18.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140826
Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 164/12
a)Das Verwenden eines Domainnamens (hier: "wetteronlin.de"), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: "wetteronline.de") gebildet ist (sog. "Tippfehler-Domain"), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.
b)Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der "Tippfehler-Domain" erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2012 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. August 2011 teilweise abgeändert und werden die auf Verletzung des Namensrechts gestützte Klage sowie der auf Wettbewerbsrecht gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" abgewiesen.
Im Übrigen (auf Wettbewerbsrecht gestützter Klageantrag zu 1.1 gerichtet auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "wetteronlin.de" als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung und die darauf bezogenen Klageanträge zu 1.3 und 2 auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Klägerin führt die Firma "WetterOnline Meteorologische Dienstleistungen GmbH". Sie betreibt unter dem für sie seit dem 25. November 1996 registrierten Domainnamen "www.wetteronline.de" eine durch Werbung finanzierte Internetseite, auf der sie über das Wetter informiert und Dienstleistungen zu den Themen Wetter und Klima erbringt.
2
Für den Beklagten ist seit dem 2. Oktober 2003 der im Streitfall von der Klägerin beanstandete Domainname "www.wetteronlin.de" registriert. Außerdem ist er Inhaber der Domainnamen "www.autoscot24.de", "www.altavister.de" und "www.bafoegantrag.de". Rief ein Nutzer diese Domainnamen auf, wurde er jeweils auf die Seite "www.sedoparking.com" geleitet, auf der unter der Überschrift "pkvleistung24.de" private Krankenversicherer ihre Leistungen anboten. Hierfür erhielt der Beklagte ein Entgelt.
3
Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte den Domainnamen "www.wetteronlin.de" bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise ihres bereits zuvor registrierten Domainnamens sogenannte "Tippfehler-Domain" angemeldet, um Interessenten, die eigentlich die Internetseite der Klägerin aufsuchen wollten, deren Domainnamen versehentlich aber nur unvollständig eintippten, auf eine Internetseite mit Werbung umzuleiten. Dies sei als wettbewerbsrechtswidrige Behinderung und als Verletzung ihres bekannten Unternehmenskennzeichens unzulässig.
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Bereits Ende 2004 hatte die Klägerin den Beklagten abgemahnt und die Einstellung der Nutzung des beanstandeten Domainnamens "wetteronlin.de" sowie seine Löschung verlangt. Daraufhin gab der Beklagte am 6. Januar 2005 eine auf meteorologische Waren, Dienstleistungen und Informationen begrenzte Unterlassungserklärung ab. Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung durch die Klägerin erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 3. März 2011 mahnte die Klägerin den Beklagten erneut ab. Daraufhin veranlasste der Beklagte die "Abschaltung" der Internetseite, gab aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
5
Die Klägerin hat beantragt (Klageantrag zu 1.1), den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
den Domain-Namen "wetteronlin.de" als Titel für Internet-Homepages und/oder als Second-Level-Domain-Bezeichnung "www.wetteronlin.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.
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Ferner hat die Klägerin den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" (Klageantrag zu 1.2) sowie auf Auskunft in Anspruch genommen (Klageantrag zu 1.3) und die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu 2) begehrt.
7
Das Landgericht hat den Beklagten unter Einschränkung des Feststellungsantrags auf die Zeit ab dem 25. September 2010 gemäß den Anträgen der Klägerin verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Köln, WRP 2012, 989 [OLG Köln 10.02.2012 - 6 U 187/11]). Das Berufungsgericht hat lediglich klarstellend auch den auf Auskunft gerichteten Urteilsausspruch des Landgerichts auf die Zeit ab dem 25. September 2010 begrenzt.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 8, 9, 4 Nr. 10 UWG sowie aus §§ 12, 823, 1004 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Zwischen den Parteien bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, weil sich die Verwendung des beanstandeten Domainnamens behindernd auf den Wettbewerb der Klägerin auswirken könne. Eine gezielte Behinderung liege darin, dass das Geschäftsmodell des Beklagten darauf gerichtet sei, Nutzer, die auf die Internetseite der Klägerin gelangen wollten, auf die eigene Internetseite umzulenken. Für ein zielgerichtetes Verhalten spreche auch der Umstand, dass sich der Beklagte eine Vielzahl weiterer "Tippfehler-Domains" gesichert habe. Die Klägerin werde auch dann behindert, wenn der irregeleitete Nutzer alsbald bemerke, dass er nicht zum gewünschten Ziel gelangt sei. Eine Vielzahl der fehlgeleiteten Nutzer werde sich aus Verärgerung oder weil sie sich mit dem Grund der Fehlleitung nicht näher befassen wollten, einen anderen Wetterdienst suchen. Auf diese Weise gingen der Klägerin Werbeeinnahmen verloren.
11
Die geltend gemachten Ansprüche rechtfertigten sich zudem aus §§ 12, 823, 1004 BGB. In der Verwendung des jedenfalls abstrakt mit der Firma der Klägerin verwechslungsfähigen Domainnamens liege eine Verletzung ihres Namensrechts. Es bestehe kein schützenswertes Interesse des Beklagten, potentielle Besucher der Internetseite der Klägerin auf die von ihm geführte Seite umzuleiten. Demgegenüber habe die Klägerin ein erhebliches Interesse daran, dass ihr Name nicht zu diesem Zweck missbraucht werde.
12
B. Die gegen die Verurteilung des Beklagten gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin ihre Anträge auf die Verletzung ihres Namensrechts gemäß § 12 BGB gestützt hat (dazu B II). Im Hinblick auf die Anträge, die auf eine unlautere Behinderung gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gestützt sind, führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die darauf bezogenen Folgeanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht betrifft (dazu B III). Der auf eine unlautere Behinderung gestützte Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" ist abzuweisen (dazu B IV).
13
I. Im Streitfall ist sowohl über eine Verletzung des Namensrechts als auch über eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin zu entscheiden. Es liegen insoweit zwar unterschiedliche Streitgegenstände vor. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren aber im Wege der kumulativen Klagehäufung auf beide Streitgegenstände gestützt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 19. April 2012 I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 Pelikan). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiellrechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19 Biomineralwasser). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet. Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN). So verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf eine Verletzung ihres Namensrechts als auch auf den Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung gestützt. Über beide Streitgegenstände ist zu entscheiden, weil die Klägerin erklärt hat, im Wege der kumulativen Klagehäufung vorzugehen.
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II. Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aufgrund eines Rechts an ihrem Namen bejaht hat.
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1. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Namensschutzes gemäß § 12 BGB nicht bereits deswegen verschlossen, weil das Landgericht eine Verletzung der von der Klägerin in erster Instanz geltend gemachten Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen verneint hat. § 12 BGB bleibt neben den Ansprüchen aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, soweit der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr berührt wird, weil die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr oder wie es das Landgericht im Streitfall angenommen hat - außerhalb der erforderlichen Branchennähe benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 I ZR 138/99, BGHZ 149, 191, 198 shell.de; Urteil vom 9. September 2004 I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 mho.de; Urteil vom 24. April 2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 10 = WRP 2008, 1520 afilias.de). Entsprechendes gilt, wenn wie im Streitfall mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 9. November 2011 I ZR 150/09, GRUR 2012, 304