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  • 25.11.2008 | Bundesfinanzministerium

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Während als Humanmediziner tätige Freiberufler mit § 4 Nr. 14 UStG eine eindeutige Befreiungsvorschrift haben, existierte eine Regelung für die in der Kindern- und Jugendarbeit selbstständig Tätigen nur in Ansätzen. Um diese Lücken zu schließen, hatte der Gesetzgeber zum 1.1.08 § 4 Nr. 25 UStG völlig neu gefasst. Mit BMF-Schreiben vom 2.7.08 (BStBl I 08, S. 690, Abruf-Nr. 082259) nimmt die Finanzverwaltung zu dieser Neuregelung umfassend Stellung. Die Neufassungen von § 4 Nr. 23 und 25 UStG finden erstmalig auf nach dem 31.12.07 erbrachte Leistungen Anwendung. Von der Neuregelung abweichende Ausführungen in A. 117 Abs. 2 S. 8, Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 4 sowie A. 119 UStR 2008 sind auf nach diesem Stichtag ausgeführte Leistungen nicht mehr anzuwenden.  

    1. Begünstigte Leistungen

    § 4 Nr. 25 UStG knüpft nunmehr an die im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aufgeführten Leistungen an. Begünstigt sind – neben den Leistungen der Inobhutnahme i.S. von § 42 SGB VIII – insbesondere  

     

    • Angebote der Jugend- sowie Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14 SGB VIII),

     

    • Angebote zur Erziehungsförderung in der Familie (§§ 16 bis 21 SGB VIII),

     

    • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege (§§ 22 bis 25 SGB VIII),

     

    • Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27- 37, 39, 40 SGB VIII),