12.04.2005 · IWW-Abrufnummer 051060
Amtsgericht Hannover: Urteil vom 25.02.2005 – 515 C 16551/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Hannover
Verkündet am: 25.02.2005
Geschäfts-Nr.: 515 C 16551/04
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau
Klägerin
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stefan Richter, Dolziger Str. 35, 10247 Berlin, Geschäftszeichen: 26/2004
gegen
Coucordia Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand ...
Geschäftszeichen: ...
Beklagte
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Hannover ? Ab t 515 -
auf die mündliche Verhandlung vom 11-02.2005
durch die Richterin am Amtsgericht Prohaska
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Gebührenvorschussansprüchen des Rechtanwaltes Stefan Richter, Dolziger Straße 35, 10247 Berlin, aus dessen Gebührenrechnung Nr. 2004/000400 vom 5.8.2004 der Angelegenheit
... ./. -Kfz-Haftpflicht in Höhe von 532,90 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2004 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 52,5 %
und die Beklagte zu 47,5 %.
Tatbestand
Die Klägerin, die bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung einschließlich Verkehrsrechtschutz ARB 99 unterhält, nimmt die Beklagte auf eine Versicherungsleistung ? rechtsanwaltlicher Gebührenvorschussanspruch ? in Anspruch.
Die Klägerin hatte ihren PKW mit amtlichem Kennzeichen ... zunächst bei der .... Versicherung ? jetzt ... ? versichert. Zum 1.1.2004 nahm die Klägerin einen Versicherungswechsel zur ...-Versicherung über das Versicherungsbüro ... unter Mitteilung bisherigen Versicherungsverlaufs und Versicherungsnummer vor. Danach wurde der Beitragssatz mit 85 % - SF- festgelegt und ein entsprechender Versicherungsschein erteilt. Unter dem 22.6.2004 wurde der Klägerin ein Ersatzversicherungsschein übersandt, danach erfolgte rückwirkend eine Höherstufung im Beitragssatz auf 230 % - SF O - . Danach betrug der monatliche Beitragssatz statt 50,10 ? nunmehr 173,49 ?. Die Klägerin wandte sich sowohl an das Versicherungsbüro ... wie den Versicherer, der unter Hinweis auf die Informationen des Vorversicherers eine Rücknahme der Höherstufung verweigerte. Daraufhin beauftragte diese am 2.7.2004 ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser nahm am 12.7.2004 sowohl mit der Vorversicherung wie mit dem Versicherungsbüro ... und der Versicherungs-AG Kontakt auf. Er teilte der Beklagten den Sachverhalt unter Nachweis seiner Bevollmächtigung mit und forderte sie auf der Klägerin ... Versicherungsschutz zu gewähren, zugleich fügte es seine Vorschussrechnung vom 13.7.2004 bei, die nach einem Gegenstandswert von 9.231,60 ? einen Betrag von 756,09 ? auswies. Mit Schreiben vom 13.7.2004 unterrichtet der ... den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wie folgt:
?Unsere Anfrage vom 16.2.2004 bei der ... erfolgte unter der falschen Versicherungsnummer. Deshalb erhielten wir die Mitteilung, das Frau ... bei der Vorversicherung nicht als Versicherungsnehmer bekannt auf.
Aufgrund Ihres Schreibens haben wir jetzt mit der richtigen Versicherungsnummer angefragt und erhielten die gewünschte Bestätigung. Wir werden den Vertrag korrigieren und Frau ... den korrigierten Versicherungsschein übersenden.?
Am 5.8.2004 erteilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese eine Rechtsanwalts-Gebührenrechnung einem Streitwert von 5.182,38 ? über insgesamt 1.121,02 ?. Die Kostennote wies eine 1,3-fache Geschäftsgebühr sowie eine 1,5-fache Einigungsgebühr aus und enthielt eine Zahlungsfrist bis zum 19.8.2004. Mit Schreiben vom 5.8.2004 übersandte er die Schlussrechnung auch der Beklagte. Mit Schreiben vom 21.8.2004 erinnerte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung zum 3.9.2004 an die Erteilung der Kostenzusage und Ausgleich der Schlussrechnung vom 5.8.2004.
Die Beklagte gewährte der Klägerin unter dem 24.9.2004 Versicherungsschutz und übersandte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25.10.2004 einen Verrechnungsscheck über 376,07 ?; in dem Schreiben heißt es:
?Wir gehen von einer 0,9-Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG aus. Dies entspricht dem Mittelwert des Rahmens von 0,5 bis 1,3 der für Angelegenheiten vorgesehen ist, die weder überdurchschnittlich umfangreich noch schwierig ist.
Eine Vergleichsgebühr ist nicht angefallen. Die Gegenseite hat den Anspruch voll anerkannt und einerseitig nachgegeben.?
Die Parteien streiten über die Höhe des Gegenstandswertes, Ausschluss des Versicherungsschutzes im Hinblick auf § 2 (3) ARB, die Höhe der Geschäftsgebühr sowie den Anfall der Einigungsgebühr.
Die Klägerin hat der Beklagten den Verrechnungsscheck über 376,07 ? zurückgegeben.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sie von den Gebührenvorschussansprüchen des Rechtsanwaltes Stefan Richter, Dolziger Straße 35, 10247 Berlin aus dessen Geb ührenvorschussrechnung Nr. 2004/000400 vom 5.8.2004 in der Angelegenheit ... ./. ... ?Kfz-Haftpflicht in Höhe von 1.121,02 ? nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2004 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet, die Beklagte ist aufgrund der erteilten Deckungszusage zur Versicherungsleistung ? hier Freistellung der Gebührenrechnung des Rechtsanwaltes ? verpflichtet, dir Kosten in Höhe von 532,90 ? zu übernehmen.
Die Angelegenheit nämlich die von der Klägerin von der ...-Versicherungs-AG verlangte Rückstufung in der Kraftfahrtversicherung von 230 % auf 85 % fällt unter die von der Klägerin bei der Beklagten unterhalten Rechtsschutzversicherung. Die Beklagte hat der Klägerin unter den 24.9.2004 auch Kostenzusage erteilt, in dem Schreiben hat sie insbesondere darauf hingewiesen:
?Wir übernehmen die gesetzlichen Kosten und Auslagen, soweit wir unserer Versicherungsnehmerin im Rahmen des Rechtschutz- Versicherungsvertrages und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (ARB) Kostenschutz zu geben haben. Unter den Versicherungsschutz fallen insbesondere die Kosten, die zur Rechtswahrung notwendig sind und nicht von einem Dritten erlangt werden können. ...?
Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten und der Klägerin am 5.8.2004 erteilten Schlussrechnung ist entgegen der Meinung der Beklagten hinsichtlich des zugrunde gelegten Streitwertes im Hinblick auf § 9 ZPO nicht zu beanstanden. Danach richtet sich der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen nach dem 3,5-fachen Wert des einjährigen Bezugs. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen des zu Unrecht angesetzten Jahresbetrages von 230 % SF O ? zu dem sodann korrigierten Jahresbeitragswert von 85 % - SF 2 - . Nachdem der Klägerin am 22.6.2004 von der HDI-Versicherung- AG erteilten Ersatzversicherungsschein beläuft sich der monatliche Differenzbetrag auf 3,39 ? - (173,49 ? - SF O ? abzüglich 50,10 ? - SF 2 -). Der 3,5-fache Wert beträgt somit 5.182,38 ?.
Soweit die Beklagte andere Berechnungen des Streitwertes vornimmt, sind diese nicht nachvollziehbar. Es kann auch nicht auf einen etwaigen künftigen Versicherungsverlauf abgestellt werden, da dieser ? je nachdem ob ein Schadensfall bei der Beitragshöhe zu berücksichtigen ist ? ungewiss ist. § 9 ZPO stellt im Übrigen letztlich auf den derzeitigen einjährigen Bezug ab. Abgesehen davon hat die Beklagte bei ihrer Abrechnung vom 25.10.2004 selbst diesen Gegenstandswert zugrunde gelegt und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 376,07 ? übersandt.
Soweit die Beklagte ausführt, dass sie gemäß § 2 Abs. 3 c ARB nicht die Kosten zu tragen habe, zu deren Übernahme ein Dritter ? wie vorliegend die ...-Versicherung-AG wegen Falschberechnung ? verpflichtet sei, trifft dies nicht die vorliegende Fallkonstellation, da anderenfalls die Beklagte stets ihre Versicherungsnehmer an den Schädiger verweisen könnte. Vielmehr hat die Beklagte gegebenenfalls aufgrund des Anspruchsüberganges nach und im Rahmen ihrer Leistung gemäß § 67 VVG bei der ... Versicherung-AG eine Rückgriffsmöglichkeit.
Die Kostennote vom 5.8.2004 ist auch nicht hinsichtlich des Kostenansatzes der Geschäftsgebühr von 1,3 zu beanstanden. Denn die 1,3-fache Gebühr ist als Regelgebühr anzusetzen und zwar, sofern die Angelegenheit weder umfangreich noch schwierig ist. Bei dem 1,3-fachen Kostenansatz handelt es sich bereits um eine gekappte Mittelgebühr, die regelmäßig 1,5 beträgt. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin entfaltete Tätigkeit war weder umfangreich noch schwierig. Soweit die Beklagte diese Angelegenheit als einfach und eher unterdurchschnittlich eingestuft und lediglich einen Kostenansatz von 0,9 als angemessen und sachgerecht erachtet hat, ist darauf hinzuweisen, dass nach anfänglichem Streit der Anwalt eines Geschädigten auch in sogenannten einfachen Regulierungssachen in Verkehrsunfallangelegenheiten mindestens einen Anspruch auf eine 1,3-Gebühr hat (vgl. Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 16. Auflage Rn. 96 zu VV 2004 bis 2403).
Soweit die Kostennote zudem eine Einigungsgebühr gemäß VRG Nr. 2402- richtigerweise RVG Nr.1000 VV ? ausweist, kann diese nicht verlangt werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Denn die ...-Versicherungs-AG nach Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Vorversicherungsvertragsnummer eine Rückfrage bei der Vorversicherung gehalten und sodann mitgeteilt.
?Unsere Anfrage vom 16.2.2004 bei der ... erfolgte unter der falschen Versicherungsnummer. Deshalb erhielten wir die Mitteilung, das Frau ... bei der Vorversicherung nicht als Versicherungsnehmer bekannt war.
Aufgrund Ihres Schreibens haben wir jetzt mit der richtigen Versicherungsnummer angefragt und erhielten die gewünschte Bestätigung. Wir werden den Vertrag korrigieren und Frau .... den korrigierten Versicherungsschein übersenden.?
Dies bedeutet, dass letztlich ein ?sofortiges Anerkenntnis? der Vertragsberichtigung erfolgt ist, dies schließt aber eine Erhöhungsgebühr nach RVG Nr. 1000 VV aus.
Nach alledem ist die Beklagte zur Erstattung folgender Gebührenansprüche verpflichtet:
Geschäftsgebühr RVG Nr. 2400 1,3-fach/439,30 ?
Auslagenpauschale RVG Nr. 7002 VV/ 20,00 ?
/459,40 ?
16 % Mehrwertsteuer RVG Nr. 7008 VV / 72,50 ?
/532,90 ?
Die weitergehende Klage ist abzuweisen.
Der Zinsanspruch ist im Wesentlichen begründet, denn die Vorschussgebühr war mit Entstehen bei der Klägerin fällig. Die Beklagte ist auch unter Fristsetzung in Verzug gesetzt worden, allerdings erst mit Schreiben vom 21.8.2004.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquotelung war nicht die vorprozessuale Zahlung der Beklagten durch Verrechnungsscheck über 376,07 ? zu berücksichtigen. Eine Zahlung per Scheck führt nämlich nicht zur Erfüllung einer Geldschuld, die grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen ist, es sei denn, der Gläubiger akzeptiert diese Leistung auf Erfüllung statt. Dies ist nicht erfolgt.
Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Prohaska
Richterin am Amtsgericht
28 02.2005/ko