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16.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142691

Oberlandesgericht München: Urteil vom 14.05.2014 – 7 U 2983/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht München

v. 14.05.2014

Az.: 7 U 2983/13

In dem Rechtsstreit
1) ...
- Kläger und Berufungsbeklagter -

2) ...
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter -

3) ...
- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter zu 1 - 3:
Rechtsanwalt ...

gegen
...
- Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...

wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2014 folgendes
Endurteil
Tenor:

1.

Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 12.07.2013, Az. 13 O 554/10, wird dieses im Kostenpunkt aufgehoben; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Beklagte 74,5 % und die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Kläger zu 1) und 3) zu jeweils 67 %, die außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers zu 2) zu 82 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten erster Instanz tragen die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 8,5 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz jeweils selbst.
3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der gegen sie vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche nach dem Tod ihrer Mutter.

Am 07.12.2008 verstarb die verwitwete Therese B.. Zum Zeitpunkt ihres Todes lebten noch sieben ihrer Abkömmlinge, darunter die drei Kläger und der Beklagte. Bereits am 03.01.2003 war ihr Sohn Johann B.verstorben, ledig und ohne Abkömmlinge.

Die Erblasserin errichtete zwei privatschriftliche letztwillige Verfügungen, die am 30.12.2009 vor dem Amtsgericht Miesbach eröffnet wurden (Anlagen K 1 und K 2).

Die letztwillige Verfügung vom 22.06.1995 mit u.a. folgendem Inhalt:

"Mein letzter Wille

Ich Unterzeichnete bestimme hiermit, dass nach meinem Tod mein Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto Nr. 251... zu gleichen Teilen an meine Kinder verteilt wird, sofern dasselbe nicht vorher schon zu meiner Pflege benötigt wird..."

Letztwillige Verfügung vom 12.06.2006:

"12. Juni 2003

Mein letzter Wille ist dass nach meinem Tod mein Haus hier in B. ist dass das Haus Nr. 2 in B. nach meinem Tod meinem Sohn Franz gehört..."

Das Nachlassgericht Miesbach legte die letztwilligen Verfügungen dahingehend aus, dass die Zuwendung des Hausgrundstücks als Alleinerbeneinsetzung zugunsten des Beklagten und die jeweiligen Zuwendungen der Bankguthaben als Vermächtnisanordnungen zugunsten der dort genannten Bedachten anzusehen seien (Anlage K 3). Es erteilte dem Beklagten einen Alleinerbschein. Bei der Raiffeisenbank F. betrug das Gesamtguthaben der Erblasserin insgesamt 56.427,74 Euro. Das Guthaben des Girokontos Nr. 251... belief sich auf 1.717,89 Euro, das Guthaben des Festgeldkontos Nr. 625... auf 54.709,85 Euro.

Der Beklagte leistete in der Folgezeit an seine sechs Geschwister Zahlungen in Höhe von jeweils 6.352,99 Euro "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" (vgl. Anlagen K 8, K 9).

Mit notariellem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 12.05.1995 (Anlage K 10) hatte die Erblasserin das genannte Grundstück in F. dem am 03.01.2003 verstorbenen Sohn Johann B. zum Alleineigentum überlassen. Vertragsparteien waren auch die weiteren sieben Geschwister, die unter Ziffer 8. mit ihrer Mutter einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schlossen, in welchem sie für sich und ihre Abkömmlinge auf das gesetzliche Pflichtteilsrecht am Nachlass ihrer Mutter ohne Rücksicht auf den dereinstigen Nachlasswert verzichteten. Unter Ziffer 7. des Vertrags verpflichtete sich der Erwerber Johann Berchtold auch für seine Erben zur Rückübereignung des Grundstücks unter anderem, wenn "der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte." Nach dessen Tod wurde im notariellen Vertrag vom 11.07.2003 (Anlage K 11) zwischen der Erblasserin, die aufgrund notarieller Vollmacht von ihrer Tochter Christine Berchtold vertreten wurde, und den restlichen sieben Geschwistern das Grundstück "in Rückabwicklung der Vorurkunde" auf die Erblasserin zurückübertragen. In Ziffer VII. der notariellen Urkunde heißt es: "Nach Angabe der Beteiligten sind damit die in Abschnitt 8 der Vorurkunde vereinbarten erbrechtlichen Bestimmungen gegenstandslos. Die Beteiligen heben vorsorglich die in Abschnitt 8 der Vorurkunde getroffenen Regelungen auf."

Hinsichtlich des vom Beklagten angegebenen Werts des Nachlasses wird auf das Nachlassverzeichnis vom 05.03.2009 (Anlage K 12) verwiesen.

Die Parteien streiten zunächst über die von den Klägern mit ihrer Klage geltend gemachten Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche.

Die Kläger sind der Auffassung, das ihnen durch letztwillige Verfügung der Erblasserin zustehende Vermächtnis erstrecke sich auf das Festgeldkonto bei der Raiffeisenbank F. Denn das Festgeldkonto sei anstelle des erwähnten Sparguthabens getreten. Damit stehe jedem der Kläger noch ein restlicher Vermächtnisanspruch in Höhe von 1.462,70 Euro zu (1/7 aus dem Guthabensbetrag von 54.709,85 Euro abzüglich geleisteter 6.352,99 Euro).

Die Parteien streiten zudem über Pflichtteilsansprüche. Die Kläger meinen, sie hätten zwar im Überlassungsvertrag zunächst auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet, dieser Pflichtteilsverzicht habe jedoch unter auflösender Bedingung, nämlich der Rückübertragsungsverpflichtung, gestanden. Mit der Rückübertragung des Grundstücks auf die Erblasserin nach dem Tod des Bruders sei diese Bedingung eingetreten, mit der Folge, dass ihr Pflichtteilsverzicht entfallen sei. Die Kläger berechnen ihren Pflichtteilsanspruch aus einem Reinnachlass in Höhe von 346.426,74 Euro (davon Grundstückswert: 350.658,00 Euro), d.h. pro Kind in Höhe von 24.744,78 Euro, von dem das Geldvermächtnis in Höhe von 7.815,69 Euro in Abzug gebracht wird. Sie errechnen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils 16.929,09 Euro.

Die Kläger beantragten in erster Instanz:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) bis 3) jeweils einen Betrag von 18.391,79 Euro zu bezahlen nebst den gesetzlichen Prozesszinsen aus dem jeweiligen Klagebetrag ab Klagezustellung.

Der Beklagte beantragte in erster Instanz,

Klageabweisung.

Er ist der Auffassung, das Festgeldkonto sei vom Vermächtnis nicht umfasst. Die Erblasserin habe den Nachlassgegenstand, d.h. das Konto, unmissverständlich formuliert und dieser umfasse lediglich das Girokonto mit einem Guthabensbetrag von 1.717,89 Euro. Ein Pflichtteilsanspruch stehe den Klägern nicht zu, insbesondere entfalle der Pflichtteilsverzicht nicht durch die Rückübereignung des Grundstücks nach dem Tod des Bruders auf die Erblasserin. Die Kläger hätten den Pflichtteilsverzicht nicht rechtzeitig und wirksam angefochten, zudem seien sie durch die Mutter hinreichend abgefunden worden. Das Grundstück habe allenfalls einen Wert von 300.000,00 Euro, von dem das Wohnrecht für die Schwester Martha B. mit einem Wert von 100.086,00 Euro und das (faktische) Wohnrecht für die Schwester F. B. mit einem Wert von 75.096,00 Euro in Abzug zu bringen seien.

Der Beklagte erhob Widerklage gegen den Kläger zu 2) mit Schriftsatz vom 25.06.2012 und stützt seine Widerklageforderung in Höhe von 10.734,00 Euro darauf, dass der Kläger zu 2) am 22.06.2004 und am 15.12.2004 jeweils einen Betrag von 10.000,00 Euro vom Konto der Erblasserin ohne deren Zustimmung und ohne Berechtigung abgehoben habe. Der Kläger zu 2) habe hieraus die Beerdigungskosten in Höhe von 5.266,00 Euro beglichen und 4.000,00 Euro zurückbezahlt, so dass er die mit der Widerklage geltend gemachte Summe schulde.

Der Beklagte beantragte widerklagend in erster Instanz.

Der Kläger zu 2) und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 10.734,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 Euro seit dem 22.06.2004, aus weiteren 2.500,00 Euro vom 15.12.2004 bis 13.02.2008, aus weiteren 1.000,00 Euro vom 15.12.2004 bis 26.02.2008, aus weiteren 500,00 Euro vom 15.12.2004 bis 13.03.2009, aus weiteren 5.266,00 Euro vom 15.12.2004 bis 07.12.2008 und aus weiteren 734,00 Euro seit dem 15.12.2004 zu bezahlen.

Der Kläger zu 2) beantragt die

Abweisung der Widerklage und erhöht seinerseits die Klageforderung gegen den Beklagten um weitere 3.957,84 Euro.

Er stützt sich dabei auf eigene und von seinen Geschwistern abgetretene noch offene Ansprüche aus dem Vermächtnis ihres vorverstorbenen Bruders Johann B. gemäß Testament vom 10.03.1985, in dem dieser sein "gesamtes Bankvermögen von über 100.000.- DM zu neun gleichen Teilen" u.a. an seine Geschwister vermachte (vgl. Anlage zu SS vom 22.07.2012). Der Kläger zu 2) ist der Auffassung, das Vermächtnis erstrecke sich auch auf das Depot Nr. ...683 bei der U. I. S. Bank AG, dessen Wert von 22.037,77 Euro auf dem Konto der Erblasserin unstreitig gutgeschrieben worden sei. Aus eigenem und abgetretenem Recht stünde ihm hieraus ein Anspruch in Höhe von 14.691,84 Euro zu, mit dem er in Höhe der Widerklage die Aufrechung erkläre und den überschießenden Betrag klageerhöhend geltend mache.

Er beantragte deshalb:

Der Beklagte und Widerkläger wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 3.957,84 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz p.a. ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu bezahlen.

Der Beklagte und Widerkläger beantragte die Abweisung der Klageerweiterung.

Er ist der Auffassung, das Depot gehöre nicht zum "Bankvermögen" und falle deshalb nicht unter das Vermächtnis. Der Anspruch sei zudem verjährt bzw. verwirkt.

Das Landgericht hat den Klägern einen Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils 12.435,21 Euro zuerkannt. Es sah einen Vermächtnisanspruch in Höhe von jeweils 1.462,70 Euro als begründet an. Dies aufgrund Auslegung der Bezeichnung "Sparguthaben bei der Raiffeisenbank F. Konto Nr. 251..." der letztwilligen Verfügung der Erblasserin. Nach Auffassung des Erstgerichts erstreckt sich das Vermächtnis nicht auf das Guthaben auf dem Girokonto. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil (Seite 7/8) hierzu wird ergänzend verwiesen. Das Landgericht errechnet damit für jeden der Kläger 1/7 des Guthabens, mithin 7.815,69 Euro, zog hiervon die unstreitig geleisteten 6.352,99 Euro ab und errechnete damit einen Restbetrag in Höhe von 1.462,70 Euro.

Das Landgericht bejahte einen Pflichtteilsanspruch der Kläger, da der im Grundstücksüberlassungvertrag vom 12.05.1995 erklärte Pflichtteilsverzicht nicht wirksam geworden sei. Die Aufhebung des Pflichtteilsverzichts durch notarielle Vereinbarung vom 11.07.2003 sei zwar formunwirksam, da für die Erblasserin eine Vertreterin gehandelt habe. Es sei jedoch im notariellen Grundstücküberlassungsvertrag von 1995 im Hinblick auf den Pflichtteilsverzicht eine stillschweigende auflösende Bedingung vereinbart worden. Diese auflösende Bedingung der Rückübertragung des Grundstücks auf die Erblasserin sei eingetreten, mit der Folge, dass der Pflichtteilsverzicht gegenstandslos geworden sei. Das Landgericht erachtete weder den Einwand des Beklagten, dass die Geschwister für ihren Pflichtteilsverzicht Abfindungen erhalten hätten, noch den, dass die Geltendmachung treuwidrig sei, als durchgreifend an. Das Landgericht errechnete die Höhe der Ansprüche der Kläger auf der Basis des Reinnachlasses (Summe der Aktiva abzüglich Summe der Passiva) von 263.034,90 Euro. Hiervon 1/14, somit 18.788,20 Euro. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass den Klägern jeweils Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche in Höhe von noch 12.435,21 Euro zustehen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu (Seiten 8/9) verwiesen.

Die Widerklage des Beklagten gegen den Kläger zu 2) wies das Landgericht ab, da es die vom Widerbeklagten geltend gemachten Gegenansprüche als begründet ansah. Das Landgericht bejahte Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger zu 2) in Höhe von 10.734,00 Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung, deliktische Ansprüche verneinte es. Diesen Ansprüchen stünden Gegenansprüche des Klägers zu 2) aus eigenem und abgetretenem Recht in Höhe von 14.691,84 Euro aus dem Nachlass des verstorbenen Bruders Johann B. zu. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass von dem Vermächtnis u.a. zugunsten der Geschwister auch das Depot bei der U. I. S. Bank AG umfasst sei, dies falle unter den Begriff "Bankvermögen" im Testament des Bruders Johann vom 10.03.1985. Verjährung und Verwirkung seien nicht eingetreten, mit der Folge, dass dem Kläger zu 2) die geltend gemachten Gegenansprüche zustünden und der Beklagte den nach Aufrechnung verbleibenden Restbetrag in Höhe von 3.957,84 Euro dem Kläger zu 2) schulde.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der mit seinem Rechtsmittel sein erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung und hinsichtlich des Klägers zu 2) der Verurteilung zur Zahlung von 10.734,00 Euro im Wege der Widerklage aufrecht erhält.

Er wiederholt seine in erster Instanz gegen die Klageforderung vorgebrachten Einwände. Gegen den Vermächtnisanspruch der Kläger wendet er ein, dass für eine Auslegung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin angesichts der eindeutigen Bezeichnung des Kontos kein Raum bestehe. Vom Vermächtnis sei allein das Konto Nr. 251... erfasst, d.h. das Girokonto mit einem Guthaben von 1.717,89 Euro. Ein Pflichtteilsanspruch stehe den Klägern angesichts des wirksamen Pflichtteilsverzichts ebenfalls nicht zu. Das Landgericht habe fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass keine Rückübertragung des Grundstücks von Johann B. auf die Erblasserin erfolgt sei, diese sei vielmehr im Wege der Erbfolge Eigentümerin des Grundstücks geworden. Anhaltspunkte für eine auflösende Bedingung des Pflichtteilsverzichts ergeben sich aus den Urkunden nicht. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft gerechnet.

Die Widerklageforderung sei begründet, dem Kläger zu 2) stünden keine Gegenansprüche zu. Das Guthaben aus dem Depot des verstorbenen Bruders Johann sei dem Konto der Erblasserin gutgeschrieben worden und würde als Bestandteil des Festgeldkontos den Klägern zufließen. Außerdem falle das Depotguthaben nicht unter den im Testament des Bruders verwendeten Begriff des "gesamten Bankvermögens". Vermächtnisansprüche aus dem Testament des Bruders seien außerdem verwirkt.

Der Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München II vom 12.07.2013, Az: 13 O 554/10, wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen, ferner der Kläger zu 2), Widerbeklagter und Berufungsbeklagter aufgrund der vom Beklagten, Widerkläger und Berufungsführer erhobenen Widerklage verurteilt, an den Beklagten, Widerkläger und Berufungsführer 10.734,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 Euro seit dem 22.06.2004, aus weiteren 2.500,00 Euro vom 15.12.2004 bis 13.02.2008, aus weiteren 1.000,00 Euro vom 15.12.2004 bis 26.02.2008, aus weiteren 500,00 Euro vom 15.12.2004 bis 13.03.2009, aus weiteren 5.266,00 Euro vom 15.12.2004 bis 07.12.2008 und aus weiteren 734,00 Euro seit dem 15.12.2004 zu bezahlen.

Die Kläger beantragen

die Zurückweisung der Berufung.

Sie halten das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen für zutreffend und die hiergegen von Seiten des Beklagten vorgebrachten Einwände für nicht durchgreifend. Zutreffend habe das Landgericht die Vermächtnisanordnung in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin für auslegungsbedürftig angesehen und die Auslegung des Begriffs "Sparguthaben" überzeugend und richtig vorgenommen. Auch in Hinblick auf den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch sei das Landgericht bei zutreffender Würdigung der Erklärungen in den notariellen Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Pflichtteilsverzicht nicht (mehr) wirksam sei. Die Widerklage gegen den Kläger zu 2) habe das Landgericht zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehe der überschießende Gegenanspruch gegen den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht zu, da das Vermächtnis des Bruders sich auch auf das Depotguthaben erstrecke, dieses falle unter den Begriff des "Bankguthabens" wie es im Testament genannt sei. Verwirkung sei angesichts der Gesamtumstände - insbesondere im Hinblick auf die mit der Widerklage geltend gemachte Rückforderung des vom Kläger zu 2) abgehobenen Betrags - nicht eingetreten.

Ergänzend wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz, die Beweisaufnahme erster Instanz, das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. F. zum Grundstückswert (Bl. 90/121 d.A.) und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.02.2014 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten und Widerlägers erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den Beklagten auf die Klage der Kläger zu 1) bis 3) zur Zahlung von jeweils 12.435,21 Euro verurteilt, die Widerklage des Beklagten gegen den Kläger zu 2) abgewiesen und auf die Widerwiderklage des Klägers zu 2) hin, den Beklagten zur Zahlung eines Betrag von 3.957,84 Euro an den Kläger zu 2) verurteilt.

Die hiergegen vom Beklagten in der Berufung vorgebrachten Einwände überzeugen nicht und vermögen seinem Rechtsmittel nicht zu Erfolg zu verhelfen.

1. Der Senat sieht die von den Klägern geltend gemachten restlichen Vermächtnisansprüche als begründet an. Er teilt insbesondere die Auffassung des Landgerichts, wonach sich das Vermächtnis im Testament der Erblasserin vom 22.05.1995 auf das Festgeldkonto Nr. ...252 erstreckt, §§ 2084, 133 BGB. Die von Seiten des Erstgerichts vorgenommene Auslegung des Testaments bezüglich des vermachten "Sparguthabens" begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, auch die hiergegen von Seiten des Beklagten vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die die erstinstanzliche Auslegung der letztwilligen Verfügung tragenden Gründe als fehlerhaft erscheinen zu lassen.

Das Landgericht hat sich mit dem Inhalt der letztwilligen Verfügung ausführlich auseinandergesetzt und den Willen der Erblasserin in überzeugender und nachvollziehbarer Weise durch Auslegung ermittelt. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu kann in vollem Umfang verwiesen werden.

Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gem. § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständliche wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage, § 2084 Rdnr. 1, m.w.N.).

Voranzustellen ist zunächst, dass - entgegen der Auffassung des Berufungsführers - der Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht unzweideutig und damit einer Auslegung zugänglich ist. Zutreffend ist zwar, dass die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung vom 22.06.1995 die Zuwendung der Vermächtnisse auf das mit der Konto Nummer: 251... bezeichnete Konto bei der Raiffeisenbank F. bezieht und dieses Konto mit der angegebenen Kontonummer auch unzweifelhaft in der Form eines Girokontos existiert. Allerdings hat die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung ihr "Sparguthaben" vermacht. Bei einem Girokonto handelt es sich nach zutreffender Auffassung des Erstgerichts nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um ein "Sparguthaben", da hierunter üblicherweise nicht die dem laufenden Zahlungsverkehr dienenden Girokontoguthaben fallen. Wie das Landgericht richtig feststellte ist angesichts dessen und aufgrund der Tatsache, dass die Erblasserin zudem über ein Festgeldkonto mit annähernd gleicher Kontobezeichnung bei der genannten Bank verfügte, nicht eindeutig und unzweifelhaft, auf welches der beiden Konten sich die Vermächtnisse erstrecken.

Im Rahmen der vorzunehmenden Testamentsauslegung ist zu berücksichtigen, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu "hinterfragen". Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung "wirklich" beilegen wollte. Von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf nur dann abgewichen werden, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (vgl. BGH NJW 1993, 256 [BGH 07.10.1992 - IV ZR 160/91]).

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, wonach vorliegend die überwiegenden Gründe dafür sprechen, dass die Erblasserin ihr Vermächtnis nicht auf das Girokonto, sondern das Festgeldkonto bezogen hat. Hierfür spricht zum einen die Tatsache, dass die Erblasserin in ihrem Testament den Begriff des "Sparguthaben" verwendet, worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden werden. Ein solches dient nämlich - wie auch vorliegend bei der Erblasserin - zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur "Ansparung". Hinzu kommt, dass die Erblasserin bei der von ihr im Testament genannten Bank auch ein verzinsliches Festgeldkonto und damit nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch ein "Sparkonto" unterhielt. Auch die weiteren vom Landgericht herangezogenen Argumente dafür, dass die Erblasserin mit dem bezeichneten "Sparguthaben" das Festgeldkonto meinte, hält der Senat für zutreffend und verweist ergänzend hierauf. Demgegenüber kann aus der im Testament genannten Kontonummer allein nicht darauf geschlossen werden, dass die Erblasserin die Vermächtnisse an ihre damals acht Kinder nur auf das Girokonto bezogen hatte. Dies gilt vorallem auch deshalb, weil die im Testament genannte Kontonummer ihre persönliche Hauptkontonummer bei der Raiffeisenbank F. war und es sich bei dem Festgeldkonto um ein weiteres "Unterkonto" handelte, wie sich aus der der Kontonummer vorgestellten Zusatzziffer "6" ergibt. Hinzu kommt, dass auch ausweislich der als Anlage K 5 vorgelegten Finanzübersicht der Raiffeisenbank F., aus der sich die Guthaben beider Konten ergeben, die "Personennummer" der Erblasserin mit 251... angegeben und eine Differenzierung nach Kontonummern nicht vorgenommen wird, sondern nur nach "Kontokorrent" und "Termineinlagen".

Angesichts dessen ist es auch nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass beide Konten bei der Raiffeisenbank F. zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits bestanden. Auch mit dem Argument, die Erblasserin habe die auf dem Festgeldkonto befindlichen Gelder dem Erben als Instandhaltungsrücklage für das renovierungsbedürftige "Familienheim" zukommen lassen wollen, kann der Beklagte nicht durchdringen. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus der letztwilligen Verfügung noch aus sonstigen Umständen und hat der Beklagte auch nicht vorzutragen vermocht. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatte die Erblasserin durch notarielle Urkunde das "Familienheim" bereits an ihren Sohn Johann übertragen (vgl. Anlage K 10) und haben ihre anderen Kinder auf ihren Pflichtteil verzichtet. Dafür, dass die Erblasserin neben ihrem Wohngrundstück auch den weit überwiegenden Teil ihres Geldvermögens allein dem (damals noch lebenden) Sohn Johann zuwenden wollte, ergeben sich keine Anhaltspunkte.

Den Klägern steht daher als Vermächtnis 1/7 des Guthabens auf dem Festgeldkonto in Höhe von 54.427,74 Euro, mithin jeweils 7.815,69 Euro zu. Da der Beklagte bereits Zahlungen in Höhe von jeweils 6.352,99 Euro geleistet hat, besteht aus dem Vermächtnis der Erblasserin ein Restanspruch der Kläger in Höhe von jeweils 1.462,70 Euro.

2. Auch hinsichtlich des von den Klägern beanspruchten und vom Landgericht zuerkannten Pflichtteilsanspruchs erweist sich die Berufung des Beklagten als nicht erfolgreich.

a) Das Landgericht hat bei fehlerfreien Würdigung der notariellen Urkunden und des Verhaltens der Parteien den am 12.05.1995 erklärten Pflichtteilsverzicht als nicht wirksam geworden beurteilt, weil er unter der auflösenden Bedingung vereinbart war, dass keine Rückübertragung des Grundstücks auf die Erblasserin erfolgt, und diese auflösende Bedingung eingetreten ist.

Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil hierzu kann verwiesen werden.

Unstreitig war die Aufhebung des Pflichtteilsverzichts in der notariellen Urkunde vom 11.07.2003 nicht wirksam. Wie Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht kann auch die Aufhebung des Verzichts nur persönlich erklärt werden (§§ 2347 Abs. 2, 2346 Abs. 2, 2348 BGB), woran es im vorliegenden Fall mangelt, da die Erblasserin nicht persönlich handelte, sondern eine Vertreterin.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Erstgericht, erkannt, dass der Pflichtteilsverzicht, wie ihn u.a. die Kläger im notariellen Überlassungvertrag vom 12.05.1995 erklärten, unter der auflösenden Bedingung der "Rückübertragung" des Grundstücks an die Erblasserin stand und diese auflösende Bedingung eingetreten ist.

Grundsätzlich kann der Verzicht befristet oder bedingt gestaltet werden (vgl. Münchner Kommentar BGB, 6. Auflage, § 2346 Rdnr. 12), es bedarf hierfür auch nicht einer ausdrücklich formulierten Erklärung, vielmehr kann eine auflösende Bedingung auch als stillschweigend vereinbart werden. Es ist durch Auslegung zu klären, ob und mit welchem Inhalt eine derartige Vertragsregelung vereinbart wurde, und hierfür gelten die Bestimmungen des §§ 133, 157, 242 BGB (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 2346 Rdnr. 4; BayObLG NJW - RR 1995, 648 Rdnr. 12). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht erforderlich, dass die Bedingung explizit dem Vertrag zu entnehmen ist.

Dass vorliegend eine solche auflösende Bedingung vereinbart war und bestand, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der in den notariellen Verträgen von den Parteien, insbesondere auch vom Beklagten abgegebenen Erklärungen. Der streitgegenständliche Grundstücksübertragungsvertrag regelt im wesentlichen die Übertragung des Grundstücks an den Sohn der Erblasserin Johann sowie dessen Gegenleistung hierfür, nämlich die umfassende persönliche Versorgung und Pflege der Erblasserin bis zu ihrem Tode. Im Anschluss an die "erbrechtlichen Bestimmungen" in Abschnitt 8 erfolgte die Bestellung eines Leibgedings für die Erblasserin. Eine Rückübertragungspflicht an die Erblasserin sieht der streitgegenständliche Vertrag u.a. bei Versterben des Erwerbers vor dem Veräußerer vor (vgl. § 7 Ziff 1 des Vertrags, Anlage K 10). Damit bringen die Vertragsparteien ihren Willen zum Ausdruck, dass nach dem Tod des Erwerbers die Erblasserin ihre Verfügungsrecht an dem Grundstück, ihr Eigentum am Grundstück wieder erhalten soll/kann. Dass der von den anderen Kindern der Erblasserin erklärte Pflichtteilsverzicht in engem, auch und insbesondere inneren und inhaltlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung an den Sohn Johann und den diesbezüglichen Regelungen steht, ergibt sich schon aus der Verbindung in einer notariellen Urkunde. Tritt der Fall der Rückübertragungspflicht und damit der "Rückabwicklung" der Grundstücksübertragung ein, so betrifft dies nach Auffassung des Senats wegen der engen Verknüpfung der Regelungen auch die Regelung des Pflichtteilsverzichts, für den dann ebenso wie für das Grundstück neue Regelungen zu treffen sind bzw. getroffen werden können. Mit dem Tod des Sohnes Johann ist die persönliche Betreuung und Pflege der Erblasserin durch diesen, die als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung vertraglich geregelt war, nicht mehr möglich und damit auch der wesentliche Grund für den von den Parteien erklärte Pflichtteilsverzicht entfallen. Der Senat stützt sich bei seiner Auslegung maßgeblich auch auf die Erklärungen, die die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in der notariellen Urkunde vom 11.07.2003 abgegeben haben. Dort haben die Kläger wie auch der Beklagte angegeben, dass "damit die in Abschnitt 8 der Vorurkunde vereinbarten erbrechtlichen Bestimmungen gegenstandslos" geworden sind. Dies bringt die Vorstellung der Streitparteien zum Ausdruck, dass der in Abschnitt 8. der Vorurkunde vereinbarte Pflichtteilsverzicht seine Wirkung im Falle der "Rückabwicklung" der Grundstücksübertragung verlieren sollte, und bestätigt die Annahme einer zwischen den Vertragsparteien schon damals konkludent vereinbarten auflösenden Bedingung des Pflichtteilsverzichts. Folgerichtig erfolgt dann in der Rückübertragungsurkunde vom 11.07.2003 die Aufhebung der in Abschnitt 8. der Vorurkunde getroffenen Regelungen nur "vorsorglich". Zu Recht hat das Landgericht auch festgestellt, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die Erblasserin einen hiervon abweichenden Willen hatte.

Den Einwand des Beklagten, es fehle angesichts der Tatsache, dass die Erblasserin selbst Erbin ihres verstorbenen Sohnes Johann geworden ist, an einer Rückübereignung, wie sie der notarielle Vertrag vom 12.05.1995 in Ziffer 7. regele, und deshalb sei auch die auflösende Bedingung nicht eingetreten, sieht der Senat als nicht durchgreifend an. Festzuhalten ist zunächst, dass die Erblasserin nach dem Tod des Johann B. am 27.01.2003 die Rückübereignung gegenüber dessen Erben geltenden gemacht hat und die in der Urkunde vom 11.07.2003 genannten Parteien, in Ansehung des Testaments, das am 26.02.2003 durch das Nachlassgericht eröffnet worden war, die Rücküberlassung "in Rückabwicklung der Vorurkunde" an die Erblasserin vereinbarten. Dass die Erblasserin tatsächlich Erbin ihres Sohnes geworden ist, wie der Erbschein vom 21.01.2004 ausweist, steht der Annahme, dass die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten ist, nicht entgegen. Wie oben ausgeführt kommt es auch im Hinblick auf den auflösend bedingten Pflichtteilsverzicht maßgeblich darauf an, dass nach dem Tod des Bruders Johann das Grundstück wieder an die Erblasserin zurückfällt. Ob dies im Wege einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder aufgrund Erbfolge geschieht, ist für den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht entscheidend.

b) Auch die Berechnung der Höhe des Pflichtteils begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat auf Seite 8 eine im Grundsatz zutreffende Berechnung des Pflichtteilsanspruchs vorgenommen, in dem es zunächst feststellte, dass sich der Pflichtteil jedes Klägers aus 1/14 des reinen Nachlasswerts, abzüglich des nach § 2307 BGB zu berücksichtigenden Vermächtnisanspruchs ergibt. Es ging von den Aktiva des Nachlasses in Höhe von 282.929,74 Euro (richtig: 282.992,74 Euro) aus, wobei es von den Parteien nicht beanstandet einen Gesamtbetrag der Bankguthaben in Höhe von 72.258,74 Euro, einen Verkehrswert des Grundstücks zum Todestag in Höhe von 200.000,00 Euro und von einer Rückzahlungsforderung gegen den Kläger zu 2) in Höhe von 10.734,00 Euro zu Grunde legte.

Diesen Aktiva stellte das Landgericht Passiva, nämlich Beerdigungskosten in Höhe von 5.266,00 Euro und eine Nachlassschuld aus dem Vermächtnis des Johann B. in Höhe von 14.691,84 Euro (s.u. 4.), mithin insgesamt von 19.957,84 Euro gegenüber.

Es errechnete den Pflichtteil aus dem Reinnachlass von 263.034,90 Euro in Höhe von 18.788,20 Euro und bringt das Vermächtnis in Höhe von 7.815,69 Euro (s.o.) in Abzug, so dass der Pflichtteilsanspruch jedes Klägers bei 10.972,51 Euro liegt.

Die Berechnung des Landgericht weist nur insoweit einen Fehler auf als es zum Nachteil der Kläger die Beerdigungskosten zweimal erfasst. Da die Kläger die Entscheidung nicht angreifen (vgl. SS vom 15.01.2014), hat dies unberücksichtigt zu bleiben.

3. Die Kläger haben daher jeweils einen Anspruch aus dem Vermächtnis noch in Höhe von 1.462,70 Euro und auf Pflichtteil in Höhe von 10.972,51 Euro, mithin insgesamt von 12.435,21 Euro. Dies hat das Erstgericht zutreffend festgestellt. Gegen die Berechnung durch das Erstgericht hat der Beklagte auch mit Ausnahme des "Zahlendrehers" (s.o.), der sich aber auf das Ergebnis nicht auswirkt, keine Einwände erhoben.

4. Auch im Hinblick auf die gegenseitigen weiteren Forderungen des Beklagten und des Klägers zu 2) erweist sich das Rechtsmittel des Beklagten als nicht erfolgreich.

Der Senat geht von dem unstreitigen Rückforderungsanspruch des Beklagten in Höhe von 10.734,00 Euro gegen den Kläger zu 2) aus. Dem stehen die o.g. Gegenansprüche aus dem Vermächtnis des Johann B. in Höhe von 14.691,84 Euro des Klägers zu 2) gegenüber, so dass der Kläger zu 2) noch 3.957,84 Euro vom Beklagten beanspruchen kann. Dies hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, festgestellt.

Im Hinblick auf die vom Kläger zu 2) aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Geschwister geltend gemachten Vermächtnisansprüche nach dem Erblasser Johann B., sieht der Senat die Berufung des Beklagten gegen den vom Landgericht zuerkannten Anspruch als nicht erfolgreich an, insbesondere weil er den vom Erblasser seinen im Testament vom 10.03.1985 verwendeten Begriff "mein gesamtes Bankvermögen" dahingehend auslegt, dass der Erblasser hierunter auch das Depot bei der U. I. verstanden hat. In seinem Testament hat der Bruder Johann B. seine Mutter als Alleinerbin eingesetzt und daneben diverse Vermächtnisse zugunsten der Geschwister und anderer Personen ausgesetzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Bankvermögen aus Spar-, Giro- und Lebensversicherungskonto des Johann B. aufgrund der Vermächtnisanordnung im Wesentlichen verteilt wurde. Das streitgegenständliche Guthaben auf dem Depot Nr. ...683 bei der U. I. Bank AG in Höhe von 22.047,63 Euro wurde dem Konto der Erblasserin am 06.09.2004 gutgeschrieben. Als Rechtsnachfolger seiner Mutter hat der Beklagte und Widerkläger den noch nicht erfüllten Vermächtnisanspruch zu erfüllen, § 1967 BGB.

Das Depotguthaben fällt nach Überzeugung des Senats auch unter den Begriff "Mein gesamtes Bankvermögen" im Testament. Hierfür spricht, dass der streitgegenständliche Fonds bei der U. I. S. Bank AG angelegt war, es sich nach dem Sprachgebrauch um eine "Bank" handelt und der Erblasser Johann Berchtold in seinem Testament von "Bankvermögen" spricht. Auch die Tatsache, dass die Parteien den Lebensversicherungsbetrag nach dem Tod des Bruders verteilten, weil sie diesen als vom Vermächtnis umfasst ansahen, spricht für eine weite Auslegung des Begriffs "Bankvermögen" dahingehend, dass hiervon alles Vermögen umfasst sein soll, das auf einem Konto oder in sonstiger Weise bei einer Bank "angelegt" war. Der Senat vermag auch darin, dass der Erblasser Johann B. in seinem Testament von einem Bankvermögen von "über 100.000,00 DM" spricht keine Anhaltspunkte für eine betragliche Begrenzung oder Festlegung der Höhe des Vermächtnisses zu sehen. Das Testament datiert aus dem Jahre 1985 und damit 18 Jahre vor dem Tod des Erblassers. Es ist deshalb vielmehr davon auszugehen, dass der Erblasser das Vermächtnis auf das zum Zeitpunkt seines Ablebens bestehenden Bankvermögen bezog und dabei auch dessen mögliches Anwachsen im Laufe der folgenden Jahre vom Zuwendungswillen im Auge hatte. Auch der vom Beklagten erhobene Einwand, das Geld sei auf dem Festgeldkonto der Erblasserin gutgeschrieben worden und sei ggf. durch den den Klägern zustehenden Vermächtnisanspruch hieraus "erledigt", führt nicht zum Erfolg. Bei der Forderung aus dem Vermächtnis des Bruders Johann, das sich zunächst gegen die Erblasserin richtete, handelt es sich um eine Geldschuld (vgl. Palandt, BGB 73. Auflage, § 245 Rdnr. 12 ff.).

Soweit der Beklagte Verwirkung einwendet, sieht der Senat hierfür keine Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst als Alleinerbe der Erblasserin Ansprüche gegen den Kläger zu 2) geltend macht, und dieser eigene bzw. abgetretene Ansprüche, die sich gegen den Beklagten als Erbe richten, entgegensetzt. Damit liegt ein gewisser Zusammenhang der Forderungen vor, der den Einwand der Verwirkung gegen eine der beiden Forderungen nicht rechtfertigt. Auch im Hinblick auf die Gegenrechnung mit der verteilten Allianz-Rentenversicherungsleistung begegnet das landgerichtliche Urteil keinen durchgreifenden Bedenken und vermag der Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung eine abweichende Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Nach all dem war die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil als unbegründet rückzuweisen. Den Klägern steht jeweils ein Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe nebst Zinsen gem. §§ 286, 288 BGB zu.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war zu berichtigen, ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 69.866,37 Euro waren die Kosten entsprechend dem jeweiligen, auf die einzelnen Parteien entfallenden Anteil am Streitwert und dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen, wie sich aus dem Tenor der Entscheidung ergibt, zu verteilen, §§ 91, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seiner Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche maßgeblich die Auslegung und rechtliche Würdigung der streitgegenständlichen letztwilligen Verfügungen und notariellen Verträge zu Grunde gelegt.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 2346 BGB

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