· Fachbeitrag · Sachzuwendungen
Tankgutscheine für Bankkunden als Einkünfte?
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten
| Aktuell gewähren einige Banken ihren Kunden für die Eröffnung eines Girokontos Tankgutscheine im Wert von 25 bis 50 EUR. In der Regel hinterfragen die Begünstigten nicht, ob die Gutscheine bei ihnen zu Einkünften führen. Falls ja, stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Bank solche Sachzuwendungen gemäß § 37 Abs. 1 EStG pauschalieren kann. Nachfolgend wird die Rechtslage kurz dargestellt, wobei die Aussagen über die „Bankenfälle“ hinaus Bedeutung haben können. |
1. Behandlung bei den Kunden
Bei den Kunden können die Tankgutscheine zu betrieblichen Einkünften, zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG führen:
- Beginnen wir mit den Einkünften aus Kapitalvermögen: Da die Prämien für die Eröffnung von Girokonten gezahlt werden, für die üblicherweise keine Habenzinsen gewährt werden, kann es sich bei den Gutscheinen nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln. Der Kunde eröffnet das Konto nicht zum Zwecke der Kapitalüberlassung, sondern zur Abwicklung seines Zahlungsverkehrs.
- Insofern ist - bei privaten Girokonten - zu untersuchen, ob die Prämie als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig ist. Dazu zählt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Es reicht aus, dass der Steuerpflichtige eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Auch eine einmalige Provision - wie hier der Tankgutschein - führt folglich zu Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG (vgl. auch BFH 17.7.07, IX R 1/06). Zu beachten ist allerdings die Freigrenze von 255 EUR.
- Wird die Prämie für ein betriebliches Konto gewährt, wird es sich hingegen um Betriebseinnahmen handeln, da § 22 Nr. 3 EStG insoweit nachrangig ist.
2. Behandlung bei der Bank
Der Tankgutschein wird aus betrieblichen Gründen, nämlich zur Neukundengewinnung, eingesetzt. Damit kann der Hingebende die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehen. Allerdings kann die Zuwendung an die Kunden nicht nach § 37b Abs. 1 EStG pauschaliert werden. Nach dieser Vorschrift können nur Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, pauschal versteuert werden. Zu beachten ist hier ferner das BMF-Schreiben vom 19.5.15 (BStBl I 15, 468), in dem es unter Rz. 9a heißt:
„Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung für betrieblich veranlasste Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfordert, dass die Zuwendungen in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vertragsverhältnis (sog. Grundgeschäft) stehen und zur ohnehin geschuldeten Leistung als zusätzliche Leistung hinzukommen. Zuwendungen, die nicht zu einem Leistungsaustausch hinzutreten, etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH 12.12.13, VI R 47/12). Unbeachtlich ist, ob der Empfänger einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat oder diese vom Zuwendenden freiwillig erbracht werden.“
FAZIT | In vielen Fällen dürfte den Beteiligten nicht klar sein, dass sie auch bei der einmaligen Entgegennahme eines Gutscheins im Zusammenhang mit einem vermeintlich privaten Geschäft steuerpflichtige Einkünfte erzielen. Zwar wird es aufgrund der Freigrenze von 255 EUR vielfach nicht zu einer tatsächlichen Versteuerung kommen. Aber die Freigrenze kann dann überschritten werden, wenn die Steuerpflichtigen „fleißige Wechselkunden“ sind, die häufiger Prämien mitnehmen. Das kann bei Abonnementgeschäften oder beim Wechsel von Strom- und Gasanbietern der Fall sein. Banken, aber auch andere Unternehmer, die mit Prämien arbeiten, sollten ihre Kunden auf die Steuerpflicht hinweisen. |