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03.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143352

Amtsgericht Lüdinghausen: Beschluss vom 02.10.2014 – 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14

Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden.


AG Lüdinghausen

Beschl. v. 2.10.2014

19 OWi-89 Js 1437/14-146/14

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen

Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots eine Geldbuße in Höhe von 55,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

(§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO)

Gründe:

Der Betroffene hat am 11.6.2014 gegen 8:20 Uhr in Lüdinghausen auf der B 58 einen fahrlässigen Überholverstoß begangen. Die hierfür nach BKat-Nr. 153a vorgesehene Regelgeldbuße von 70 Euro war aber zu reduzieren, da der Sachverhalt wesentliche Besonderheiten aufwies, die eine Herabsetzung notwendig machten. Die polizeiliche Anzeige weist nämlich aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen der B 58 befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen. Auch wenn der Überholverstoß so verwirklicht war, so konnte die vorgesehene und im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße aufgrund des herabgesetzten Handlungs- und Erfolgsunrechts der Tat auf ein nichteintragungsfähiges Maß von 55 Euro reduziert werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

Lüdinghausen, 02.10.2014
Amtsgericht

RechtsgebieteStVO, OWiG, BKatVVorschriften§§ 5, 41, 49 StVO; § 24 StVG; § 17 OWiG; § 3 BKatV; BKat-Nr. 153a

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