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26.01.2010 · IWW-Abrufnummer 100283

Amtsgericht München: Urteil vom 13.03.2009 – 132 C 11208/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer: 132 C 11208/08
In Sachen XXX
wegen Schadenersatz
erschien nach Aufruf der Sache niemand.
Der Richter erließ und verkündete nachstehendes
Endurteil
AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer: 132 C 11208/08
Verkündet am 13.3.2009
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit XXX
wegen Schadenersatz
im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 02.03.2009)
am 13.3.2009 folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Sicherheitsleistung in Höhe XXX abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tat b e s t a n d :
Der Kläger begehrt Schadensersatz.
Der Kläger parkte am 05.01.2008 seinen Pkw ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkstreifen vor dem Haus, XXX in München. Der Eigentümer dieses Hauses sind die Beklagten.
Der Kläger trägt vor, von dem Dach des Hauses der Beklagten habe sich ein Eispropfen gelöst, und habe das rechte vordere Heck des Pkw-Daches sowie den Dachraum vorne rechts getroffen. Deshalb habe der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 2.216,19 EUR, merkantile Wertminderung in Höhe von 650,-- EUR, Gutachterkosten in Höhe von 562,55 EUR und allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 30, - - EUR aufzuwenden gehabt.
Zudem habe er Anspruch auf Ersatz der von ihm verauslagten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund Beweisbeschlusses wurden die Zeugen XXX und XXX vernommen.
Die zulässige Klage erwies sich als unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung seines Pkws.
Seine Gefährdungshaftung gem. § 836 BGB liegt nicht vor, da diese Vorschrift nur bezüglich Bestandteile des Hauses vergilbt.
Es greifen lediglich die Regelung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht durch. Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Beklagten ihren Verpflichtungen erfüllten. Sowohl der Zeuge XXX als auch der Beklagte zu 1) haben in ihrer Einvernahme glaubhaft bekundet, dass der Hausmeister des Anwesens, der Zeuge XXX von seinem Dachfenster aus Gefährdung durch Schnee oder Eis erkennen kann und dies ggf. beseitige. Damit sind die für einen Hauseigentümer nötigen Vorkehrungen getroffen, sodass den Beklagten keine Pflichtverletzung angelastet werden kann.
Deshalb war die Klage Kostenfolge gem. § 91 ZPO abzuweisen.
Der Anspruch der vollen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

RechtsgebietHaftungsrecht Vorschriften § 836 BGB

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