· Fachbeitrag · Abfindung
Keine ermäßigte Besteuerung bei Teilabfindungen aus Sozialplan
| Werden Entschädigungsleistungen als Bestandteil eines Sozialplans über mehrere Jahre verteilt an den Arbeitnehmer gezahlt, kommt eine ermäßigte Besteuerung nach §§ 24 Nr. 1 Buchstabe a, 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht. Das hat das FG Niedersachsen klargestellt. |
Nach Ansicht des FG fehlt es an der Zusammenballung von Einkünften, wenn wie im Urteilsfall die Abfindung in drei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt worden ist und die einzelnen Teilleistungen nicht als geringfügig zu qualifizieren sind. Die ersten beiden Teilleistungen lagen bei mehr als zehn Prozent der Abfindung (Urteil vom 1.2.2011, Az: 8 K 343/10; Abruf-Nr. 113482).
PRAXISHINWEIS | Der BFH hat 2011 keine neuen Geringfügigkeitsgrenzen genannt (Urteil vom 26.1.2011, Az: IX R 20/10; Abruf-Nr. 111579). Da das BMF sein Schreiben vom 17. Januar 2011 (Az: IV C 4 - S 2290/07/10007 :005; Abruf-Nr. 110285) nicht geändert hat, müssen die Sachbearbeiter und Prüfer die Fünf-Prozent-Grenze anwenden. Das bedeutet im Klartext: Es ist für die Fünftel-Regelung nicht schädlich, wenn eine im Verhältnis zur Hauptleistung geringe Zahlung von maximal fünf Prozent in einem anderen Kalenderjahr zufließt. |