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BGB § 2176

Buch 5: Erbrecht

Abschnitt 3: Testament

Titel 4: Vermächtnis

§ 2176 Anfall des Vermächtnisses

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NWB WAAAA-73903

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