Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

15.02.2007 · IWW-Abrufnummer 062740

Landgericht Hamburg: Urteil vom 23.01.2006 – 331 O 52/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Hamburg

Urteil

Geschäfts-Nr. 331 O 52/04
verkündet am 23.1.2006

erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 31 auf die mündliche Verhandlung vom 5.12.2006 durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin

für Recht:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen einer Baufinanzierung. Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger mit Datum vom 7. Januar 1998 eine Baufinanzierung zum Erwerb eines Grundstückes in XXX Anlage K 1). Vereinbart wurde ein Darlehen über DM 215.000,-- zu 6,5 % Zinsen bei einer Festschreibung bis zum 31. März 2008;

ein Darlehen über DM 45.060,-- zu 6,25 % Zinsen bei einer Festschreibung bis zum 31. März 2008.

Die Tilgung wurde ausgesetzt und sollte durch eine gleichzeitig neu abzuschließende bzw. aufzustockende Lebensversicherung durch Versicherungs-Nr. 1-26.422.774-1 erfolgen. Die Versicherungssumme betrug DM 150.370,-- (Anlage K 1 a; Ablaufzeitpunkt sollte der 1. Oktober 2031 sein).

Vereinbart wurde sodann am 13. Juli 1998 wegen eines weiteren Finanzierungsbedarfs zu 6,3 % Zinsen ein Darlehen über DM 20.000,-- (Anlage K 2). Die Tilgung wurde ausgesetzt; zur Tilgung sollte die bestehende Versicherung Nr. 1.30.605.527.9 mit einer Leistung im Versicherungsfall von DM 100.000,-- eingesetzt werden (Anlage K 3; Ablaufzeitpunkt sollte der 1. Dezember 2030 sein).

Vereinbart wurde mit Datum vom 14. Februar 2000 wegen eines weiteren Finanzierungsbedarfes zu 7,25 % ein Darlehen über DM 25.000,-- (Anlage K 4). Zur Tilgung wurde die Versicherungs-Nr. 1-31.460.035-7 genommen (Anlage K 4 a). Die Versicherungssumme betrug DM 22.315,--; Ablaufzeitpunkt sollte der 1. Februar 2030 sein).

Vereinbart wurde sodann mit Datum vom 11. Juli 2000 wegen eines weiteren Finanzierungsbedarfes mit einem Zinssatz von 6,56 % ein Darlehen über DM 25.000,-(Anlage K 5). Zu dessen Tilgung wurde ein Neuvertrag Versicherungs-Nr. 1 31.543.523-3 über DM 25.000,-- Versicherungssumme geschlossen, Ablaufzeitpunkt sollte der 1. September 2012 sein).

Der Kläger kündigte die Versicherungs-Nr. 1-28743.189-9. Ihm wurde von der Beklagten ein Rückkaufswert von ? 797,87 erstattet.

Der Kläger kündigte weiter die Versicherungs-Nr. 130.605.527-9. Ihm wurde ein Rückkaufswert von ? 752,01 erstattet. Der Kläger kündigte auch die Versicherungs-. Nr. 1-31.543.523.3. Ihm wurde ein Rückkaufswert von ? 2.796,77 erstattet. Auf die gekündigte Versicherung 1-31.460.035-7 zahlte die Beklagte nichts, weil für diese Versicherung noch kein Rückkaufswert entstanden war. Unstreitig hatte der Kläger an die Beklagte insgesamt Versicherungsbeiträge in Höhe von ? 7.938,01 bezahlt.
Die Differenz zwischen den ausgezahlten Rückkaufswerten und den insgesamt eingezahlten Beträgen in Höhe von ? 5.141,24 verlangt der Kläger als Schadensersatz. Die Versicherungs-Nr. 1-26422.477-1 besteht weiter zur Finanzierung des Darlehens.

Der Kläger beruft sich darauf, er habe von der Beklagten nunmehr Kredite über eine Gesamtsumme von nunmehr DM 330.000,-- erhalten. Dem stünden Lebensversicherungsverträge mit einer Gesamtversicherungssumme von rund DM 297.685,-- gegenüber. Die voraussichtlichen Ablaufleistungen betrügen aber rund DM 626.000,--. Er müsse daher bei der Beklagten Lebensversicherung bedienen, die für die vorgesehenen Zwecke, nämlich die Tilgung der Kredite viel zu hoch abgeschlossen seien.

Es hätten schon aus Anlass der beiden erstgenannten Darlehen abgeschlossene und abgetretene Versicherung mit einer Ablaufleistung von rund DM 336.000,-- für alle Kredite genügt. Zu dieser Finanzierungskonstruktion habe ihm der Mitarbeiter der Beklagten geraten. Er habe dessen Empfehlung vertraut. Er selbst habe keine Erfahrung mit Finanzierung geschweige denn mit ungewöhnlichen Konstruktionen des Lebensversicherungskredites. Er kenne insbesondere nicht den Unterschied zwischen Versicherungssumme und Ablaufleistung. Der Vermittler Herr XXX habe ihm auch geraten, die überflüssigen Versicherungen gegen den Rückkaufswert aufzulösen. Schon in der Vermittlung der Verträge sei ein Beratungsfehler zu sehen. In dem Rat die Verträge aufzulösen, sei ein weiter Beratungsfehler zu sehen. Auch sei die Beklagte verpflichtet gewesen, über etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit in Kombination mit einer neu abzuschließenden Lebensversicherung zu informieren. Die Beklagte hätte den Unterschied zu den herkömmlichen Kreditkonditionen darlegen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Darlehensverträge Nr. 2001568002 und 2001568.011 neu abzurechnen.

Der Kläger beantragt;

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ? 5.141,24 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2003 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verpflichten, die Darlehensverträge Nr. 2001568.002 und 2001568.011 neu abzurechnen, wobei alle vom Kläger auf die Lebensversicherungs-Nr. 126422744-1 gezahlten Prämien abzüglich der Risikoanteile als Sondertilgung auf die vorbezeichneten Darlehen verrechne werden, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Ansprüche des Klägers aus der oben genannten Lebensversicherung.

3. Die Beklagte zu verpflichten, die in 1. genannten Darlehen ab Rückübertragung der Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung durch den Kläger, bis zum Ende der Zinsfestschreibung am 31. August 2008 als Annuitätendarlehen mit einprozentiger Tilgung bei einem effektiven Jahreszins von 6,5 % weiterzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klage sei schon deshalb unzulässig, weil es an einem Schaden fehle. Der Kläger habe für die gewählten Lebensversicherungsverträge ein Äquivalent erhalten, nämlich den vollen Versicherungsschutz. Die geltend gemachte Differenz zwischen den Rückkaufswerten und den eingezahlten Versicherungsbeiträgen, sei aufgrund der vorzeitigen Stornierung der Verträge seitens des Klägers entstanden. Dies habe die Beklagte nicht zu verantworten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger Verträge anzubieten, bei denen die garantierte Versicherungssumme die Darlehenssumme abdecke. Wäre nicht eine garantierte Ablaufleistung von DM 330.000,-- angesetzt worden, und die garantierte Versicherungssumme hätte lediglich bei DM 160.000,-- gelegen, und wäre es dann aufgrund konjunktureller oder sonstiger Schwierigkeiten lediglich zur Auszahlung der garantierten Versicherungssumme gekommen, so hätte der Kläger am Ende der Darlehenslaufzeit einen Schuldenberg von DM 170.000,-- angehäuft. Aufgrund dieses Risikos sei es die Pflicht der Beklagten darauf zu achten, dass der Kläger Verträge mit einer garantierten Versicherungssumme wähle, die in etwa die Höhe des Gesamtkreditvolumens erreiche. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über die Unterschiede zwischen einer Finanzierung einer Kapitallebensversicherung und eines Annuitätendarlehens aufzuklären.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz in Höhe von ? 5.141,24 beanspruchen.

Die Beklagte hat (vor)vertragliche Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht verletzt.

Vorliegend hat die Beklagte ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversicherung hingewiesen hat.

Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredit mit einer Kapital-Lebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist, als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso erreichbar ist (BGHZ 111, 117, 120; BGH NJW 2004,154,156,). Vorliegend lassen sich keine hinreichenden Umstände feststellen, die ausnahmsweise die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten rechtfertigen würden. Der Kläger hat sich von sich aus an ein Lebensversicherungsunternehmen gewandt, welches Festdarlehen in Kombination mit Lebensversicherung anbietet. Für den Kläger war, als er an die Beklagte herantritt ersichtlich, dass dieser hauptsächlich das Geschäft mit Lebensversicherungen betreibt. Bei der Kreditnachfrage des Klägers konnte die Beklagte davon ausgehen, dass dieser auch an einer Finanzierung durch Lebensversicherung interessiert war. Der Kläger konnte von einem Lebensversicherungsunternehmen nicht erwarten, dass dieses ihn über Finanzierungen informiert, die von ihr selbst nicht angeboten werden.

Dementsprechend hat der BGH eine Aufklärungspflicht über die Nachteile der Finanzierung über eine Tilgungslebensversicherung nur dann angenommen, wenn die Bank dem Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredites einen mit einer Kapital-Lebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet. Dies ist ausgeführt, vorliegend gerade nicht der Fall.

Auch der Rat des Mitarbeiters der Beklagten einzelne Verträge zu kündigen, begründet keine Ansprüche aus GIG. Der Kläger konnte die Versicherungsbeiträge nach seinen eigenen Darstellungen nicht mehr bedienen.
Deshalb blieb ihm keine andere Wahl, als die Verträge zu kündigen.

Überdies könnte eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht zum Ersatz der hier geltend gemachten ? 5.141,24 führen. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten könnte nur zum Ersatz des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212; BGH NJW-RR 2004, 632). Danach könnte der Kläger allenfalls die durch eine möglicherweise ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten verlangen. Diese hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt.

2.

Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Darlehensverträge Nr. 2001568.002 und 2001568.011 neu abzurechnen und hierbei alle vom Kläger auf die Lebensversicherung Nr. 126422.744-1 gezahlten Prämien abzüglich der Risikoanteile als Sondertilgung auf die vorbezeichneten Darlehen zu verrechnen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Ansprüche aus der oben genannten Lebensversicherung. Weiterhin ist die Beklagte nicht verpflichtet, die in 1. genannten Darlehen, ab Rückübertragung der Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung durch den Kläger, bis zum Ende der Zinsfestschreibung am 31. August 2003 als Annuitätendarlehen mit einprozentiger Tilgung bei einem effektiven Jahreszins von 6,5 % weiterzuführen.

Wie bereits ausgeführt, ist die Verletzung einer Aufklärungs- bzw. Beratungspflicht durch die Beklagte vorliegend nicht gegeben. Überdies könnte auch eine etwaige schuldhafte Aufklärungsverletzung der Beklagten grundsätzlich nicht zu der hier von dem Kläger begehrten Rückabwicklung des Darlehens und der Lebensversicherung führen. Wie ausgeführt, könnte der Kläger allenfalls die durch eine ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten verlangen (vgl. BGHZ 2003, 160, 161). Insoweit fehlt es an einer nachvollziehbaren Schadensberechnung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 280 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr