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1 %-Regelung und Erschüttung des Anscheinsbeweis der privaten Nutzung durch gleichwertiges Kfz im Privatvermögen
| Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn dem Steuerpflichtigen für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind ( BFH 4.12.12, VIII R 42/09 ). |
Im Betriebsvermögen eines selbstständigen Anwalts war ein Porsche 911, für den kein Fahrtenbuch geführt wurde. Er und seine Ehefrau fuhren privat einen weiteren Porsche 928 S4 und einen Kombi Volvo V70 T5. Trotzdem setzte das Finanzamt einen hohen Privatanteil für den betrieblich genutzten Porsche fest.
Die Finanzverwaltung steht (in Einklang mit der Rechtsprechung) auf dem Standpunkt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (BFH 14.5.99, VI B 258/98, BFH/NV 99, 1330). Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. BFH 18.12.08, VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das FG aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (BFH 19.5.09, VIII R 60/06, BFH/NV 09, 1974).
Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Die Revisionsbeklagten müssen also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des betrieblich genutzten Porsche nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH 7.11.06 VI R 19/05, BStBl II 07, 116, m.w.N.). Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH 13.12.11 VIII B 82/11, BFH/NV 12, 573, m.w.N.). Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften. Wird ein solcher Gegenbeweis erbracht, muss das Finanzamt die private Nutzung beweisen, wenn es weiterhin den Privatanteil versteuern will.
Im konkreten Fall war angesichts der beiden privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge Porsche 928 S4 und Volvo V70 T5 der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Porsche 911 erschüttert. Es wäre daher Aufgabe des FA gewesen, die private Nutzung des PKW Porsche 911 durch B im fraglichen Zeitraum zu beweisen. Diesen Beweis hat das FA nicht erbracht.
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