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18.02.2011

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 02.11.2010 – 12 Sa 1025/10

Parallelentscheidung zur Entscheidung in Sachen 12 Sa 707/10, die vollständig dokumentiert ist.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2010 (14 Ca 2716/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung eines L -Konzernausweises. Er ist als Flugzeugführer bei der Beklagten angestellt. Seit Januar 2009 ist diese hundertprozentige Tochter der L C H GmbH.

Im Jahr 1997 schloss die D L AG (im folgenden: DLH), zugleich handelnd für 27 näher aufgeführte Konzerngesellschaften, u. a. die heutige Muttergesellschaft der Beklagten, mit ihrem Konzernbetriebsrat, der Konzernvertretung des fliegenden Personals der DLH und der C Flugdienst GmbH, der Personalvertretung für das fliegende Personal der L Ci GmbH sowie der Personalvertretung für das fliegende Personal der L C AG eine Betriebsvereinbarung mit dem Betreff: "DLH-Konzernausweis" (im folgenden BV 1997, Bl. 53 ff. d. A.), auf die Bezug genommen wird. Nach § 42 des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15.11.1972 [im folgenden: TV 1972] (Bl. 120 ff. d. A.) setzt sich die Konzernvertretung des fliegenden Personals der DLH und der C Flugdienst GmbH aus den Gesamtvertretungen der DLH sowie der C F GmbH zusammen und ist gemäß § 46 Abs. 1 TV 1972 für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die die Flugbetriebe beider Konzerngesellschaften betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtvertretungen innerhalb der Flugbetriebe ihrer Gesellschaften geregelt werden können. § 1 BV 1972 sieht vor, dass diese für alle Inlandsbeschäftigten (Bord- und Bodenpersonal) des DLH-Konzerns einschließlich der Auszubildenden und Pensionäre gilt. Gemäß § 2 BV 1997 werden an die Mitarbeiter und Pensionäre des Konzerns neue LH-Ausweise ausgegeben. Im "Handbuch Personal" der L ist geregelt, dass Erstausweise für Mitarbeiter des Konzerns grundsätzlich von der zuständigen Personalabteilung bestellt werden. Bei der Beklagten arbeiten 76 Piloten, die zuvor bei der DLH oder anderen Konzerngesellschaften beschäftigt waren und aufgrund des "Tarifvertrags über Wechsel & Förderung" ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet haben. Sie durften ihre Konzernausweise trotz des Wechsels behalten. Die Beklagte stellt keine L -Konzernausweise aus.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei als Konzerngesellschaft zur Ausweiserteilung verpflichtet, da die BV 1997 eine Geltung für alle Arbeitnehmer der Konzerngesellschaften vorsehe, wobei, wie er behauptet hat, auch eine Geltung für neu zum Konzern hinzugekommene Gesellschaften gewollt gewesen sei. Daher hätten auch die Mitarbeiter der erst nach Abschluss der BV 1997 gegründeten C B GmbH und anderer Konzernunternehmen einen solchen Ausweis erhalten. Er hat die Meinung vertreten, die Anwendbarkeit der BV 1997 im Betrieb der Beklagten folge auch daraus, dass ihre Muttergesellschaft Vertragspartei sei. Die Beklagte habe einen gegen die DLH durchsetzbaren eigenen Anspruch auf Ausgabe der Konzernausweise. Auch aus betrieblicher Übung sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Ausweises, der ihm, wie er behauptet hat, durch vergünstigte Flugkonditionen Vorteile im Wert von 24.000,00 - pro Jahr bringe. Die Beklagte habe nämlich für die 76 Piloten, die ihre Konzernausweise nach dem Wechsel zu ihr behalten durften, nach Ablauf von der Geltungsdauer neue Ausweise beantragt und ausgegeben, obwohl ausschließlich ein Arbeitsverhältnis zu ihr bestanden habe. Zudem habe Herr Dr. J W auf einer Mitarbeiterversammlung der Mitarbeiter der Beklagten kurz vor Dezember 2008 im Beisein des dies bestätigenden damaligen Flugbetriebsleisters der Beklagten, Herrn R J , versprochen, dass alle Mitarbeiter den gelben L -Konzernausweis erhielten, sobald die Beklagte zu 100 % in den L -Konzern integriert sei. Herr W sei zu dieser Zeit L -Bereichsvorstand gewesen. Zudem habe auch der Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen eines Pilotentreffens im Dezember 2008 in K gegenüber der gesamten Belegschaft erklärt, er persönlich sei der Meinung, dass es nicht sein könne, dass die LSG als hundertprozentige Tochter einen gelben Ausweis habe und die Beklagte ihn nicht bekommen solle. Er habe, so der Geschäftsführer weiter, den beiden neuen Aufsichtsratsmitgliedern diese Angelegenheit schon erläutert und diese stehe ganz oben auf der Prioritätenliste.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen L -Konzernausweis zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, nicht passiv legitimiert zu sein, da, wie sie behauptet hat, der begehrte Ausweis allein von der DLH als Konzernobergesellschaft ausgegeben werde und ihr die Erteilung deshalb subjektiv unmöglich sei. Sie hat die Meinung vertreten, es fehle darüber hinaus an einer Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch folge nicht aus der BV 1997, da sie und ihre Personalvertretung nicht Partei dieser Vereinbarung seien und der TV 1972 keine dem § 58 BetrVG entsprechende Norm enthalte. Die Beklagte hat behauptet, die 76 im Besitz eines solchen Ausweis befindlichen bei ihr beschäftigten Piloten stünden weiterhin in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem vorherigen Arbeitgeber, da dieser mit ihnen Sonderurlaubsverträge abgeschlossen habe. Soweit die Mitarbeiter der C B GmbH im Besitz eines Konzernausweises gewesen seien, beruhe dies auf einer Entscheidung der DLH. Zudem hätten sie die Ausweise zum 31.12.2009 zurückgeben müssen. Mit dem Konzernausweis seien unmittelbar keine vergünstigten Reisemöglichkeiten verbunden.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 08.04.2010 (Az.: 14 Ca 2716/09) die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es für den geltend gemachten Anspruch keine Anspruchsgrundlage gebe. Eine solche folge nicht aus der BV 1997, da die Beklagte hieraus mangels unmittelbarer Wirkung nicht verpflichtet werde. Sie und ihre Personalvertretung seien nicht Partei dieser Vereinbarung. Die Konzernvertretung für das fliegende Personal der DLH und der C F GmbH hingegen sei ausweislich der §§ 42 und 46 TV 1972 nur für die Flugbetriebe dieser beiden Gesellschaften und nicht für die aller Konzerngesellschaften zuständig gewesen. Auch aus § 1 BV 1997 könne nichts anderes abgeleitet werden, da die vertragsschließenden Betriebsparteien den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung nur innerhalb ihrer Zuständigkeit festlegen könnten. Warum die Beteiligung der L C H GmbH an dieser Betriebsvereinbarung eine Bindung für die Beklagte begründen solle, erschließe sich nicht, zumal deren Personalvertretung für das fliegende Personal nicht beteiligt gewesen sei. Auch für eine an alle Konzernarbeitnehmer gerichtete besondere rechtsgeschäftliche Zusage der DLH in § 1 BV 1997 fehle es an jeglichem Anhaltspunkt. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne der Anspruch nicht gestützt werden. Die Beklagte habe ihren Arbeitnehmern keine L -Konzernausweise erteilt. Dass sie dies bei den 76 im Besitz eines solchen befindlichen Piloten getan habe, sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Demgegenüber habe die Beklagte dargetan, dass diese noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zu einer anderen Konzerngesellschaft stünden, woraus ein Anspruch auf Erteilung eines Ausweises folge. Dem sei der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Auch habe er nicht im Einzelnen dargetan, für welchen der Kollegen die Beklagte die Ausweise selbst ausgestellt habe. Zu einer unternehmensübergreifenden, konzernweiten Ausdehnung des Gleichbehandlungsgrundsatzes komme es nur, wenn eine Konzernspitze für sich eine Verteilungskompetenz in Anspruch nehme und entsprechende, konzerndimensional geltende Weisungen erteile, was nicht dargetan sei. Auch das Handbuch Personal enthalte keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Ausweise, begründe insbesondere keine Verpflichtung für die Beklagte. Aus der behaupteten Zusage des Dr. W ergebe sich gleichfalls kein Anspruch, da nicht dargetan sei, warum dieser für die Beklagte Erklärungen abgeben könne. Hingegen sei die Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten schon ihrem Wortlaut nach keine Zusage. Schließlich seien keinerlei tatsächliche Umstände für eine betriebliche Übung dargetan.

Der Kläger hat gegen dieses, ihm am 19.04.2010 zugestellte Urteil am 19.05.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.07.2010 mit am 12.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er behauptet, soweit die 76 Piloten mit ihren früheren Arbeitgeberinnen Sonderurlaubsverträge abgeschlossen hätten, bestünden diese nicht mehr. In den Sonderurlaubsverträgen sei die Auflösung der Arbeitsverhältnisse bei Änderung Konzernbeteiligung vorgesehen gewesen. Die Entscheidungsbefugnis, wer die Ausweise erhalte, trage nicht allein die DLH. Zwei der bei der Beklagten beschäftigten Flugkapitäne hätten ausschließlich ein Arbeitsverhältnis mit dieser und seien auf deren Veranlassung in den Besitz eines Konzernausweises gelangt. Er ist der Ansicht, ein Anspruch auf Erteilung eines Konzernausweises folge aus der BV 1997, die einen Vertrag zugunsten Dritter beinhalte. Zudem gelte sie auch für neu zum Konzern hinzugekommene Gesellschaften, da auch andere Konzernbetriebsvereinbarungen, die vor der vollständigen Integration der Beklagten in den Konzern ohne deren Beteiligung abgeschlossen worden seien, bei dieser Anwendung fänden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2010 - Az.: 14 Ca 2716/09 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen L -Konzernausweis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, keine Konzernausweise ausstellen zu dürfen. Zudem habe die Mehrzahl ihrer Arbeitnehmer keinen Konzernausweis. Das vom Kläger herangezogene "Handbuch Personal" gelte für sie nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers (§§ 64 Abs. 1, 2, Buchstabe b), 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO) ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines L -Konzernausweises hat.

1. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der BV 1997. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit es sich hierbei um eine Konzernbetriebsvereinbarung handelt. Sie entfaltet jedenfalls keine Wirkungen für den Kläger. § 117 Abs. 2 BetrVG nimmt die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen vom persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes aus (BAG, Beschluss vom 14.10.1986 - 1 ABR 13/85 -, juris, Rn. 14). Er überlässt die Schaffung und Ausgestaltung der Betriebsverfassung für die Angehörigen des fliegenden Personals der Luftfahrtunternehmen einer tariflichen Regelung (BAG, Beschluss vom 05.11.1985 - 1 ABR 56/83 -, juris, Rn. 19). Diese kann vom Betriebsverfassungsgesetz abweichen (BAG, Beschluss vom 05.11.1985, a. a. O., Rn. 35). Als Flugzeugführer gehört der Kläger zum fliegenden Personal. Eine Geltung der BV 1997 für ihn kann sich daher lediglich nach Maßgabe eines die Interessenvertretung des fliegenden Personals der Beklagten regelnden Tarifvertrags ergeben. Die Vertretung des fliegenden Personals der Beklagten war aber ebenso wenig wie sie selbst an der Schaffung der BV 1997 beteiligt. Weshalb diese dennoch für das fliegende Personal der Beklagten gelten soll, lässt der Vortrag des Klägers trotz der entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht erkennen. Soweit die Konzernvertretung des fliegenden Personals der D L AG und der C F GmbH Vertragspartei ist, bewirkt dies keine Rechtsfolgen für die Beklagte, da diese ausweislich des § 46 TV 1972 nur für die Behandlung solcher Angelegenheiten zuständig war, die die Flugbetriebe der DLH und der C F GmbH betreffen. Eine Vorschrift, die die Zuständigkeit der Konzernvertretung auch für andere Gesellschaften des Konzerns begründet, ist nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es an einer dem § 58 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. BetrVG, nach dem sich die Zuständigkeit eines Konzernbetriebsrats auch auf Unternehmen erstreckt, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, vergleichbaren Vorschrift. § 1 BV 1997 konnte den Geltungsbereich daher nicht auf die Mitarbeiter des fliegenden Personals der Beklagten erstrecken.

2. Die BV 1997 enthält auch nicht als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers. Zweifel bestehen schon, ob die Parteien der BV 1997 überhaupt einen Vertrag zugunsten Dritter schaffen wollten, da sich dies dem Wortlaut nicht entnehmen lässt. Jedenfalls könnten hieraus aber keine Ansprüche gegen die Beklagte abgeleitet werden, da diese nicht Vertragspartei ist und deshalb auch nicht verpflichtet werden kann. Soweit dies dennoch beabsichtigt gewesen sein sollte, handelte es sich um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter (zur Unzulässigkeit eines solchen Vertrages: BAG, Beschluss vom 22.04.2009 - 4 ABR 14/08 -, juris, Rn. 33, Urteil vom 16.06.2010 - 4 AZR 955/08 -, juris, Rn. 40).

3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Muttergesellschaft der Beklagten die BV 1997 mit abgeschlossen hat. Warum sich hieraus Verpflichtungen für die rechtlich selbstständige Beklagte ergeben sollen, erschließt sich nicht. So hat der Kläger nicht behauptet, die Beklagte sei von ihrer Muttergesellschaft vertreten worden. Ein Vertretungswille ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die BV 1997 auch Regelungen für das fliegende Personal enthält, während die Muttergesellschaft der Beklagten lediglich Bodenpersonal beschäftigen mag. Da die BV 1997 auch die Ausgabe der Konzernausweise an das Bodenpersonal vorsieht, macht die Unterzeichnung der BV 1997 durch die Muttergesellschaft auch ohne Erstreckung auf deren Tochtergesellschaften Sinn.

4. Einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines Konzernausweises kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass Mitarbeiter anderer Konzerngesellschaften, die ebenso wie die Beklagte nach Abschluss der BV 1997 Mitglieder des Konzerns der DLH geworden sind, im Besitz eines Konzernausweises sind. Der Kläger lässt nämlich die Rechtsgrundlage hierfür offen. Zudem erschließt sich nicht, wie dies eine Verpflichtung der Beklagten begründen soll. Eine Beteiligung der Beklagten an der Erteilung von Konzernausweisen in anderen Konzernunternehmen wird nicht behauptet. Aus dem gleichen Grund besteht auch kein Anspruch aus einem konzernweit geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist unternehmens-, nicht aber ohne weiteres konzernbezogen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Konzern besteht allenfalls dann, wenn vom herrschenden Unternehmen ausgehend bestimmte Leistungen üblicherweise konzernweit erbracht werden und auf den Fortbestand dieser Übung ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen entstanden ist (BAG, EuGH-Vorlage vom 17.06.2009 - 7 AZR 112/08 (A)). Es kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Konzern dargetan hat. Jedenfalls ergäbe sich hieraus keine Verpflichtung der Beklagten, da sich der Anspruch gegen das herrschende Unternehmen, hier die DLH, richten würde. Diese müsste bestimmte Leistungen üblicherweise konzernweit erbringen und wäre aufgrund dessen auch allein in diesem Rahmen zur Gleichbehandlung verpflichtet, nicht aber die Beklagte.

5. Der geltend gemachte Anspruch folgt weiterhin nicht aus dem (unternehmensbezogenen) allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, so hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, Urteil vom 04.05.2010 - 9 AZR 155/09 -, juris, Rn. 23). Die Beklagte müsste mithin eine Leistung nach einer selbstgesetzten Regelung gewährt haben. Hieran fehlt es indessen. Es handelt sich nämlich gerade nicht um Ausweise, die die Beklagte ausstellt oder ausstellen könnte, sondern um solche der L . Zwar soll die Beklagte nach Darstellung des Klägers für einen Teil ihrer Mitarbeiter solche Ausweise bestellt haben. Da sie dies jedoch bestritten hat, hätte der Kläger im Einzelnen dartun müssen, wer für wen wann einen solchen Ausweis bestellt hat. Zudem führt die Abgabe einer Bestellung nicht zwangsläufig zur Ausstellung eines derartigen Ausweises. Eine aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Verpflichtung der Beklagten zu dessen Erteilung kann aber nur dann gegeben sein, wenn die Beklagte, und nicht ein Drittunternehmen, bestimmen kann, wer ihn erhält, da andernfalls die für eine Erteilung notwendige Ausstellung des Ausweises keine Leistung der Beklagten wäre. Da dem Kläger aber nach der BV 1997 kein Konzernausweis zusteht, ist die Erfolgsaussicht einer Bestellung der Beklagten fraglich und von dieser bestritten. Der Kläger hat zwar pauschal vorgetragen und hierfür Beweis angeboten, dass die Beklagte auf die Ausstellung einen durchsetzbaren Anspruch habe, indessen fehlt es an der Darstellung von einem Beweis zugänglichen Tatsachen, aus denen sich dieser Anspruch ergibt. Die bloße Rechtsbehauptung, die Beklagte habe einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die DLH, kann nicht durch eine Zeugenvernehmung bewiesen werden. Aus dem "Handbuch Personal" ergibt sich, soweit vom Kläger zitiert, weder ein Anspruch für ihn noch für die Beklagte. Dieses regelt nur Verfahrensfragen und setzt einen entsprechenden Anspruch voraus. Es liegt mithin weder eine Ausweiserteilung als Inhalt einer Leistung der Beklagten vor noch ist erkennbar, dass der Beklagten die Ausweiserteilung überhaupt möglich wäre.

6. Aus dem gleichen Grunde scheidet auch ein Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung aus. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Aus diesem, als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte (BAG, Urteil vom 24.03.2010 - 10 AZR 43/09 -, juris, Rn. 16). Auch eine betriebliche Übung würde demnach die hier fehlende Leistung des Arbeitgebers voraussetzen.

7. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich desweiteren nicht aus der behaupteten Zusage des Dr. W . Unklar bleibt, wie sich aus der Zusage eines Mitarbeiters oder Vorstandsmitglieds der DLH eine Verpflichtung der Beklagten ergeben soll. Daran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, die Zusage sei vom Flugbetriebsleiter der Beklagten bestätigt worden. Da der Kläger nicht im Einzelnen schildert, was der Flugbetriebsleiter erklärt hat, kann nur von der Bestätigung einer Zusage der DLH ausgegangen werden, aus der sich für die Beklagte keine Verpflichtung ergibt.

8. Entsprechendes gilt für die behauptete Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten, aus welcher der Kläger ebenfalls keine Rechte herleiten kann. Diese ist, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, schon inhaltlich lediglich eine Meinungsäußerung bzw. Absichtserklärung, nicht jedoch eine verbindliche Zusage. Zudem macht gerade diese Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten noch einmal deutlich, dass die Beklagte es gerade nicht in der Hand hat, über die Erteilung eines Konzernausweises zu entscheiden, da sonst keine Aufsichtsratsmitglieder mit der Sache befasst werden müssten.

9. Dass der Kläger schließlich keinen Anspruch aus dem "Handbuch Personal" ableiten kann, wurde oben bereits dargestellt.

10. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

11. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen, da die Entscheidung insbesondere auf keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beruht.

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