· Fachbeitrag · Bürgschaften am Bau
Die Sicherheit nach § 650f BGB: Aktive Honorarsicherung durch Architekten und Fachplaner
von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
| Das Thema „Bürgschaften“ ist für Sie nicht nur mit „Bringschulden“ behaftet (Stichworte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft). Sie können Bürgschaften auch selbst als Honorarsicherungsmittel einsetzen. Diese Möglichkeit bietet Ihnen die „alte“ Bauhandwerkersicherung in § 648a BGB , die im neuen BGB ab 2018 in leicht veränderter Form unter § 650f BGB „firmiert“. Erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie von Ihrem Auftraggeber eine Sicherheit verlangen können. |
Die Bauhandwerkersicherung gilt auch für Planer
Nach § 650q Abs. 1 in Verbindung mit § 650f BGB kann der Unternehmer Sicherheit für den gesamten noch nicht gezahlten Werklohn verlangen ‒ zuzüglich zehn Prozent für Nebenforderungen. Die Vorschrift gilt nicht, wenn Sie für öffentliche Auftraggeber tätig sind (§ 650f Abs. 6 BGB). Der Anspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 650f Abs. 7 BGB).
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Eine Vertragsklausel, nach der Sie, wenn Sie eine Sicherheit nach § 650f BGB fordern, seinerseits dem Auftraggeber eine „Gegensicherheit“ stellen müssen, ist unwirksam ‒ sogar als Individualvereinbarung. Das regelt § 650f Abs. 7 BGB. |
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