03.03.2011
BGH: Beschluss vom 08.02.2011 – 5 StR 7/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
am 8. Februar 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. August 2010 wird unter der Klarstellung nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König