· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Lph 8: Das sollten Sie zum Einbehalt mit Druckzuschlag beim Bauvertrag wissen
von RA Dr. Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
| Im Rahmen der Rechnungsprüfung haben Sie auch die Aufgabe, Mängel bzw. nicht erbrachte Leistungen zu berücksichtigen, um eine Überzahlung des Bauunternehmers zu vermeiden. Erfahren Sie, wie Sie dabei mit dem berühmt-berüchtigten Druckzuschlag richtig umgehen. |
Die rechtliche Grundlage des Druckzuschlags
Der Einbehalt mit Druckzuschlag ist im werkvertraglichen Teil des BGB geregelt (§ 641 Abs. 3 BGB). Der Auftraggeber kann einen Teil der Vergütung einbehalten, wenn er vom Unternehmer verlangen kann, dass dieser einen Mangel beseitigt. Angemessen ist „in der Regel das Doppelte der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten“. Bei VOB/B-Verträgen gilt das Gleiche.
Wichtig | Viele Praktiker haben aus der Ausbildung noch die alte Rechtslage in Erinnerung: Früher konnte mindestens das Dreifache der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden. Das gilt bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen wurden, nicht mehr. Seitdem liegt der Druckzuschlag in der Regel beim Doppelten der Mängelbeseitigungskosten.
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