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BGB § 72

Buch 1: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1: Personen

Titel 2: Juristische Personen

Untertitel 1: Vereine

Kapitel 2: Eingetragene Vereine

§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl [1]

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

Fundstelle(n):
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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: § 72 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3145) mit Wirkung v. 30. 9. 2009.

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