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21.10.2003 · IWW-Abrufnummer 032321

Verbraucherrecht kompakt 12/2003

Klageerwiderung bei Klage wegen Telekommunikationsrechnung



In Verfahren über die Erbringing von Mehrwertdienstleistungen muss das Telekommunikationsunternehmen jeden einzelnen Anruf mit vollständiger Rufnummer und den jeweiligen Verbindungsdaten dokumentieren und im Prozess darlegen. Die oft praktizierte Handhabung, lediglich einen unvollständigen Bildschirmausdruck als „Nachweis“ vorzulegen, ist damit nicht ausreichend.


Die folgende Musterformulierung einer Klageerwiderung greift verschiedene Möglichkeiten auf, nach denen der Klageantrag unsubstanziiert sein könnte. Die einzelnen Argumente sind daher jeweils darauf zu prüfen, ob sie in dem betreffenden Fall greifen.




An das Amtsgericht

In dem Rechtsstreit

... ./. ..., Az. ...,

wird beantragt,

die Klage abzuweisen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.

Begründung:

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die mit der Klage behaupteten Mehrwertdienste nicht in Anspruch genommen. Eine solche Inanspruchnahme ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen.


  1. Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig für die Vertragsabschlüsse. Hierzu hätte sie konkret darlegen müssen, welche Diensthandlungen genau zu welchem Entgelt von dem Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen. Dies hat sie nicht getan.

  2. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass Dienste der Anbieter ... und ... in Anspruch genommen worden sein sollen. Es fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, welcher Dienst konkret beansprucht wurde. Es wird auch nicht zwischen den über das Internet und das Telefon hergestellten Verbindungen differenziert.

  3. Die zum Nachweis vorgelegte Einzelverbindungsübersicht ist nicht geeignet, den Anschein der Richtigkeit der Rechnung zu erwecken. Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer auf technischen Aufzeichnungen beruhenden Telekommunikationsrechnung bezieht sich auf die der Rechnung zu Grunde liegende technische Aufzeichnung über die Einzelverbindungen. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die Einzelverbindungsübersicht tatsächlich den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei der vorgelegten Einzelverbindungsübersicht handelt es sich lediglich um eine aus dem Netz stammende Bildschirmanzeige. Ihr ist daher die Eignung zum Nachweis der Richtigkeit der sich dahinter verbergenden technischen Vorgänge abzusprechen.

  4. Im Einzelverbindungsnachweis ist die Zielrufnummer nur gekürzt und nicht vollständig angegeben. Hiermit kommt die Klägerin ihrer Darlegungspflicht nicht ausreichend nach.

  5. Eine Beweiserleichterung für die Klägerin setzt voraus, dass der Beklagte durch den klägerischen Vortrag in die Lage versetzt wird, anhand konkret dargelegter Verbindungen substanziierte Einwände zu erheben. Dies ist dem Beklagten anhand der Klageschrift nicht möglich.

  6. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten ist nicht gegeben. Eine solche folgt insbesondere nicht aus der Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) oder der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV). Zwar ist nach § 16 Abs. 2 TKV kein Einzelverbindungsnachweis vorzulegen, wenn aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert werden. Dennoch ist die Klägerin weder davon entbunden noch daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen. Dies gilt auch, wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat (AG Paderborn NJW-RR 02, 1141). Ein Verzicht auf die Speicherung vollständiger Daten durch den Beklagten ist hiermit nicht verbunden. Dies könnte allenfalls angenommen werden, wenn der Beklagte zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden wäre, dass mit der Erklärung der Verzicht auf die Speicherung verbunden wäre, der für ihn mit einem Beweisnachteil verbunden sei. Ein Rechtsunkundiger würde einem Verzicht auf die vollständige Übersendung der Verbindungsdaten andernfalls nicht diese Bedeutung beimessen (LG Memmingen NJW-RR 02, 996). Ein solcher Hinweis ist dem Beklagten gegenüber jedoch nicht abgegeben worden.

  7. Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vortrag gehört werden, sie hätte die Verbindungsdaten nur für die Dauer von sechs Monaten speichern dürfen. Zwar sieht § 7 Abs. 3 TDSV vor, dass der Telekommunikationsanbieter die um drei Rufnummern gekürzten Verbindungsdaten nur sechs Monate speichern darf. Nach § 7 Abs. 3 TDSV gilt dies jedoch nicht, wenn der Kunde Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung erhoben hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat am ... Einwände gegen die Richtigkeit der Rechnung erhoben.
    Beweis: Schreiben vom ...

    Hier hat er vorgetragen, dass ... (ausführen).



Rechtsanwalt



Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden.

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