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  • 25.01.2011 | Praxisnachfolge

    Rechtliche und steuerliche Besonderheiten der Nachfolge von Arztpraxen

    von RA Kornelia Reinke, Bonn und Dipl.-Finanzw. Paul Noel, beide Bonn

    Die Nachfolge der Arztpraxis wird selten frühzeitig geregelt. Tritt der Erbfall ein, gelten dann die gesetzlichen Regelungen, die nicht die Besonderheiten einer Arztpraxis berücksichtigen. Der Beitrag will daher einen Überblick über die zivilrechtlichen, die berufsrechtlichen und die steuerrechtlichen Besonderheiten bei der Nachfolge von Arztpraxen geben.  

    1. Die vertragsärztliche Einzelpraxis im Erbfall

    Der zugelassene Arzt, der eine Einzelpraxis betreibt, wird erbrechtlich als Privatperson behandelt. Sofern er kein Testament oder Vermächtnis errichtet hat, gehen automatisch per Gesetz sämtliche Rechte und Pflichten des Arztes auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Hinterlässt der Arzt einen Alleinerben, tritt dieser kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Verträge ein.  

     

    Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Der Erbengemeinschaft eilt sehr begründet ein schlechter Ruf voraus. Sie kann nur aufgrund einstimmiger Entscheidungen der Erben handeln, was bei mehreren Erben mit unterschiedlichen Interessen typischerweise nicht funktioniert. Stillstand und Blockade innerhalb einer Erbengemeinschaft können wichtige Entscheidungenimmer wieder verzögern. Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann zudem die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordern, was letztendlich zur Zerschlagung der Arztpraxis führt.  

     

    Praxishinweis

    Ist die Arztpraxis überschuldet oder sind die Zukunftsprognosen negativ, können (wobei das Recht zur Ausschlagung nicht von der Überschuldung abhängt, sondern immer besteht) die Erben die Erbschaft gemäß § 1942 BGB ausschlagen oder gemäß §§ 315 ff. InsO die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Die Haftung kann dadurch auf den Nachlass beschränkt werden (§ 1975 BGB.)