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13.04.2011 · IWW-Abrufnummer 111313

Amtsgericht München: Urteil vom 03.02.2011 – 271 C 26136/10

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit
...
erlässt das Amtsgericht München
durch
die Richterin am Amtsgericht xxx
am 10.02.2011
auf Grund des Sachstands vom 03.02.2011
ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 495a ZPO
folgendes Endurteil

Tenor:
1
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 455,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.10.2010 zu bezahlen,
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Der Streitwert wird auf 455,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt xxx Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage auf Zahlung der geltend gemachten Einäscherungskosten gegen die Beklagte ist begründet.

Die Beklagte hat unstreitig am(XX.03.2010 eine an die Friedhofsverwaltung der Stadt xxx die von der Klägerin als Eigengesellschaft der Stadt xxx geführt wird, gerichtete Kostenübernahmeerklärung für die Einäscherung des verstorbenen Herrn xxx am xxx abgegeben.

Die Beklagte konnte diese Erklärung nicht wirksam anfechten, da bereits kein Anfechtungsgrund vorlag. Die Tatsache, dass sie nach ihrem Vortrag erst nach dem Tod des Herrn festgestellt habe, dass sie entgegen ihnsr Annahme doch nicht seine Tochter gewesen sei, war sicherlich für die Beklagte persönlich belastend, stellt jedoch keinen Anfechtungsgrund nach dem BGB dar, insbesondere keinen nach § 119 BGB beachtlichen Eigenschaftsirrtum. Die Stellung der Beklagten als Tochter war in keiner Weise Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung, Ein Irrtum über ihre "Eigenschaft als Tochter", wie von ihr vorgebracht, ist daher kein Eigenschaftsirrtum im Rechtssinne, sondern ein bloßer (unbeachtlicher) Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt.

Nachdem die Klägerin ihre Leistungen bereits erbracht hat, bestünde im Übrigen auch ein Schadensersatzanspruch der Klagepartei gem. § 122 BGB in der eingeklagten Höhe.

Für die Einäscherung sind nach dem unstreitigen Klägervortrag Kosten von 455,00 EUR entstanden.

Die Nebenforderungen gründen sich auf § 286 Abs. 1 S. 2, 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr, 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 63 ABs. 2 GKG.

RechtsgebietBGB ZPOVorschriften§ 119 BGB § 122 BGB § 495a ZPO

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