· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Acht goldene Regeln zur einvernehmlichen Aufhebung eines (Sub-)Planervertrags
von Rechtsanwalt Dr. Andreas Schmidt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
| Sie haben das sicher auch schon erlebt: Es gibt Situationen, in der Sie mit dem Vertragspartner - Auftraggeber oder Subplaner - einfach nicht mehr zusammenarbeiten können oder wollen. So einfach ist der Ausstieg aber nicht. Als Auftragnehmer können Sie einen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist aber umstritten. Folglich drohen bei solchen Kündigungen lange und teure - gerichtliche - Auseinandersetzungen. Viel besser ist es, den Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Dabei sollten Sie unbedingt acht Regeln beachten. |
1. Der richtige Zeitpunkt
Eine Aufhebungsvereinbarung sollten Sie erst schließen, wenn der Auftragnehmer (Sie oder Ihr Subplaner) keine vertraglichen Leistungen mehr zu erbringen hat. Der Grund: In Aufhebungsvereinbarungen soll oft das HOAI-Mindestsatzhonorar unterschritten werden. Eine solche Vereinbarung ist aber nur wirksam, wenn sie entweder bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1 HOAI) oder nach Beendigung der Tätigkeit (BGH, Urteil vom 9.7.1987, Az. VII ZR 282/86) getroffen wird.
PRAXISHINWEIS | Daher gilt: Wenn der Planer noch einzelne Leistungen zu erbringen hat, mögen diese auch geringfügig erscheinen, darf die Aufhebungsvereinbarung erst unterschrieben werden, wenn diese Leistungen vollständig erbracht sind. Erst dann kann im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung eine wirksame Honorarregelung getroffen werden, die das öffentliche Preisrecht der HOAI außen vor lässt. |
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