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  • 01.05.2005 | Investorenprojekte/Projektentwicklungen

    So setzen Sie Ihr Honorar trotz nicht erteilter Baugenehmigung durch

    von Dipl.-Ing und Architekt Klaus D. Siemon, ö.b.u.v. SV für Honorare und Leistungen der Architekten, Osterode /Harz

    „Wie gestalte ich die Auftragsanbahnungsphase optimal, um nicht das gesamte Planungsrisiko allein zu tragen, wenn der Bauantrag abgelehnt wird?“ Diese Frage stellt sich gerade bei Projektentwicklungen und Investorenprojekten, bei denen Sie stark in Vorleistung treten und die Genehmigungsfähigkeit nicht eindeutig klar ist.  

     

    Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle ist zu entnehmen, dass Sie in dieser Zwickmühle durchaus nicht chancenlos sind. Lesen Sie nachfolgend, was dazu vonnöten ist, und wie Sie die Entscheidung des OLG in der Praxis „vertragstechnisch“ umsetzen.  

    OLG Celle entscheidet zu Gunsten des Planers

    Ein Architekt sollte einen Teppichmarkt planen. Die Planung entsprach nicht den Vorgaben des Bebauungsplans. Es war aber angestrebt, den Bebauungsplan zu ändern. Nachdem der Bebauungsplan entgegen der Annahme später doch nicht geändert werden konnte, nahm der Auftraggeber Abstand von der weiteren Planung und verweigerte die Honorarzahlungen entsprechend dem erreichten Planungsstand.  

     

    Das OLG sprach dem Architekten dennoch das geforderte Honorar zu (Urteil vom 6.5.2004, Az: 14 U 245/01; Abruf-Nr. 051183). Der Bundesgerichtshof hat das Urteil bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers durch Beschluss vom 24. Februar 2005 (Az: VII ZR 143/04) zurückgewiesen hat.