, müssen diese ermittelt werden. Sofern der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren keine Angaben macht, müssen sämtliche Umstände ermittelt werden. Hierzu kommt in Betracht
Praxishinweis: Sofern eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingeht, wird häufig ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten eine Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 StPO angeordnet. Ziel dieser Durchsuchung sind sämtliche aussagekräftigen Papiere wie Arbeitsverträge, Lohn- und Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge, Steuerbescheide, Unterlagen über Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe sowie Unterlagen, die Aufschlüsse über die finanziellen Verhältnisse geben, wie z.B. Unterlagen über Besitz und Finanzierung eines KFZ. Um das Ermittlungsverfahren zu beschleunigen, sollte sich der Beschuldigte mit der Durchsicht der beschlagnahmten Papiere durch die Polizei gemäß § 110 StPO einverstanden erklären. Fiktive Leistungsfähigkeit prüfen Sofern der Beschuldigte nicht nachweisbar einer Arbeit nachgeht, kann die Leistungsfähigkeit nicht allein damit begründet werden, dass er sich pflichtwidrig nicht arbeitslos meldet. Voraussetzung ist vielmehr der Nachweis, dass der Beschuldigte ohne vernünftigen Zweifel einen durchgehenden Verdienst hätte erzielen können (so z.B. OLG Oldenburg FamRZ 00, 1254; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl, § 170, Rn. 8). Praxishinweis: Dieser Nachweis ist in der Praxis bei der jetzigen Arbeitslage so gut wie nicht zu führen. Es müsste nachgewiesen werden, dass Bewerbungen des Beschuldigten erfolgreich gewesen wären und dass der Beschuldigte zumindest eine bestimmte Summe hätte verdienen können. Eine Verurteilung auf Grund fiktiver Leistungsfähigkeit kommt damit im Wesentlichen nur in den Fällen in Betracht, in denen der Beschuldigte eine Stelle pflichtwidrig aufgibt. Vorsatz ist erforderlich Der Beschuldigte muss seiner Unterhaltspflicht zumindest bedingt vorsätzlich nicht nachkommen. Sofern er glaubt, er sei nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet, fehlt ihm ein entsprechender Vorsatz (§ 16 StGB, nicht nur Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB). Dies ist z.B. regelmäßig bei einem klageabweisenden familiengerichtlichen Urteil der Fall (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 170, Rn. 8). Ferner liegt kein Vorsatz vor, wenn der Täter bei Zweifeln über seine Unterhaltspflicht zunächst lediglich deshalb keinen Unterhalt leistet, weil er eine gerichtliche Entscheidung abwarten möchte (Schönke/Schröder-Lenckner, a.a.O., § 170, Rn. 33). Praxishinweis: Eine Strafanzeige parallel zum gerichtlichen Unterhaltsverfahren hat damit nur selten Aussicht auf Erfolg. Rechtsfolge in der Regel Einstellung des Verfahrens Bei Feststehen einer Unterhaltspflichtverletzung kommt insbesondere bei Ersttätern eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO in Betracht. Hiernach kann das Strafverfahren gegen die Zahlung von Unterhaltsschulden in einer bestimmten Höhe für die Dauer von höchstens einem Jahr (§ 153 Abs. 1 S. 3 StPO) eingestellt werden. Der Anwalt des Unterhaltspflichtigen sollte seinen Mandanten stets auf Folgendes hinweisen: Bei einer Verurteilung ist eine Geldstrafe absolute Ausnahme. Vielmehr wird in der Praxis normalerweise eine Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung aufwärts verhängt, obwohl nach § 47 StGB kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen verhängt werden sollen. Die Bewährung wird regelmäßig unter der Weisung erteilt, der Unterhaltspflicht nachzukommen (§ 56c Abs. 2 Nr. 5 StGB). Häufig wird zugleich die Auflage erteilt, aufgelaufene Unterhaltsrückstände zumindest teilweise zu bezahlen. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Weisung gemäß § 56c Abs. 2 Nr. 5 StGB kann die Bewährung widerrufen werden. Ferner wird der beteiligte Staatsanwalt von Amts wegen ein neues Strafverfahren einleiten. Praxishinweis: Das neue Strafverfahren kann bei Widerruf der Bewährung häufig gemäß § 154 StPO eingestellt werden. Sofern das Ermittlungs-/Strafverfahren eingestellt wird/der Angeklagte frei gesprochen wird, stehen ihm Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) zu. Sofern das Verfahren bei Gericht anhängig ist, muss dieses gemäß § 8 StrEG darüber von Amts wegen entscheiden. Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft muss diese den Beschuldigten über sein Antragsrecht auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 StrEG belehren. Fazit: Für den Anwalt des Unterhaltsberechtigten lohnen sich Drohungen mit einer Strafanzeige in der Regel nur, um den Unterhaltspflichtigen damit zur Unterhaltszahlung zu motivieren. Trotzdem sollte der Anwalt des Unterhaltspflichtigen diesen über die strafrechtlichen Konsequenzen einer vorsätzlichen Unterhaltspflichtverletzung belehren, da diese Unterhaltspflichtverletzung im Ermittlungsstadium zu ungewollten Durchsuchungen und im Strafverfahren sogar zur Freiheitsstrafe führen kann. | ||||||
Quelle: Familienrecht kompakt - Ausgabe 09/2004, Seite 160 |
Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 160 | ID 102964