01.06.2007 | Fallstrick kennen und umgehen
Hüten Sie sich vor einer Erklärung zum Honorarverzicht bei behaupteten Mängeln
Eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen kommt gelegentlich (aus der Not heraus) in die Situation, dass Auftraggeber einen „Deal“ vorschlagen. Es soll vereinbart werden, dass Sie auf weiteres Honorar gegenüber den bisher gezahlten Honorarabschlägen verzichten, und der Auftraggeber dafür im Gegenzug keine Ansprüche wegen eines bestimmten Mangels anmeldet.
Solche Klauseln sind für Sie gefährlich, wenn sie sowohl Ihr Honorar als auch die Gegenforderung Ihres Bauherrn betreffen. Das lehrt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin.
Verrechnungsklauseln sind gefährlich
Die Berliner Richter halten diese sogenannten Verrechnungsklauseln für mitunter nicht mehr revidierbar. Sie bedeuten einen endgültigen Honorarverlust, wenn sich im Zuge der weiteren Mangeluntersuchung herausstellt, dass der Mangel doch nicht ausschließlich von Ihnen als Architekten zu vertreten ist (Urteil vom 27.2.2007, Az: 27 U 116/06; Abruf-Nr. 071781).
Konkrete Verzichtserklärung war nicht mehr revidierbar
Im konkreten Fall hatte ein Planer zunächst unklare Aussagen über die Baukostenhöhe der Maßnahme gemacht. Der Auftraggeber hatte daraufhin ein Budget von 100.000 Euro freigegeben. Im Zuge der Bauabwicklung stellte sich aber heraus, dass diese Kostenvorgabe vom Planer nicht eingehalten werden würde. Die Sanierung sollte 160.000 Euro kosten.
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