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  • · Nachricht · Berufsbetreuung

    Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern sind umsatzsteuerfrei

    | Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern sind seit dem 1.7.2013 umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt allerdings nicht für alle Tätigkeiten eines Betreuers, sondern ausschließlich für die nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) abrechenbaren Betreuungsleistungen. Alle anderen Tätigkeiten, wie z.B. Verfahrenspflegschaften, bleiben hiervon unberührt und sind deshalb bei bestehender Umsatzsteuerverpflichtung des Einzelnen weiterhin zu versteuern. |

     

    Berufsbetreuer werden damit ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuern und Betreuungsvereinen (Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienende Körperschaften) gleichgestellt, deren Vergütungen bereits umsatzsteuerfrei waren.

     

    In § 4 UStG (in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz [AmtshilfeRLUmsG] wird die Auflistung von umsatzsteuerfreien Leistungen wie folgt ergänzt:

     

    • In § 4 Nr. 16 Satz 1 wird folgender Buchstabe k eingefügt: „k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Absatz 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1908i Absatz 1 in Verbindung mit § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden, oder ...“ (der bisherige Buchstabe k wird dann im Anschluss als Buchstabe l angefügt) und

     

    • in Nr. 25 Satz 3 wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden;“.

     

    Praxishinweise

    Für die Zukunft gilt: Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) ändert sich de facto nichts. Alle anderen dürfen ab 1.7.13 für die befreiten Leistungen in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausweisen (da sie sonst noch § 14c UStG geschuldet wird). In der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli sind die befreiten Leistungen unter den steuerfreien Umsätzen aufzuführen. Mit der Steuerbefreiung entfällt allerdings auch der Vorsteuerabzug für die Leistungen, die für die abrechenbaren Betreuungsleistungen bezogen wurden.

     

    Für die Vergangenheit gilt: Im Verfahren BFH V R 7/11 [PDF] (Vorinstanz: FG Düsseldorf, 26.11.10, 1 K 1914/10 U, Besprechung in diesem Blog) hat der BFH mit (rechtskräftigem) Gerichtsbescheid entschieden, dass die Betreuervergütung bereits in der Vergangenheit nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlag und sich Berufsbetreuer auf Unionsrecht berufen können (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst g MwStSystRL). In allen noch offenen Fällen kann daher die Umsatzsteuerveranlagung berichtigt werden. Aber Vorsicht, auch hier entfällt dann der Vorsteuerabzug.

    Quelle: ID 42220042