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Ein-Prozent-Regelung bei Nutzung eines ausländischen Kfz
| Existiert für das betrieblich genutzte Kfz kein inländischer Bruttolistenpreis und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem anderen Modell bau- oder typengleich, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen. Dabei gibt der Kaufpreis des Importeurs die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil der privaten Kraftfahrzeugnutzung realitätsnah wieder ( FG Niedersachsen 16.11.16, 9 K 264/15 ; Rev. zugelassen). |
Im Streitfall gehört zum Betriebsvermögen des Großhandelsbetriebs des Klägers ein Ford Mustang Shelby GT500 Coupe, der nach Deutschland importiert worden war. Der Kläger errechnete den privaten Nutzungsanteil auf Grundlage des (niedrigen) amerikanischen Listenpreises. Das Finanzamt schätzte die Bemessungsgrundlage mangels inländischen Listenpreises anhand der tatsächlichen Anschaffungskosten bei Erwerb.
PRAXISHINWEIS | Die Rechtsfrage hat erhebliche steuerliche Auswirkungen, zumal die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ein Dauertatbestand ist, solange das Kfz genutzt wird. Soweit ersichtlich hat der BFH bisher zu der Frage, ob als Bemessungsgrundlage bei der Ein-Prozent-Regelung in solchen Fällen der Verkaufspreis des deutschen Importeurs zugrunde gelegt werden kann, noch nicht entschieden. In der heutigen Zeit des weltweiten Handels mit Waren erachtet das FG eine höchstrichterliche Klärung durch den BFH für erforderlich. Bis dahin sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden. |