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30.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142806

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 10.09.2014 – 15 SaGa 1468/14

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Verkündet am 10. September 2014

15 SaGa 1468/14
16 Ga 8789/14 Arbeitsgericht Berlin

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen
pp.

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer,

auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herrn S. und Herrn B. für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.07.2014 - 16 Ga 8789/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

K. S. B.


Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§ 69 Abs. 4 ArbGG i. V. m. § 313a I 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gemäß §§ 935, 940 ZPO war die vom Verfügungskläger (künftig: der Kläger) beantragte einstweilige Verfügung sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch des Hilfsantrages zurückzuweisen, da es schon an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die Verfügungsbeklagte (künftig: die Beklagte) durfte im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts den Kläger vielmehr zu dem 500 m entfernten Bundesverwaltungsamt abordnen mit dem Ziel der endgültigen Versetzung.

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Grenzen dieses arbeitsrechtlichen Direktionsrechts ergeben sich aus § 315 Abs. 3 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung wird insofern verlangt, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Dies unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BAG 24.04.1996 – 5 AZR 1031/94 – Rn 11). Insofern ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, stets das mildeste Mittel anzuwenden. Es ist seine Sache, wie er auf Konfliktlagen reagieren will und zwar unabhängig von einem möglichen Streit über die Ursachen (a. a. O. Rnr. 14 f.).

Bei Anwendung dieser Grundätze entspricht die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB. Das Direktionsrecht der Beklagten ist durch den Arbeitsvertrag nicht eingeschränkt. Dort ist eine Regelung zum Arbeitsort nicht enthalten. Auch durch tarifvertragliche Regelungen findet eine Einschränkung nicht statt. § 4 TVöD erlaubt eine Versetzung und Abordnung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen. Dienstliche Gründe können auch in der Person des Arbeitnehmers liegen (BAG 30.10.1985 – 7 AZR 216/83 – Rn 14; 21.06.1978 – 4 AZR 816/76 – Rn 56). Die ehemalige Beschäftigung des Klägers bei der Staatssicherheit ist an sich ein solch dienstlicher Grund, da diese Tätigkeit – je nach den Umständen des Einzelfalles – ihn ungeeignet macht für eine Weiterbeschäftigung in der Behörde des Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR.

Das Direktionsrecht der Beklagten war auch nicht allein deswegen eingeschränkt, weil der Kläger seit 1991 unbeanstandet in der ehemaligen Dienststelle tätig war. Eine Konkretisierung auf die Tätigkeit bei der ehemaligen Dienststelle und damit ein Verzicht der Beklagten auf die Ausübung des Direktionsrechts ist hierin nicht zu sehen. Der reine Zeitablauf – selbst von 30 Jahren – reicht nicht aus, um einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Direktionsrechts anzunehmen (BAG 15.09.2009 – 9 AZR 757/08 – Rn 53). Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu erbringen (a. a. O. Rn 54). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die reine Untätigkeit früherer Behördenleiter reicht hierfür nicht aus. Zu Gunsten des Klägers und der Beibehaltung seiner Tätigkeit bei der Stasi-Unterlagenbehörde spricht, dass seine Vorbeschäftigung bei der Staatssicherheit der ehemaligen DDR ohne hohes Gewicht war (der Kläger war Wachschützer), diese Tätigkeit bekannt war und all dies seit 1991 nicht zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen führte. Umgekehrt kann die Beklagte darauf verweisen, dass die Diskussion über die Fortbeschäftigung ehemaliger Stasi-Mitarbeiter sowohl behördenintern als auch in der öffentlichen Debatte nie abgeklungen ist. Die Beklagte verweist insofern auf Seit 3 der Berufungserwiderung auf zahlreiche Beiratssitzungen zwischen 1996 und 2011. Auch in der Öffentlichkeit wurde hierüber diskutiert und dies nicht nur von interessierten Opferverbänden. Insofern ist das Interesse der Beklagten durchaus anerkennenswert, unter Ausschöpfung aller arbeitsrechtlichen Möglichkeiten nur noch möglichst wenige der ehemaligen Stasi-Beschäftigten in der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR weiter tätig werden zu lassen. Auch wenn der Kläger aus dem ihm vertrauten Umfeld herausgenommen wird, so sind die weiteren Auswirkungen im Hinblick auf die künftige Tätigkeit gering. Der Kläger wird nicht einmal außerhalb Berlins eingesetzt. In örtlicher Hinsicht verlagert sich seine Tätigkeit nur um 500 m. In vielen anderen Berufen, insbesondere auch im privaten Wachdienst und bei den angestellten Wachpolizisten des Landes Berlin wird ein viel höheres Maß an örtlicher Flexibilität nicht nur erwartet, sondern auch umgesetzt.

Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine andere Entscheidung nicht geboten. Art. 12 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufes auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Dem Staat obliegt insofern hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl grundsätzlich lediglich eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht durch das Kündigungsschutzgesetz nachgekommen ist (BVerfG 25.01.2011 – 1 BvR 1741/09 – Rn 69, 72). Vorliegend ist nicht freie Wahl des Arbeitsplatzes tangiert, denn der Käger behält seinen Arbeitsplatz bei der beklagten Bundesrepublik bei. Betroffen ist nur die Modalität der Berufsausübung, da die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Direktionsrechts dem Kläger hinsichtlich des Orts der Arbeitsleistung eine Änderung abverlangt. Mit Schaffung des § 106 GewO ist der Staat auch seinen Schutzpflichten im Rahmen von Eingriffen durch das Direktionsrecht nachgekommen. Die Beklagte hat ihr Direktionsrecht auch nicht willkürlich ausgeübt. Die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ist ein geeignetes Mittel (BVerfG 24.03.2009 – 1 BvR144/09) um den von der Beklagten verfolgten Zweck zu erreichen. In diesem Sinne ist eine Maßnahme geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, so dass die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG a. a. O. Rn 12). Die Beklagte möchte die jahrelangen Debatten um die Beschäftigung von ehemaligen Stasi-Mitarbeitern, die sowohl intern als auch extern geführt wurden, beenden, so dass einerseits die Reputation der Behörde erhöht wird und andererseits interne Kräfte für diese Debatten nicht mehr aufgewandt werden müssen. Dies ist auch realistisch. Die Beklagte kann nach Durchführung ihrer Maßnahmen jedenfalls darauf verweisen, dass sie alles von der Rechtsordnung Mögliche unternommen hat, um möglichst wenig ehemalige Stasi-Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Diese Maßnahmen sind auch erforderlich, denn es ist nicht ersichtlich, mit welcher Alternative ein vergleichbarer Eignungsgrad erreicht werden kann. Die Maßnahme ist auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig. Dies ergibt sich aus den obigen Erörterungen. Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des BAG und des BGH (Seiten 13 f. der Antragsschrift) kann ein anderes Ergebnis nicht begründen. Diese Rechtsprechung bezieht sich zum einen auf den viel gewichtigeren Eingriff im Rahmen der Beendigung durch eine Kündigung, zum anderen auf den ebenfalls gewichtigeren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BGH 15.05.2012 – VI ZR 117/11). Soweit der Kläger allgemein meint, nach einem bestimmten Zeitablauf dürfte seine ehemalige Stasi-Tätigkeit überhaupt keine Rolle mehr spielen, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig hieran ist allenfalls, dass mit zunehmendem Zeitablauf Eingriffe in die Rechtsposition des Klägers auch nur noch ein entsprechend geringeres Gewicht haben dürfen. Vorliegend ist die Eingriffsintensität gering, denn der Kläger behält seinen Arbeitsplatz bei, wird nur in eine andere Behörde integriert, wobei sich in örtlicher Hinsicht die Tätigkeit nur um 500 m verlagert. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt sich diese Maßnahme daher als billigenswert dar.

Da die von der Beklagten ergriffene Maßnahme schon nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Normen gerechtfertigt ist, kann offen bleiben, ob der ab 2011 neu eingeführte § 37 a StUG verfassungskonform ist. Die Kammer hat allerdings auch keine Zweifel an der Verwassungsgemäßheit dieser Norm. Soweit auf Basis dieser Norm Versetzungen (oder auch Abordnungen) vorgenommen werden, ist das Direktionsrecht der Arbeitgeberin auch nicht erweitert worden. Auch nach dieser Norm kommt es auf die Zumutbarkeit im Einzelfall an, so dass auch insofern eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Da die Maßnahme insgesamt rechtmäßig ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, ob der hiesige Antrag schon deswegen abzuweisen ist, weil es auch an einem Verfügungsgrund fehlt.

Der Kläger hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Da die hiesige Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist keinerlei Rechtsmittel gegeben.

K. S. B.

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