01.06.2006 | Vertragsarztrecht
Die Praxisveräußerung an ein medizinisches Versorgungszentrum
Seit dem 1.1.04 nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung neben zugelassenen Ärzten, ermächtigten Ärzten und ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen auch zugelassene Medizinische Versorgungszentren (MVZ) teil. In der Praxis bestehen jedoch bei der Zulassung, der Gründung und dem Betrieb von MVZ teilweise erhebliche nicht geklärte Rechtsfragen. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie niedergelassene Ärzte ihre Zulassung in ein MVZ einbringen oder an ein MVZ abgeben können, wenn sie ihre Tätigkeit in eigener Praxis aufgeben möchten. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Einbringung einer Praxis in ein MVZ auftreten können.
1. Möglichkeiten der Praxisveräußerung
Auf Grund der weiterhin bestehenden Bedarfsplanung wird vor allem in der Anfangsphase die Gründung von MVZ nur über die Einbindung vorhandener Vertragsarztsitze möglich sein. Dies kann beispielsweise in der Form geschehen, dass ein Arzt auf seine Zulassung verzichtet und als angestellter Arzt in das MVZ eintritt (§ 103 Abs. 4a S. 1 SGB V). Daneben kann sich ein MVZ für den Fall, dass ein Vertragsarzt seine Praxis veräußern will und seinen Vertragsarztsitz zur Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V ausschreibt, um diesen Sitz im Nachbesetzungsverfahren offiziell bewerben. Erhält das MVZ die vertragsärztliche Zulassung des abgebenden Arztes, kann es den Vertragsarztsitz übernehmen und diesen durch einen angestellten Arzt im MVZ weiterführen. In diesem Fall hat das MVZ allerdings auch die Verpflichtung, die Praxis einschließlich des vorhandenen Praxiswertes zu übernehmen und dem Vertragsarzt hierfür einen entsprechenden Kaufpreis zu zahlen.
Hinweis: Die isolierte Veräußerung und der Erwerb der vertragsärztlichen Zulassung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 29.9.99, BSGE 85, 1) nicht möglich, da es sich hierbei nicht um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt (anders aber zum Begriff des Wirtschaftsgutes FG Niedersachsen 28.11.04, EFG 05, 420).
Aus zivilrechtlicher Sicht ist die vertragsärztliche Zulassung kein handelbares Wirtschaftsgut. Die Zulassung oder der „Vertragsarztsitz“ können nicht Gegenstand eines Praxiskaufvertrages sein, da es sich um ein unveräußerliches Recht handelt. Vertragsgestaltungen, die ausschließlich die Übertragung des Vertragsarztsitzes zum Gegenstand haben, sind unzulässig. Darüber hinaus ist bei etwaigen Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen, dass Vertragsarztzulassungen nur unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen eines Praxisnachfolgeverfahrens übertragen und damit in einem MVZ fortgeführt werden können.
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