Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

20.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140498

Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 07.01.2014 – 3 U 539/13

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Koblenz

Beschl. v. 13.01.2014

Az.: 3 U 539/13

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Grünewald, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert sowie die Richterin am Oberlandesgericht Haberkamp

am 13. Januar 2014

e i n s t i m m i g

beschlossen:
Tenor:

1)

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichterin - vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.
2)

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3)

Das vorbezeichnete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 22.11.2013 (GA 243 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 22.11.2013 Bezug.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.12.2013 der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen des Klägers führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 22.11.2013 dargelegt, dass das Landgericht zunächst zu Recht den im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten Anspruch auf Auskunft in Bezug auf einen Maklerlohnanspruch gemäß §§ 242, 652 BGB abgelehnt hat. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger bereits der begehrte Auskunftsanspruch über den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des oder der Vertragsparteien des im Laufe des Jahres 2011 geschlossenen Kaufvertrages über das streitgegenständliche Anwesen in ...[X] sowie den hierauf bezogenen vollständigen Kaufpreis nicht zusteht.

Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass zwischen ihnen ein Maklervertrag, wenn auch kein schriftlicher Maklervertrag, über das streitgegenständliche Objekt geschlossen wurde. Der Kläger hat jedoch nicht den Beweis dafür erbracht, dass er als Nachweis- oder Vermittlungsmakler tätig geworden ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird diesbezüglich auf den Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.

Der Senat teilt nicht die Auffassung der Berufung, dass die Tätigkeit des Klägers als Immobilienmakler zumindest mitursächlich für den Nachweis oder die Vermittlung des Objekts geworden ist. Der Zeuge ...[D] (GA 142) hat in der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nachvollziehbar bekundet, dass er bei seiner Recherche über das Internet über die Homepage der Beklagten "...[A]" Kenntnis von dem Objekt erhalten habe. Er habe dann über einen befreundeten Immobilienmakler, Herrn ...[F], Kontakt zu der Beklagten aufgenommen. Diese habe ihn anschließend auf den Kläger verwiesen. Der Kläger habe ihm jedoch erklärt, das Objekt sei bereits verkauft und in der Finanzierung (GA 142). Nur durch das beharrliche Verhalten des Zeugen ...[D] ist der Abschluss des notariellen Kaufvertrages im Jahre 2011 zustande gekommen. Die Tätigkeit des Klägers war demnach für den Abschluss des notariellen Kaufvertrags nicht förderlich. Sie ist nicht zumindest mitursächlich für den Abschluss des notariellen Kaufvertrages geworden (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.08.1998 - 8 U 95/98 - NJW-RR 1999, 1502). Die Tätigkeit des Klägers bezog sich lediglich auf die Wahrnehmung von Ortsterminen. Das reicht aber nicht aus, um eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Klägers anzunehmen.

Die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2013 (GA 265 ff.) führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.

Die Beklagte hat den Namen der Käufer nicht erst durch den Kläger erfahren, sondern die Eheleute ...[D] haben über den befreundeten Immobilienmakler ...[F] Kontakt mit der Beklagten aufgenommen, die die Zeugen ...[D] an den Kläger verwiesen hat, der das Objekt betreut hat.

Soweit die Berufung unter Bezugnahme auf die vom Senat zitierte Fundstelle im Münchener Kommentar-Roth, BGB, 6. Auflage 2012 Rn. 100, wonach eine Nachweismaklertätigkeit ausscheide, wenn ein interessierter Kunde von sich aus an Grundstückseigentümer herantrete und von diesem an den Makler verwiesen werde, die Auffassung vertritt, dass sich diese Kommentarstelle augenscheinlich auf das Verhältnis zwischen Käufer und Makler und nicht wie im vorliegenden Fall zwischen Verkäufer und Makler beziehe, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung. Beide Fallkonstellationen sind gleich zu behandeln.

Der Hinweis auf die im Münchener Kommentar zitierte Fundstelle (LG Köln, Urteil vom 24.02.1998 - 26 S 330/87 - NJW-RR 1988, 1020) ist unergiebig. Wie die Berufung selbst ausführt, verhielt sich die Entscheidung des Landgerichts Köln darüber, dass der Verkäufer den Makler mit einer späteren Vertragsabwicklung mit den Käuferkunden bevollmächtigt und der Makler dementsprechend auch entsprechende Vertragsentwürfe gefertigt und der Makler unmittelbar auf die Entscheidungsfindung der Käuferkunden eingewirkt und insofern nach Auffassung des Landgerichts Köln eine Vermittlungscourtage verdient habe. In dem hiesigen Fall haben sich die Eheleute ...[D] jedoch aufgrund eigener Recherchen unter Mithilfe des mit ihnen befreundeten Immobilienmaklers ...[F] an die Beklagte gewandt und sind dann an den Kläger, der mit ihnen eine Ortsbesichtigung durchgeführt hat, verwiesen worden. Entgegen den Ausführungen auf Seite 4 des dem Hinweisbeschluss des Senats widersprechenden Schriftsatzes trifft es nicht zu, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Nachweises der konkreten Vertragsmöglichkeit keinerlei Kenntnis von den späteren Kaufinteressenten gehabt habe.

Die Tätigkeit des Klägers stellt keine wesentliche Maklerleistung im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom BGH, Urteil vom 27.01.1988 - IV a ZR 237/86 - NJW-RR 1988, 242; Urteil vom 04.10.1995 - IV ZR 163/94 - NJW-RR 1996, 114) dar. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Käufer des Objekts gerade nicht durch den Kläger den konkreten Anstoß erfahren, sich um das in Rede stehende Objekt zu kümmern (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 - III ZR 191/98 - BGHZ 141, 40 ff. = NJW 1999, 1255 ff. = NJW-RR 1999, 846 = WM 1999, 290 ff. = VersR 1999, 714 ff. = ZIP 1999, 619 = IBR 1999, 286; Urteil vom 20.11.1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998, 411). Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss dargelegt, dass die Tätigkeit des Klägers als Immobilienmakler noch nicht einmal mitursächlich für den Nachweis oder die Vermittlung des Objekts geworden ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Argumentation, dass der Kläger die geltend gemachte Auskunft auch zur Berechnung seiner etwaigen Maklercourtage für den potentiellen Käufer, seien es die Eheleute ...[D] oder aber die Zeugin ...[D] benötige, verfängt nicht. Der Kläger hat zu einer erlaubten Doppelmaklertätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom Urteil vom 25.10.1967 - VIII ZR 215/66 - BGHZ 48, 344, 346 f.; Urteil vom 18.05.1973 - IV ZR 21/72 - BGHZ 61, 17 = WM 1973, 867 f.; Palandt-Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 654 Rn. 4 a; Staudinger/Reuter, BGB, 2010, § 653 Rn. 225 f.) nichts vorgetragen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage verfolgt, mit dem Ziel nach entsprechender Auskunftserteilung von der Beklagten Maklerprovision zu verlangen.

Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung und dient nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

Die Berufung des Beklagten war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.837,30 € festgesetzt.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 242 BGB; § 652 BGB

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr