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20.01.2011

BGH: Beschluss vom 15.12.2010 – 2 StR 387/10


Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Dezember 2010
gemäß § 356a StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 11. November 2010 ist als Anhörungsrüge gegen die Senatsentscheidung vom 14. Oktober 2010 zu werten. Diese ist gemäß § 356a Satz 2 und 3 StPO unzulässig, da der Verurteilte nicht mitteilt, wann er von der Verletzung rechtlichen Gehörs erfahren hat (BGH NStZ 2005, 462). Der Rechtsbehelf hätte binnen einer Woche nach Kenntniserlangung angebracht werden müssen. Da sich eine Kenntniserlangung auch nicht den Akten entnehmen lässt, ist dem Senat eine entsprechende Prüfung nicht möglich.

2

Unbeschadet der Unzulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Beweisaufnahme - hier die von dem Verurteilten begehrte Inaugenscheinnahme des dem Senat übersandten Videobandes - findet in der Revisionsinstanz nicht statt.

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