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21.01.2016 · IWW-Abrufnummer 146228

Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 17.11.2015 – 9 U 26/15



Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann in Fällen, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 entwickelten, und in der Folgezeigt fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten nicht angenommen werden.


Oberlandesgericht Hamm

9 U 26/15

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.12.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.312,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1

Gründe:

2

I.

3

Die Klägerin, der Gebäude- und Hausratversicherer des Zeugen L, nimmt Regress bei dem haftpflichtversicherten Beklagten für die ihrem Versicherungsnehmer anlässlich eines Wasserschadens vom 07./08.08.2013 erbrachten Versicherungsleistungen. Einer langjährigen Übung entsprechend, übernahmen die Eheleute L und der benachbarte Beklagte mit seiner Ehefrau wechselseitig die Bewässerung der Hausgärten in der urlaubsbedingten Abwesenheit des jeweils anderen. Während des Urlaubs der Eheleute L trat aus dem in deren Garten gelegenen Teich Wasser über, welches durch einen Lichtschacht in die Kellerräume des Hauses eindrang. Die Bewässerung des Gartens erfolgte in Absprache mit dem Zeugen L stets in der Weise, dass der Beklagte das Wasser aus dem Teich entnahm, und diesen anschließend über einen an der Außenwasserstelle angeschlossenen Schlauch, dessen Ende unterhalb der Wasseroberfläche lag, auffüllte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses sei die Haftung in der Regel auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gelte dann nicht, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei. Eine Haftungsbeschränkung greife in Fällen, wie dem vorliegenden, im Sinne einer Gegenausnahme aber dann nicht ein, wenn der Schaden – wie hier - durch einen Gebäude- und Hausratversicherer ausgeglichen worden sei. Ebenso wie im Verhältnis des Gebäudeversicherers des Vermieters zum haftpflichtversicherten Mieter, in dem der Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf das auf lange Jahre angelegte Mietverhältnis eine Haftungsbeschränkung annehme, müsse auch das gute nachbarschaftliche Verhältnis von solchen Spannungen freigehalten werden, die durch die Verpflichtung der Parteien zur Unterstützung ihres jeweiligen Versicherers entstehen könnten.

4

Gegen dieses Urteil, auf das gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

5

Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

6

II.

7

Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 7.312,81 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2013 gem. § 823 Abs. 1 BGB iVm § 86 VVG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.

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I.

9

Vertragliche Ansprüche aus übergegangenem Recht des Zeugen L stehen der Klägerin nicht zu, weil eine über ein reines Gefälligkeitsverhältnis hinausgehende schuldrechtliche Verbindung mit Blick auf die bloße Erbringung von Bewässerungsleistungen von den Eheleuten L und dem Beklagten nicht begründet werden sollte. Die Übernahme der Bewässerung des Gartens eines Nachbarn während dessen längeren Abwesenheit gehört zu den alltäglichen unentgeltlich erbrachten Gefälligkeiten im Rahmen einer intakten nachbarschaftlichen Gemeinschaft.

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II.

11

Nach der Überzeugung des Senats ist es durch das Verhalten des Beklagten zum Überlaufen des Teichs und dem Eindringen des übergetretenen Wassers in das Kellergeschoss des Hauses des Zeugen L über einen Zeitraum von ca. 24 Stunden gekommen. Der Beklagte hat geschildert, dass er am Abend des 07.08.2013 wie stets zuvor nach der Wasserentnahme den Teich durch Aufdrehen des Außenwasseranschlusses gefüllt habe. Er habe allerdings keine konkrete Erinnerung daran, ob er den Wasserhahn danach – wie sonst üblich – auch abgesperrt habe. Es verbleiben nach Überzeugung des Senats keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beklagte infolge Unaufmerksamkeit am Abend des 07.08.2013 vergessen hat, den Außenwasseranschluss zu schließen, nachdem er den Teich wieder aufgefüllt hatte. Soweit der Beklagte darauf verweist, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Kinder in den Garten gelangt seien, und den Außenwasserhahn geöffnet hätten, ist dies nur eine theoretische Möglichkeit, die aber nicht ernsthaft in Betracht kommt. Es gibt keine auf einen solchen Verlauf hindeutenden Anhaltspunkte für eine auch nur punktuelle Veränderung des Gartenbereichs, so dass bei lebensnaher Betrachtung nur das Versehen des Beklagten als einzige ernstzunehmende Möglichkeit verbleibt. Das korrespondiert mit der Beobachtung des Beklagten, dass das Schlauchende wie stets unterhalb der Wasseroberfläche lag, und kein Hinweis auf ein unbefugtes Betreten des Gartens gegeben war.

12

III.

13

Der Beklagte hat in Bezug auf sein Versäumnis nur leicht fahrlässig gehandelt. Insoweit hat sich eine Ursache ausgewirkt, die auf einer kleinen Unaufmerksamkeit beruht, deren Eintritt dadurch begünstigt worden sein mag, dass der Beklagte stets einem bestimmten Arbeitsablauf folgte, der ihn zu der – irrigen - Annahme veranlasste, er habe den Außenwasseranschluss wie stets zuvor nach Beendigung der Bewässerung auch wieder zugedreht. Dass die Flügelschraube des Wasserhahns ausgeschlagen war, so dass, wie der Beklagte beschrieben hat, der Anschluss manchmal noch nicht ganz geschlossen war, obwohl der Widerstand der Flügelschraube dies vermuten ließ, entlastet den Beklagten nicht. Denn der Beklagte wusste darum, und hätte sich leicht durch Herausziehen des Schlauchendes aus dem Teich mit Gewissheit davon überzeugen können, ob der Wasserzulauf tatsächlich unterbrochen war.

14

IV.

15

Einen Haftungsausschluss auch für nur leichte Fahrlässigkeit haben der Beklagte und der Zeuge L für im Zuge der Erbringung gegenseitiger Nachbarschaftshilfe möglicherweise verursachte Schäden in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt vereinbart. Nach den übereinstimmenden Angaben des Beklagten und des Zeugen L habe man sich darüber keine Gedanken gemacht.

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V.

17

1.

18

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen. An diesen Voraussetzungen fehlt es regelmäßig, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist .Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. BGH VI ZR 28/08, - U.v.10.02.2009 – juris m.w.N., a.A. für einen vergleichbaren Fall, OLG Koblenz, U.v. 07.07.2015 –3 U 1468/14 -, juris, im Anschluss an OLG Celle, U.v. 03.04.2014 – 5 U 168/13 -, juris ).

19

2.

20

Eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz kann entgegen dem Landgericht auch nicht in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein gutes und gelebtes Nachbarschaftsverhältnis besteht und hier noch fortbesteht, durch Übertragung der von dem Bundesgerichtshof seit dem Jahre 2000 (U.v. 08.11.2000, - IV ZR 298/99 -, juris) entwickelten, und in der Folgezeit fortgeführten und konkretisierten Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäudeversicherers im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten (vgl. BGH, U.v. 13.09.2006, -IV ZR 273/05 -, - IV ZR 116/05 -; IV ZR 26/04 - und IV ZR 378/02; juris), angenommen werden.

21

3.

22

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Mieter eine Haftungsbeschränkung für Fälle grober Fahrlässigkeit zuzubilligen, beruht auf folgenden Überlegungen:

23

3.1

24

Die ergänzende Auslegung von Gebäudeversicherungsverträgen zwischen dem Vermieter als Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber hat nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten Personen) im Sinne einer allgemeinen Lösung eines stets wiederkehrenden Interessenkonflikts auszurichten ist. Da es um die Auslegung des Versicherungsvertrages zwischen dem Vermieter und dem Gebäudeversicherer gehe, kommt es auf deren Interessen an. Die Interessen des Mieters sind insoweit mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters niederschlagen. Berechtigte Interessen des Versicherers stehen einem Regressverzicht auch gegenüber einem haftpflichtversicherten Mieter nicht entgegen, weil es der Versicherer in der Hand hat, das durch die Fremdvermietung aus seiner Sicht begründete erhöhte Risiko durch eine risikogerechte Prämie abzudecken (BGH, U.v. 13.09.2006 – IV ZR 273/05 -,juris, Rn. 21).

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Bei Gebäudeversicherungsverträgen besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Vermieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit als möglich unbelastet zu lassen. Dem liefe zuwider, wenn Schädiger und Geschädigter im Schadensfall den jeweils hinter ihnen stehenden Versicherer mit Informationen versorgen müssten, die den Anspruch bzw. die Verteidigung der Gegenseite zu Fall bringen könnten.

26

3.2

27

Dem ließe sich entgegenhalten, dass diese Überlegungen auch – wie es das Landgericht für angezeigt hält - auf eine intakte nachbarschaftliche Beziehung übertragen werden können, und die Interessenlage daher vergleichbar sei.

28

3.3

29

Der Bundesgerichtshof hat allerdings bereits in seinen Entscheidungen v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 und IV ZR 116/05 -, juris entsprechenden Überlegungen eine klare Absage erteilt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Tendenzen zur Übertragung der Rechtsprechung zum Mieterregress auf andere Konstellationen auszudehnen. Der hinter der Annahme eines Regressverzichts stehende Gedanke - die Vermeidung einer Belastung eines Mietverhältnisses - könne nicht ohne weiteres auf andere Konstellationen übertragen werden und so eine Verselbstständigung erfahren. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts bestünden nur hinsichtlich des Gebäudes, und nicht z.B. hinsichtlich des Hausrats des Vermieters, für dessen Versicherung der Mieter in keiner Weise die Prämie zahle (so ausdrücklich BGH, U.v. 13.09.2006, - IV ZR 26/04 –;B. v. 12.03.2008, - IV ZR 348/07 -, juris). Wollte man das Mietverhältnis von Belastungen aus einem Regress freihalten, müsste auch in letzter Konsequenz dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankenversicherer des Vermieters - bzw. im umgekehrten Fall des Mieters - ein Regressverzicht zugemutet werden, wenn der Mieter (Vermieter) das Kraftfahrzeug des Vermieters (Mieters) beschädige oder diesen körperlich verletze.

30

3.4

31

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist nicht nur ein Regressverzicht des Hausratversicherers, wie ihn der Bundesgerichtshof bereits ausdrücklich abgelehnt hat, sondern auch ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers gegenüber dem haftpflichtversicherten Beklagten abzulehnen.

32

4.

33

Der Beklagte ist daher der Klägerin aus übergegangenem Anspruch des Zeugen L zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Beseitigung der Schäden erforderlich sind, die durch das aus dem Teich übergelaufene und in das Kellergeschoss des Hauses des Zeugen L eingedrungene Wasser verursacht worden sind.

34

4.1

35

Der hinsichtlich des Hausrats entstandene Schaden, der von dem Beklagten nach dem Zeitwert zu ersetzen ist, beläuft sich nach einer nach § 287 ZPO vorgenommenen Schätzung des Senats auf 1.425,- €.

36

Unter Berücksichtigung der vom Zeugen L und dem Anschaffungszeitpunkt der einzelnen in dem Abschlussbericht der Klägerin v. 19.08.2013 aufgelisteten Gegenstände (vgl. hierzu die Angaben im Berichterstattervermerk v. 17.11.2015) hat der Senat einen Zeitwert der beschädigten Gegenstände von zumindest noch 1.425,- € ermittelt. Dabei sind folgende Einzelpositionen wie nachstehend aufgeführt bewertet worden.

37

1. Betten neuwertig) 100,00 €

38

2. Schrank und Vitrine (neuwertig) 150,00 €

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3. Sofa (Gästebett) 450,00 €

40

4. Kühltruhe 150,00 €

41

5. Sofa (neuwertig) 150,00 €

42

6. DVD Spieler 30,00 €

43

7. Netzteil für Spielekonsole 40,00 €

44

8.Gesellschaftspiele 15,00 €

45

9. Boxsack und Boxhandschuhe 160,00 €

46

10. Wertminderung Lagerregale Schreibtisch 200,00 €

47
1.445,00 €

48

4.2

49

Hinsichtlich des Gebäudeschadens kann die Klägerin Ersatz der durch Rechnung der Fa. T v. 25.09.2013 belegten Trocknungskosten in unstreitiger Höhe von 1.346,28 € verlangen.

50

Hinsichtlich des Warmwasserspeichers, dessen Ersatz wegen des in die Isolierungsschicht eingedrungenen Wassers erforderlich war, hält der Senat unter Berücksichtigung des Anschaffungszeitpunkts und der mutmaßlichen Lebensdauer von 20 Jahren einen Betrag von 841,53 € für angemessen. Hiervon entfallen 412,34 € auf den Arbeitslohn und 429,19 € auf das eingebaute Material, hinsichtlich dessen sich die Klägerin eine Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt neu für alt entgegen halten lassen muss. Der weitergehende Anspruch auf Ersatz der weiteren Materialkosten iHv. 429,18 € unterliegt daher der Abweisung.

51

Die Eigenleistungen sind von dem Beklagten in der geltend gemachten Höhe von 3.700,00 € zu erstatten. Diese von dem Beklagten nicht bestrittenen Kosten hat die Klägerin erstinstanzlich durch Vorlage ihres Abschlussberichts v. 19.08.2013 im Einzelnen substantiiert dargelegt.

52

5.

53

Der Gesamtbetrag von 7.312,81 € ist gem. § 288 BGB unter Verzugsgesichtspunkten seit dem 25.11.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

54

6.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens der Klägerin hält es der Senat für angemessen, dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

56

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

57

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.

RechtsgebieteBGB, WGVorschriften§ 823 Abs. 1 BGB; § 86 WG

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