29.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145642
Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 30.09.2015 – 11 U 113/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Brandenburg
Urt. v. 30.09.2015
Az.: 11 U 113/14
In dem Rechtsstreit
des L... H...,
Beklagten und Berufungsklägers,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
die D... AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
hat der 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 09. September 2015 durch
den Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Hütter,
den Richter am Amtsgericht Böhm und
den Richter am Oberlandesgericht van den Bosch
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 6 O 114/13) hinsichtlich des Tenors zu 1. im Ausspruch zu den Zinsen dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 7.701,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2012 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.701,43 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin fordert eine an den Beklagten erfolgte Zahlung aus einer Lebensversicherung mit Bezugsrecht im Erlebensfall zurück.
Der Kläger war beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der t...- Gesellschaft ... mbH (im Folgenden: "T...-GmbH"), bis er sie 2002 veräußerte, aus der Gesellschaft ausschied und seinen Posten als Geschäftsführer aufgab.
Am 18. April 2000 schloss die T...-GmbH mit der Klägerin einen Lebensversicherungsvertrag zur Versicherungsnummer 1124418868. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch Geschäftsführer der T...-GmbH. Die Versicherung begann am 1. April 2000 und endete am 1. April 2012. Sie sah ein Bezugsrecht für den Erlebensfall vor.
§ 14 der Versicherungsbedingungen lautet unter anderem:
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unserem Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.
(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. (...)
(3) (...)
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts (vgl. Abs. 1) sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie; es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits vorher Verfügungen vorgenommen haben.
Am 26. Januar 2012 richtete die Klägerin ein Schreiben an die T...-GmbH und wies darauf hin, am 1. April 2012 könne die T...-GmbH über das Kapital aus der Lebensversicherung (Ablaufleistung) verfügen. Dem Schreiben beigefügt war eine Auszahlungsverfügung, die ausgefüllt werden sollte. Am 24. Februar 2012 sandte die T...-GmbH ein von der Zeugin M... unterzeichnetes Schreiben an die Klägerin, welches die Beifügung von Anlagen auswies. Die Klägerin erreichte mit dem Schreiben vom 24. Februar 2012 oder zu einem anderen Zeitpunkt die vorgenannte Auszahlungsverfügung, die auf den 24. Februar 2012 datierte und F... E... als Empfänger der Auszahlung benannte, den Geschäftsführer der T...-GmbH. Das Anschreiben enthält einen Eingangsstempel mit der Ziffernfolge "270212315" und die Auszahlungsverfügung mit der Ziffernfolge "270212312". Unter dem 22. Februar 2012 wandte sich der Beklagte seinerseits an die Klägerin und bat um Auszahlung auf sein Konto. In der Folge überwies die Klägerin die Ablaufleistung in Höhe von 7.701,43 € auf das Konto des Beklagten, was sie ihm mit Schreiben vom 3. Mai 2012 mitteilte. Am 25. September 2012 schrieb die Klägerin den Beklagten an und erbat die Rückzahlung des Betrages, da die Auszahlung an ihn versehentlich erfolgt sei. Mit weiterem Schreiben vom 29. Oktober 2012 erinnerte die Klägerin den Beklagten an die Rückzahlungsaufforderung und setzte eine Frist von 14 Tagen für die Zahlung.
Die Klägerin behauptet, der ihr von der T...-GmbH übersandte Auszahlungsauftrag sei vom damaligen Geschäftsführer der T...-GmbH unterschrieben und bei ihr - der Klägerin - am 27. Februar 2012 eingegangen, was dem Eingangsstempel zu entnehmen sei.
Sie ist der Ansicht, die Zahlung an den Beklagten sei rechtsgrundlos erfolgt und unterliege der Kondiktion. In der Übersendung der Auszahlungsverfügung liege eine Bezugsrechtsänderung, mit der Folge, dass der Beklagte nicht mehr bezugsberechtigt gewesen sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.701,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gerügt. Es handele sich um einen Rechtsstreit, der der Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen sei.
Er behauptet, die Versicherungsbeiträge seien mit Mitteln aus seinem Vermögen bestritten worden.
Er ist der Ansicht, er sei die bezugsberechtigte Person gewesen, weswegen die Leistung an ihn mit Rechtsgrund erfolgt sei. Im Schreiben vom 24. Februar 2012 oder in der Auszahlungsverfügung liege keine wirksame Änderung der Bezugsberechtigung. Darüber hinaus sei das zu seinen Gunsten begründete Bezugsrecht unwiderruflich, die T...-GmbH ihm gegenüber zu einer Änderung nicht berechtigt und die Begründung einer Bezugsberechtigung für den Geschäftsführer F... E... stelle eine Schenkung dar, die wegen des Erfordernisses der notariellen Beurkundung von Schenkungsversprechen nach § 518 BGB unwirksam sei.
Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M....
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei rechtsgrundlos bereichert. Bezugsberechtigt sei nur F... E... gewesen, nicht aber der Beklagte. Hierfür komme es nicht darauf an, ob im Verhältnis der T...-GmbH zum Kläger diese berechtigt gewesen sei, die Bezugsberechtigung zu ändern. Die Übersendung der Auszahlungsverfügung sei als Abänderung der Bezugsberechtigung zu verstehen. Für deren Wirksamkeit sei es nicht von Bedeutung, ob das im Verhältnis der T...-GmbH zu F... E... bestehende Kausalgeschäft wirksam sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Letzteres ist dem Beklagten - zu Händen seines Prozessbevollmächtigten - laut Empfangsbekenntnis am 10. Juni 2014 (GA I, Bl. 193) zugestellt worden. Er hat am 10. Juli 2014 (GA I, Bl. 201) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel nach Gewährung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. September 2014 (GA I, Bl. 209) mittels eines am 5. September 2014 vorab per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet (GA I, Bl. 211).
Der Beklagte greift das Urteil vollumfänglich an und verfolgt weiter die Abweisung der Klage. Er ist weiterhin der Ansicht, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit sei eröffnet.
Er meint, das Landgericht habe den Parteien "Steine statt Brot" gegeben, da es sie in eine weitere Auseinandersetzung zwischen dem hiesigen Beklagten und der T...-GmbH treibe, weswegen das Ergebnis "nicht passe".
Die T....-GmbH sei bei der fraglichen Änderung der Bezugsberechtigung nicht wirksam vertreten worden. Auch habe das Landgericht eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, da es auf vermeintliche Eingangsstempel abgestellt habe, von denen niemand wisse, wann diese mit welcher Bedeutung aufgebracht worden seien. Im Übrigen stehe § 14 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen der Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung entgegen, die auch nach § 518 BGB formunwirksam sei. Letztendlich falle der Klägerin ein Beratungsverschulden zur Last, da sie unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären, dass auch die Möglichkeit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bestehe.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
II.
A. Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 517 ff. ZPO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit, die den Arbeitsgerichten nach § 2 ArbGG zugewiesen ist. Der Beklagte war nicht Arbeitnehmer, denn er war Gesellschafter und Geschäftsführer der T...-GmbH und ist so vom Arbeitnehmerbegriff ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Zudem war die Klägerin im Verhältnis zu ihm nicht Arbeitgeber.
Die Klage ist auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB (Leistungskondiktion) begründet.
Der Beklagte hat durch die Zahlung der Klägerin an ihn "etwas", nämlich einen Auszahlungsanspruch gegenüber seiner Bank oder bei Unterdeckung seines Kontos die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber seiner Bank in Höhe von 7.701,43 € beziehungsweise nach periodischem Rechnungsabschluss ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB erlangt.
Dies erfolgte durch Leistung der Klägerin. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - III ZR 290/11 -, juris). Die Leistung an einen - auch nur widerruflich bezeichneten - Bezugsberechtigten ist eine Leistung des Versicherers (vgl. § 159 Abs. 2 VVG [§ 166 Abs. 2 VVG a. F.]) und nicht etwa eine Leistung des Versicherungsnehmers, der sich der Versicherung als Zahlstelle bediente. Durch die Überweisung des streitgegenständlichen Betrages auf das Konto des Beklagten hat die Klägerin dessen Vermögen bewusst und zweckgerichtet gemehrt. Sie handelte im Glauben und mit der Absicht, eine eigene vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, die in Form eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gegenüber der T...-GmbH als Versicherungsnehmerin und dem Beklagten als Dritten bestünde.
Dies erfolgte ohne rechtlichen Grund. Ein rechtlicher Grund hätte lediglich der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der T...-GmbH als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB sein können, der dem Beklagten ursprünglich ein Bezugsrecht eingeräumt hatte. Dieses hat der Beklagte jedoch vor der Leistung verloren, da ihm die Bezugsberechtigung durch die T...-GmbH entzogen und dem späteren Geschäftsführer übertragen wurde.
Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer nach § 159 Abs. 1 VVG (§ 166 VVG a. F.) berechtigt ohne Zustimmung des Versicherers die Bezugsberechtigung zu ändern (BGH, Urteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 -, juris), es sei denn der Dritte ist gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnetet (§ 159 Abs. 3 VVG [§ 166 VVG a. F.]). Vorliegend war die Bezugsberechtigung aus dem am 18. April 2000 geschlossenen Lebensversicherungsvertrag widerruflich. Sie ist durch die Vertragsparteien - Klägerin und T...-GmbH - nicht als unwiderruflich ausgestaltet worden, wovon letztendlich auch der Beklagte ausgeht, der hierin eine Pflichtverletzung der Klägerin sieht.
Insbesondere folgt eine Unwiderruflichkeit auch nicht aus den Regelungen des BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz). Zwar fiele der Beklagte nach § 17 BetrAVG in den persönlichen Schutzbereich des Gesetzes, er erfüllt aber nicht die sachlichen Voraussetzungen dafür, dass ein ihm eingeräumtes Bezugsrecht kraft Gesetzes zu einem unwiderruflichen erstarken würde. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG (Stand 2000) setzte dies voraus, dass die Versorgungszusage bei Beendigung des "Arbeitsverhältnisses" entweder mindestens zehn Jahre bestanden hätte oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zur ückläge und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 03. Mai 2006 - IV ZR 134/05 -, juris). Dies ist jeweils nicht der Fall. Auch nach der Übergangsregelung des § 30f BetrAVG i.V.m. § 1b Abs. 1 BetrAVG (jeweils Stand 1. Januar 2001) gelangte der Beklagte nicht in den Schutzbereich dieses Gesetzes.
Die T...-GmbH als Versicherungsnehmerin hat die Bezugsberechtigung die zunächst zu Gunsten des Beklagten bestand, wirksam zu seinen Lasten geändert. Hierbei kann dahinstehen, ob die Zeugin M... im Schreiben vom 24. Februar 2012 durch den Zusatz "i. A." als Botin eine Willenserklärung für den vertretungsberechtigten Geschäftsführer abgeben oder selbst mit Vertretungsmacht handeln wollte (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 -, BAGE 125, 208). Denn jedenfalls mit der als Anlage übersandten Auszahlungsverfügung hat die T...-GmbH als Versicherungsnehmerin ihrem Willen, den Beklagten als Bezugsberechtigten durch F... E... zu ersetzen, Ausdruck verliehen. (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04. Mai 2000 - 12 U 258/99 -, juris). Der Widerruf der Bezugsberechtigung kann auch konkludent durch Benennung eines anderen Bezugsberechtigten erfolgen (Kollhosser in Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., 2004, ALB 86 § 13 Rn. 14). Indem die T...-GmbH als Versicherungsnehmerin die Auszahlung an F... E... erbat, brachte sie ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck, dass dieser und nicht der Beklagte die Leistung beziehen soll. Eine andere Deutung im Wege einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB erschließt sich nicht.
Die T...-GmbH wurde hierbei wirksam vertreten, was im Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Potsdam feststeht. Die Zeugin M... hat im landgerichtlichen Verfahren ausgesagt, dass "sie das Schreiben geschrieben habe und es das Schreiben von Herrn E.... sei". Das ist dahingehend zu verstehen, dass der Geschäftsführer der T...-GmbH F... E... das Schreiben entworfen und die Zeugin dies "ausgefertigt" hat. Die Unterschrift von F... E... auf der Auszahlungsverfügung hat sie ebenfalls bestätigt. Soweit die Zeugin bekundete, "da hätten noch mehr Anlagen dabei sein müssen" hat sie auch zum Ausdruck gebracht ("noch mehr"), dass die Auszahlungsverfügung jedenfalls eine dieser Anlagen gewesen sei. Dies korrespondiert mit dem Datum auf der Auszahlungsverfügung, das mit dem des Anschreibens von T...-GmbH an die Beklagte identisch ist und den Zahlenfolgen auf den Eingangsstempeln der Klägerin, die offensichtlich unter anderem das Datum 27. Februar 2012 dokumentieren. Auch die Aussage der Zeugin, "da hätten noch mehr Anlagen dabei sein müssen" korrespondiert mit den Eingangsstempeln, die auf "312" beziehungsweise "315" enden und offensichtlich die eingegangenen Schriftstücke numerisch erfassen. Offensichtlich existierten noch weitere Anlagen zum Anschreiben, die mit den Nummerendungen "313" und "314" erfasst wurden, welche die Parteien aber nicht zum Gegenstand des hiesigen Rechtsstreit gemacht haben.
Der erfolgte Widerruf der Bezugsberechtigung des Klägers durch die T...-GmbH erfolgte gegenüber der Klägerin auch wirksam.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Zuwendung der Bezugsberechtigung aus der gegenständlichen Lebensversicherung an den Geschäftsführer der T...-GmbH dem Formzwang des § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt. Zwar ist eine solche Zuwendung, wenn sie unentgeltlich erfolgt, eine Schenkung (J. Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2012 § 516 Rn. 89) und unterliegt damit dem Formzwang. Doch kommt es hierauf im Verhältnis der Streitparteien nicht an, da dies alleine die Rechtsbeziehung zwischen F... E... und der T...-GmbH betrifft. Nach § 159 Abs. 1 VVG (§ 166 VVG a. F.) ist der Versicherungsnehmer frei, an die Stelle des Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen. Dies steht nicht unter dem Vorbehalt, dass er sich dem Dritten gegenüber dazu (wirksam) verpflichtet hat. Vielmehr ist der Versicherungsnehmer nicht gehindert, dies auch ohne Rechtsgrund zu tun, wie sich auch aus der Heilungsvorschrift des § 518 Abs. 2 BGB ergibt, die die rechtgrundlose Bewirkung der formunwirksam versprochenen Leistung gerade voraussetzt.
Ebenso stehen vertragliche oder nachvertragliche Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen der T...-GmbH und dem Beklagten einem Widerruf der Bezugsberechtigung des Beklagten nicht entgegen, selbst wenn sich der Entzug dieser Rechtsposition in diesem Verhältnis als vertragswidrig oder als Verletzung nachvertraglicher Pflichten (culpa post contractum finitum) darstellen würde. Dieses Pflichtenverhältnis zwischen dem Beklagten und der T...-GmbH hat keinen Einfluss auf den Widerruf des zu Gunsten des Beklagten bestanden habenden Bezugsrechts gegenüber der Klägerin. Die Vertragsverpflichtungen zwischen T...-GmbH und Beklagten wirken nicht im Vertragsverhältnis von T...-GmbH zur Klägerin, die von diesen Verpflichtungen naturgemäß keine Kenntnis haben kann. Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsverhältnis von T...-GmbH und zur Klägerin (Deckungsverhältnis) und dem Rechtsverhältnis zwischen T...-GmbH und Beklagtem (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis). Das Rechtsverhältnis von T...-GmbH zum Versicherer richtet sich allein nach dem Versicherungsvertrag. Demgegen über richten sich die auf die Versicherung bezogenen Verpflichtungen der T...-GmbH gegenüber dem Beklagten nach dem zwischen diesen bestehenden Rechtsverhältnis. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies sogar bei Arbeitnehmern dazu führen kann, dass der Arbeitgeber aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies nach den arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen nicht darf. Versicherungsrechtlich ist in diesem Fall die Ausübung wirksam (BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 - IX ZR 41/14 -, juris; BAG, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 -, BAGE 134, 372). Dass zwischen der T...-GmbH und dem Beklagten kein Arbeitsverhältnis sondern ein Dienstvertrag nach § 611 BGB bestand, ändert an diesen Grundsätzen nichts.
Gleiches gilt, falls der Beklagte - wie er geltend macht und was zwischen den Parteien streitig ist - die Beiträge an die Klägerin aus seinem Vermögen geleistet hätte. Dies beträfe ebenfalls alleine das Verhältnis zwischen der T...-GmbH und bliebe ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung, die die T...-GmbH gegenüber der Klägerin erklärte.
Der Entzug des Bezugsrechts scheitert auch nicht an § 14 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen. Dieser verlangt die schriftliche Anzeige der Einräumung und des Widerrufs eines widerruflichen Bezugsrechts (sowie einer Abtretung oder Verpfändung) durch den "Berechtigten" an den Versicherer. Dies ist vorliegend erfolgt, denn die T...-GmbH hat durch Übersendung der Auszahlungsverfügung, die F... E... als Empfänger der Auszahlung benannte, den Widerruf und die anderweitige Einräumung des Bezugsrechts gegenüber der Klägerin angezeigt. Die T...-GmbH war die Berechtigte in diesem Sinne, denn sie hatte über das Bezugsrecht nicht mit dinglicher Wirkung verfügt, indem sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht eines Dritten begründet hätte, so dass sie (Verfügungs-)Berechtigte blieb. Die Vertragsbedingung (§ 14 Abs. 4) unterscheidet insofern zwischen dem "Berechtigten" und dem "Bezugsberechtigten" als verschiedenen Personen. Erkennbar soll jedoch eine Änderung der Bezugsberechtigung nicht davon abhängig gemacht werden, dass diese durch den Bezugsberechtigten angezeigt wird. Anderenfalls verfügte der widerruflich Bezugsberechtigte über ein faktisches Vetorecht gegen die Entziehung des widerruflichen Bezugsrechts. Dieses würde damit in der Rechtswirklichkeit zu einem unwiderruflichen erstarken, was der gesetzgeberischen Intention in § 159 Abs. 1 VVG (§ 166 VVG a. F.) widerspräche und auch von der Versicherungsvertragsparteien nicht gewollt sein kann, da sie sich ansonsten für die Begründung eines unwiderruflichen Bezugsrechts entschieden hätten.
Soweit der Beklagte meint, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Bezugsberechtigung unwiderruflich auszugestalten, kann dem nicht gefolgt werden. Er verkennt hierbei schon, dass nicht er der Vertragspartner der Klägerin war oder ist, sondern die T...-GmbH. Vorvertragliche Pflichten bestanden daher zunächst nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber der T...-GmbH.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt ab dem 13. November 2012 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 hatte die Klägerin den Beklagten gemahnt und eine Frist zur Zahlung von 14 Tagen gesetzt. Diese verstrich am 12. November 2012, so dass Verzug am 13. November 2012 eingetreten ist. Ein Zinsanspruch für den Zeitraum vom 6. bis 12. November 2012 besteht dagegen nicht. Insoweit ist die Klage unbegründet und unterliegt der Abweisung.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin, die sich lediglich auf einen kurzen - einwöchigen- Zinslauf bezogen hat, ist geringfügig und hat keine Mehrkosten ausgelöst, da die Zinsforderung streitwertneutral bleibt.
C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Schutzanordnungen zugunsten der Beklagten haben nach § 713 ZPO zu unterbleiben, weil die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO).
D. Die Revision wird vom Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zugelassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Urteil des erkennenden Senats beruht auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der W ürdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur höchstrichterlichen Judikatur oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich.
E. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die zweite Instanz beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert folgt dem wirtschaftlichen Interesse an dem durch den Rechtsmittelführer im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Abweisungsbegehren.