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13.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122825

Amtsgericht Bad Segeberg: Urteil vom 07.06.2012 – 17 C 21/12

Dem Mieter steht gegen den Vermieter weder ein Herausgabe- noch ein Auskunftsanspruch über die Ergebnisse einer von dem Vermieter auf seine Kosten wegen Schimmelbefalls in der Mietwohnung durchgeführten sog. Klimamessung zu.


17 C 21/12

In dem Rechtsstreit
1. ....
....
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
...
AZ: ...
2. ...
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
...
AZ: ...
gegen
...
vertreten durch: ...
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
...
AZ: ...
hat das Amtsgericht Bad Segeberg
durch
den Richter am Amtsgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 07.06.2012
für R e c h t erkannt:

Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 487,20 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Herausgabe der Ergebnisse einer von der Beklagten in den Wohnräumen der Kläger durchgeführten Klimamessung.

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine Wohnung der Beklagten in dem Objekt ... in .... Im Herbst 2010 bildete sich in den Zimmerecken an den Außenwänden in den als Schlaf- und als Wohnzimmer genutzten Räumen der Wohnung Schimmel.

Mit Schreiben vom 11.01.2012 forderten die Kläger die Beklagte ergebnislos unter Fristsetzung bis zum 31.01.2011 auf, den Schimmel zu beseitigen. Mit Schreiben vom 31.01.2011 machten die Kläger eine Mietminderung in Höhe von 5 % der Bruttowarmmiete, nämlich 23,20 €, geltend.

Mit Schreiben vom 10.02.2011 kündigte die Beklagte gegenüber den Klägern an, in den Mieträumen eine sog. Klimamessung durchzuführen. Diese wurde sodann von der Beklagten in der zweiten Februarhälfte 2011 durchgeführt.

Mit Schreiben zuletzt vom 15.09.2011 forderten die Kläger die Beklagte ergebnislos zur Vorlage der Ergebnisse der Klimamessung auf.

Die Kläger beseitigten in der Zwischenzeit die Schimmelerscheinungen. In der Folge trat jedoch erneut Schimmel auf.

Die Kläger haben ihre Klage zunächst gegen die ... GmbH gerichtet. Mit Schriftsatz vom 21.03.2012 haben die Kläger ihre Klage gegen die ... GmbH & Co. KG gerichtet. Mit Schriftsatz vom 02.04.2012 haben die Kläger die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte, die ... GmbH, zurückgenommen.

Die Kläger meinen, die Beklagte sei zur Herausgabe der Messergebnisse verpflichtet, da die Beklagte über Fakten verfüge, die eine Beurteilung der Schadensverursachung ermöglichen könnte. Andernfalls seien sie gezwungen, ein Beweissicherungsverfahren durchführen zu lassen, was für den Fall eines für sie negativen Ergebnisses mit überflüssigen Kosten verbunden sei. Würden die Ergebnisse mitgeteilt, bestehe die Möglichkeit, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Sie beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, die schriftlichen Ergebnisse der in der zweiten Februarhälfte 2011 in der Wohnung der Kläger unter der Adresse ... in einem Zeitraum von 10 Tagen durchgeführten Klimamessungen an sie herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In dem Verhandlungstermin am 07.06.2012 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Messergebnisse nicht aussagekräftig seien und daher gegen die Kläger nicht verwendet würden.

Entscheidungsgründe
I.

Soweit die Kläger die Klage gegen die ursprüngliche Beklagte zurückgenommen und gegen die jetzige Beklagte gerichtet haben, liegt hierin bezogen auf die jetzige Beklagte eine Klageänderung in Form einer subjektiven Klagerweiterung gemäß § 263 ZPO. Die Beklagte hat der Klageänderung zwar nicht zugestimmt, jedoch hält das Gericht sie für sachdienlich, weil sie geeignet ist, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. Der Antrag ist jedenfalls so auszulegen, dass die Kläger die Herausgabe der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse der Klimamessung begehren.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob den Klägern allenfalls ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber der Beklagten zustehen könnte, den die Beklagte durch Herausgabe der schriftlichen Ergebnisse der Klimamessung erfüllen könnte und ob der auf Herausgabe gerichtete Klagantrag als Minus eine solche Auskunftserteilung mit umfasst (vgl. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn den Klägern steht weder ein Herausgabe- noch ein Auskunftsanspruch zu.

In dem zugrunde liegenden Mietvertrag haben die Parteien eine dahingehende Verpflichtung der Beklagten nicht vereinbart. Eine solche ergibt sich auch nicht aus §§ 133, 157, 242 BGB. Allerdings weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass Auskunftsansprüche des Mieters gegen den Vermieter dem geltenden Recht nicht fremd sind. Neben gesetzlichen Auskunftsansprüchen wie § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB wird dem Mieter insbesondere ein Auskunftsanspruch bei einem Verstoß des Vermieters gegen § 5 WiStG zugebilligt (s. hierzu Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 535 Rn. 78) oder hinsichtlich des erzielten Umsatzes bei der sog. Umsatzmiete (s. hierzu Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 535 Rn. 231). Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter über eine dem Vermieter bekannte Schadstoffbelastung zu unterrichten (s. hierzu AG Osnabrück, Urt. v. 02.04.2004 - 44 C 64/02, WuM 2004, 336 [AG Osnabrück 02.04.2004 - 44 C 64/02 (XXV)]).

Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts kein Sachverhalt gegeben, der den oben genannten Fallgruppen entspricht. Den Fällen, in denen das Gesetz oder die Rechtsprechung und Lehre dem Mieter einen Auskunftsanspruch zubilligt ist gemeinsam, dass die Information nur von dem Vermieter erteilt werden kann und der Mieter ohne die Informationserteilung seine Rechte nicht durchzusetzen vermag. So liegt der Fall hier indes nicht. Den Klägern stand es frei, entweder selbst eine solche Klimamessung oder ein selbstständiges Beweisverfahren durchzuführen, um die für die Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu erlangen. Dass mit diesen Maßnahmen Kosten für die Kläger verbunden sind, ist unerheblich, weil dasselbe auch für die Beklagte gilt. Das Risiko, dass die Kläger diese Kosten nicht von der Beklagten erstattet erhalten, weil das Ergebnis der Klimamessung oder das Ergebnis eines selbstständigen Beweisverfahrens für sie negativ verläuft, stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, das es nicht rechtfertigt, der Beklagten die Pflicht aufzuerlegen, die Ergebnisse der von ihr auf ihre Kosten durchgeführten Messungen an die Kläger weiterzugeben.

Soweit die Kläger sich auf das Urteil des AG Osnabrück (Urt. v. 02.04.2004 - 44 C 64/02, WuM 2004, 336 [AG Osnabrück 02.04.2004 - 44 C 64/02 (XXV)]) stützen, betrifft auch dieses eine andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass es in dem Objekt zu Schimmelbildung gekommen ist. Die Parteien streiten alleine darum, welche Ursache die Schimmelbildung hat. Vor diesem Hintergrund geht es hier ausschließlich um Informationen, die für die von den Parteien jeweils vertretenen Rechtspositionen günstig bzw. ungünstig sind. Ein Bedürfnis, die Beklagte für auskunftspflichtig zu halten, besteht bei dieser Sachlage nicht.

Ein Herausgabe- bzw. Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus § 666 BGB herleiten. Diese Bestimmung gilt für den Mietvertrag nicht. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung.

Jedenfalls besteht ein Herausgabe- bzw. Auskunftsanspruch deshalb nicht, weil die Beklagte die Auskunft erteilt hat. Die Kläger haben nicht bestritten, dass die Messungen nicht aussagekräftig gewesen sind. Jedenfalls im Hinblick hierauf ist nicht erkennbar, aus welchem Grund den Klägern der geltend gemachte Anspruch zustehen sollte.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Dem Rechtsstreit liegen keine abstrakten und/oder klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, vielmehr geht es ausschließlich um die Rechtsanwendung im Einzelfall. Ob dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Anspruch auf Herausgabe der Ergebnisse einer Klimamessung bzw. die Erteilung einer Auskunft hierüber gemäß § 242 BGB zusteht, kann stets nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 5 Satz 1 GKG, 3 ZPO. Bei der Bemessung des Streitwertes hat das Gericht gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG analog den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung, also 278,40 € in Ansatz gebracht. Im Hinblick darauf, dass den Klägern wegen des vorgetragenen Mangels ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 3,5-fachen Minderungsbetrag zusteht, hat das Gericht den 3,5-fachen Minderungsbetrag bei der Streitwertberechnung zugrunde gelegt, also 974,40 €. Hiervon hat das Gericht im Hinblick darauf, dass es ich lediglich um die Herausgabe der Ergebnisse der Klimamessung handelt, die Hälfte in Ansatz gebracht, also 487,20 €.

Dr. Vuia, Richter am Amtsgericht

Verkündet am: 07.06.2012

RechtsgebieteZPO, BGBVorschriften§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO § 133 BGB § 157 BGB § 242 BGB § 575 Abs. 1 S. 1 BGB

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