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03.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145073

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Beschluss vom 19.06.2015 – 2 Ss OWi 474/15

1. Bei einer Divergenz zwischen der Urteilsformel im Protokoll und in der Urteilsurkunde ergibt sich der authentische Wortlaut der Urteilsformel allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift.


2. Bei Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,00 EUR sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters festzustellen, weil von dessen Leistungsfähigkeit abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig ihn die Geldbuße trifft.


In der Bußgeldsache
gegen
Verteidiger: RA Schneider, Zimmerstr. 3, 04109 Leipzig
wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit,
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Senat für Bußgeldsachen – durch die Einzelrichterin gemäß §§ 46 Abs. 1, 79, 80a OWiG am 19. Juni 2015 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10. Februar 2015 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstanden notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Kassel zurückverwiesen.
Gründe:
Das Regierungspräsidium Kassel hatte mit Bußgeldbescheid vom 05. Juni 2014 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 140,00 € verhängt.
Auf den dagegen eingelegten Einspruch des Betroffenen verurteilte das Amtsgericht ihn ausweislich der in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Urteilsformel mit Urteil vom 10. Februar 2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h — begangen am 17. Februar 2014 auf der Bundesstraße 7 in Fahrtrichtung Kassel im Bereich der Gemeinde Kaufungen — zu einer Geldbuße von 420,00 €. Daneben verhängte das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. In dem schriftlichen Urteil des Amtsgerichts, in dessen Tenor das Fahrverbot nicht aufgeführt ist, heißt es in den Urteilsgründen:
... Lediglich mit Rücksicht auf die Höhe der Geldbuße hat das Gericht von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, ein Fahrverbot nach § 25 Abs. I StVG zu verhängen, obschon der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot im hiesigen Falle nicht indiziert, noch einmal abgesehen. Es ist der Ansicht, dass es eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme neben der deutlichen Geldbuße nicht bedarf.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise — zumindest vorläufig — Erfolg.
Auf die erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts hält allerdings der Schuld-spruch des angefochtenen Urteils der rechtlichen Nachprüfung stand. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde aus den Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 21.05.2015 als unbegründet zu verwerfen.
Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Bei einer Divergenz zwischen der Urteilsformel im Protokoll und in der Urteilsurkunde ergibt sich der authentische Wortlaut der Urteilsformel allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (BGH NStZ-RR 2002, 100), wonach hier neben einer Geldbuße von 420,00 € gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden ist. Hierzu steht das schriftliche Urteil in Widerspruch, aus dessen Tenor sich die Verhängung eines Fahrverbotes gerade nicht ergibt und nach dessen Ausführungen das Amtsgericht vielmehr der Ansicht war, dass es eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme neben der deutlichen Geldbuße nicht bedarf. Dieser Widerspruch rechtfertigt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch, da das in der Hauptverhandlung verkündete Urteil und das schriftliche Urteil nicht übereinstimmen.
Bereits dieser Mangel erfasst den gesamten Rechtsfolgenausspruch. Denn die bei der Bemessung der Geldbuße und die zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots anzustellenden Erwägungen sind so eng miteinander verbunden, dass eine getrennte Würdigung der Nebenfolge und der Geldbuße ausgeschlossen ist (BGHSt 24, 11,12; OLG Frankfurt am Main, 2 Ss-OWi 1063/14).
Daneben kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Fall allerdings auch nicht überprüfen, ob das Amtsgericht die Verhängung einer deutlichen Erhöhung der Regelgeldbuße von 70,00 € auf 420,00 € zu Recht als angemessen erachtet hat, denn das Amtsgericht hat es hier rechtsfehlerhaft unterlassen, Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen.
Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG sind bei der Bußgeldbemessung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer relativ hohen Geldbuße - ab einer die Geringfügigkeitsgrenze von 250,00 € (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 17 Rn. 24; Senat - 2 Ss-OWi 486/11) - auch die Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt werden muss, weil es von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (ständige Rechtsprechung des angerufenen Senats, vgl. u.a. - 2 Ss-Owi 65/12; — 2 Ss-OWi 483/09; ebenso Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 22 m. N.). Dies lässt sich vorliegend jedoch anhand der Urteilsgründe, denen sich keine Feststellungen zur familiären (Unterhaltsverpflichtungen?) beruflichen und finanziellen Situation des Betroffenen entnehmen lassen, nicht beurteilen. Insoweit wären daher ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern das Amtsgericht im Rahmen der erneuten Verhandlung wieder die Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,00 € in Betracht ziehen sollte.
Das angefochtene Urteil ist im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht Kassel zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.

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