20.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144477
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 19.02.2015 – 16 U 99/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
16 U 99/14
4 O 103/14 Landgericht Flensburg
verkündet am: 19. Februar 2015
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
gegen
hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 16. Juni 2014 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.650,- € nebst 4% Zinsen seit dem 22. August 2013 sowie zu Händen des Rechtsanwalts S., H., 958,19 € außergerichtliche Rechtsanwalts-gebühren zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu voll-streckenden Betrags leistet.
Der Senat lässt – nur im Hinblick auf die Frage der Auslegung der Gebäudeversicherungsbedingungen (Leistung auf alle während der Vertragszeit zutage getretenen Nässeschäden) die Revision zu.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in H., das er Anfang des Jahres 2013 erwarb und das vordem bei der P. versichert war. Zum 2. Januar 2013 schloss er bei dem Beklagten eine verbundene Wohngebäudeversicherung ab (Versicherungsschein Anlage K 1, Bl. 7), der die VGB 2008-SL (Bl. 9) zugrunde lagen.
In der ersten Augustwoche (und nicht, wie es im Tatbestand des angefochtenen Urteils [U 2]) heißt, am 21. August 2013 – platzte ein Wasserrohr, das zu einem Heizkessel führte, wodurch Leitungswasser in die darunter liegenden Räumlichkeiten drang. Der Beklagte, dem der Kläger den Schaden am 22. August 2013 meldete, ließ durch das Sachverständigenbüro S. feststellen, dass – wie schon zuvor von den Bezirkstaxator W. der P. befunden – das geplatzte Wasserrohr korrodiert war, weil darauf Wasser tropfte, das aus einer ihrerseits korrodierten und geplatzten Vorlaufleitung der Heiztherme ausgetreten war.
Der Beklagte verweigerte die Regulierung des von dem Bezirkstaxator der P. W. auf netto 10.650,- € bemessenen Schadens (vgl. Anlage K 5, Bl. 23) mit Schreiben vom 20. September 2013 (Anlage K 2, Bl. 17) mit der Begründung, dass die durch die Leckage an der Vorlaufleitung der Heiztherme verursachte Korrosion der Anschlussleitung nicht innerhalb weniger Tage entstanden sein könne, sondern dies ein Vorgang sei, der sich über mehrere Monate hinweg entwickele; dem Sachverständigenbüro zufolge sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das schadensverursachende Ereignis schon vor dem Versicherungsbeginn beim Beklagten liege.
Mit dem Einwand, der Schaden sei nicht in bei ihr versicherter Zeit entstanden, lehnte auch die P., an die der Beklagte den Kläger verwiesen hatte, die Regulierung ab.
Mit der auf Zahlung von 10.650,- € und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 958,19 € gerichteten Klage hat der Kläger geltend gemacht, für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls könne nicht im Sinne der „Theorie des ersten Tropfens“ auf den Zeitpunkt der ersten Ursache abgestellt werden. Für die Deckungspflicht komme es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Schadenseintritt an. Daher spiele keine Rolle, wann ein Wasserschaden begonnen habe, sondern sei maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt sich (aus Sicht des Versicherungsnehmers) der tatsächliche Schadenseintritt ereignet habe. Stelle man auf den Beginn des schadensstiftenden Ereignisses ab, stehe der Versicherungsnehmer rechtlos dar; bei Korrosionsschäden werde nämlich niemals nachträglich hinreichend geklärt werden können, wann die Korrosion begonnen habe. Im Übrigen könne es auch nicht angehen, dass bei ununterbrochenem Versicherungsschutz Deckungslücken entstünden, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten habe.
Der Beklagte hat demgegenüber bestritten, dass der Versicherungsfall im Sinne des „ersten Tropfens“ während „seines“ Haftungszeitraums eingetreten sei. Der Kläger habe das nicht dargelegt und könne es auch nicht beweisen. Vielmehr sei der Sachverständige Po. des Büros S. richtig dazu gekommen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Schaden schon vor Versicherungsbeginn bei dem Beklagten sich ereignet haben müsse; der erstmalige Austritt des Wassers sei vor Versicherungsbeginn erfolgt (Bl. 35/36). Weiter hat er die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten bestritten; ins-besondere sei beim Warmwasserspeicher und beim Fertigschrank kein Zeitwertabzug erfolgt und sei auch nicht dargelegt, dass der Warmwasserspeicher infolge des abgeplatzten Anschlussteils vollständig zerstört und eine Erneuerung erforderlich gewesen sei. Zudem sei der Warmwasserspeicher entsprechend § 3 VGB 2008 nur dann entschädigungspflichtig, wenn dieser durch Frost zerstört worden sei (Bl. 36).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsverhältnisses am 2. Januar 2013 eingetreten sei. Unstreitig habe die Leckage in der Vorlaufleitung der Heizung zu einem Wasseraustritt auf den oberen Anschluss des Warmwasserspeichers geführt, wodurch dieses Rohr korrodiert und letztlich geplatzt sei. Der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser liege somit schon in dem Wasseraustritt aus der Vorlaufleitung der Heizungsanlage. Dieses sei nach § 3 Nr. 3 VGB 2008 das versicherte Ereignis. Dafür, dass dieses erst mit dem 2. Januar 2013 eingetreten sei, sei der Kläger beweisfällig geblieben. Maßgebend sei nicht die Kenntnis des Klägers von dem Wassereintritt, sondern allein das objektive Ereignis. Der Versicherungsfall müsse nicht deckungsgleich mit dem Eintritt eines Schadens sein. Vielmehr könne es sich um ein vorausgehendes Ereignis handeln, das wegen seiner Nähe zur Entstehung eines Bedarfs an der Versicherungsleistung als Beginn der Gefahrverwirklichung begriffen werden könne, und der Versicherer könne somit als Versicherungsfall ein Ereignis definieren, das dem Beginn des Eintritts eines Vermögensnachteils vorausgehe, wovon auch hier der Beklagte Gebrauch gemacht habe und den Versicherungsfall als Beschädigung einer versicherten Sache durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser definiert habe. Für die Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Schadenseintritt enthielten die Bedingungen keine Anknüpfungspunkte; auf die Kenntnis komme es nur bei einer – hier nicht eingegangenen – Rückwärtsversicherung an.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.
Er macht geltend, die vom Landgericht vertretene „Theorie des ersten Tropfens“ sei mit der Definition des Versicherungsfalls in § 3 Nr. 3 VGB 2008 nicht vereinbart, weil dort von Zerstörung oder Beschädigung die Rede sei. Der allererste Tropfen, dessen Austritt nachträglich kaum noch feststellbar sei, habe noch keinen Schaden an der versicherten Sache ausgelöst, und auch mit dem nachfolgenden Beginn der Korrosion sei noch kein Schaden entstanden. Ein Schaden sei vielmehr erst durch das korrosionsbedingte Platzen des Wasserrohrs im August 2013, einem feststehenden und klar bestimmbaren Zeitpunkt, eingetreten.
Richtigerweise sei auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers abzustellen. Der Verweis des Landgerichts auf die Rückwärtsversicherung sei insoweit zirkelschlüssig, weil damit bereits der Eintritt eines Versicherungsfalles (vor Versicherungsbeginn) vorausgesetzt werde, dessen zeitliche Bestimmung aber gerade das Problem des Streitfalls sei.
Schließlich ergebe sich all dessen ungeachtet die Haftung des Beklagten schon aus der Bestimmung über Bruchschäden des § 3 Nr. 1 VGB 2008 SL, die auch Folgeschäden von Bruchschäden betreffe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.650,- € nebst 4 % Zinsen seit dem 22. August 2013 sowie zu Händen des Rechtsanwalts S., H. 958,19 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Auf die Kenntnisnahme des Schadens durch den Versicherungsnehmer komme es nach einhelliger Rechtsprechung nicht an. Es werde – im Hinblick darauf, dass die Rechnung für die Erneuerung des Unterstellspeichers (Anlage K 5, Bl. 23) auf den 5. August 2013 datiere – nochmals (zuvor schon Bl. 62) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht erst am 23. August 2013 von dem Schaden Kenntnis habe erlangt haben können.
II.
Die Berufung hat Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger kann vom Beklagten die begehrte Regulierung des Leitungswasserschadens vom August 2013 und damit den eingeklagten Betrag verlangen.
1.
Anspruchsgrundlage für den Kläger sind die §§ 1 Nr. 1 b), 3 Nr. 3 VGB 2008-SL (Bl. 10). Nach § 1 Nr. 1 b) VGB 2008-SL leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die u. a. durch Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Gemäß § 3 Nr. 3 VGB 2008-SL (Nässeschäden) leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden. Das Leitungswasser muss dabei aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Solarheizungsanlagen (…) ausgetreten sein.
Entgegen der vom Kläger noch (Bl. 116) aufgebrachten Idee ist hier nicht § 3 Nr. 1 a) VGB 2008-SL maßgebend. Danach leistet der Versicherer Entschädi-gung für innerhalb von Gebäuden eingetretene frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen). Die Bestimmung betrifft nur den sog. Bruchschaden, also den Schaden an einem gebrochenen Rohr selbst und dessen Ersatz nicht aber den aus dem Bruch er-wachsenden Folgeschaden, der als sog. Nässeschaden – so auch dessen Überschrift § 3 Nr. 3 VGB 2008-SL unterliegt.
2.
Vorliegend sind i. S. von § 3 Nr. 3 VGB 2008-SL versicherte Sachen durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser beschädigt worden.
Der Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt, ist dadurch eingetreten, dass ein am Heizkessel ansetzendes Wasserrohr geplatzt ist, wodurch bestimmungs-widrig Leitungswasser in die darunter liegenden Räumlichkeiten eingedrungen ist. Ursache für das Platzen dieses Wasserrohrs war wiederum eine Leckage in der Vorlaufleitung zur Heiztherme, die ihrerseits – so der Vortrag des Klägers selbst, Bl. 12 – korrodiert und geplatzt war; das dort ausgetretene Wasser hatte zu einer Korrosion des darunter gelegenen, von oben in den Warmwasserspeicher führenden Wasserrohrs geführt.
3.
Der Beklagte ist für den unstreitig erst in versicherter Zeit zutage getretenen Leitungswasserschaden auch einstandspflichtig.
Das vom Landgericht für richtig erachtete Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer bei einem Wechsel des Gebäudeversicherers weder vom aktuellen noch von dem früheren Versicherer Ersatz für einen Leitungswasserschaden verlangen kann, wenn sich – wie häufig – nicht feststellen lässt, wann der Wasserschaden seinen konkreten Anfang in Gestalt erstmals auslaufenden Leitungswassers genommen hat, ist ersichtlich unbefriedigend. Eine solche Regelungslücke darf es gerade in der für den Versicherungsnehmer häufig existentiellen Gebäudeversicherung nicht geben. Entsprechend sind die Klauseln über Leitungswasserschäden, die §§ 1 Nr. 1 b), 3 Nr. 3 VGB 2008-SL, dahin auszulegen, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden – für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar –schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss, der sie aufmerksam und verständig und nicht zuletzt mit Rücksicht auf seine eigenen Interessen liest. Ein solcher durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird selbstverständlich davon ausgehen, dass – was Leitungswasserschäden betrifft – der Versicherer alle die Schäden reguliert, die ihm bei Vertragsschluss nicht bekannt waren oder ihm hätten bekannt sein können. Von Theorien über den Beginn des Versicherungsfalls, etwa der sog. „Theorie des ersten Tropfens“ oder einem zweigliedrig zu denkenden Schadensbegriff (demzufolge der Versicherungsfall mit dem ersten durch Wasseraustritt entstandenen Folgeschaden an versicherten Sachen eintreten soll [Martin]) weiß er nichts und muss er auch nichts wissen; ebenso wenig wird ihm der vom Landgericht angeführte Gedanke der Rückwärtsversicherung und die damit gestellte Abgrenzungsproblematik geläufig sein. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer rechnet nicht damit, dass sein aktueller Versicherer deshalb nicht sollte leisten müssen, weil der Beginn des Wasserschadens für ihn nicht erkennbar schon zeitlich weit zurückliegt und deshalb der ganze, erst jetzt für ihn erkenn-bare Schaden möglicherweise in den zeitlichen Geltungsbereich einer früheren Versicherung fallen könnte. Gerade Wasserschäden können – wie ein verständiger Versicherungsnehmer wohl weiß – oftmals einen langen Vorlauf haben: Irgendwo tritt tropfenweise Wasser aus, und erst Monate oder sogar Jahre später zeigt sich daraus ein Wasserschaden.
Das Bedingungswerk, an dem er sich zu orientieren hat, leistet dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer insoweit keine Erkenntnishilfe und belehrt ihn insbesondere nicht – schon gar nicht hinreichend deutlich – eines anderen. Wann der Versicherungsfall „Nässeschaden durch Austreten des Leitungswasser“ beginnt, findet er in den Bedingungen nicht definiert. Wenn in den § 1 Nr. 1, 3 Nr. 3 VGB 2008-SL unspezifiziert von Zerstörungen und Beschädigungen durch Leitungswasser die Rede ist, so liegt nahe, dass damit das vorgefundene, mehr oder weniger schon vollendete Malheur gemeint ist, und das wird auch dem am typischen Fall gebildeten landläufigen Verständnis eines Leitungswasserschadens entsprechen. Darauf, dass es – unabhängig von dem tatsächlichen Bemerken – schon auf den Zeitpunkt des ersten Wasseraustritts oder auch nur auf den Zeitpunkt des ersten konkreten (wie immer geringfügigen) Folgeschadens aus einem solchen Wasseraustritt ankommen könnte, findet der Versicherungsnehmer in den Bedingungen keinen Hinweis. Nachdem ihn insoweit auch nicht etwa – hier wie in vergleichbaren Bedingungswerken fehlende – Bestimmungen über eine (auch nur ggf. zusätzlich mögliche) Rückwärtsversicherung für die versicherungsrechtliche Problematik haben sensibilisieren können, kann er nicht darauf kommen, dass für die Eintrittspflicht seiner aktuellen Gebäudeversicherung auf eine erste Ursache abzustellen sein sollte, die schon weit früher sich ereignet haben mag und damit in die Verantwortung eines früheren Versicherers fallen soll. Da sich häufig – wie auch hier – nicht zuverlässig feststellen lässt, wann genau ein Schadensfall im Sinne eines ersten Tropfens oder eines ersten dadurch ausgelösten minimalen Folgeschadens (hier etwa in Gestalt des allerersten Eintritts der Reparaturwürdigkeit des durch oberen Wasseraustritt korrodierenden/korrodierten unteren Rohrs) ausgelöst worden ist, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer er-warten, dass solche Deckungslücken, die jeden Wechsel des Gebäudeversicherers zu einem unerkannten Va banque-Spiel machen würden, nicht bestehen.
4.
Für die Schadenshöhe – 10.650,- € netto kann im Rahmen der in den Bedingungen angelegten abstrakten Schadensberechnung – die Bemessung der notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls gem. § 13 Nr. 1 b) VGB 2008-SL – ohne weiteres an die Berechnungen des Bezirkstaxators der P. W. (Anl. K 5, Bl. 23) angeknüpft werden, § 287 ZPO.
Der Bezirkstaxator sieht – wie angesichts des Umstands, dass die Summe im Wesentlichen aus Arbeitslohn für Ausbesserungsmaßnahmen resultiert, zwanglos nachvollziehbar ist – Zeitwertabzüge, wie sie unkonkret der Beklagte einwenden will, nicht vor.
Dass der – zuallererst ersetzte Warmwasserspeicher infolge des abgeplatzten Anschlussteils vollständig zerstört worden ist, lässt sich angesichts der unterdes vorgelegten Lichtbilder (Anl. Bk 2, Bl. 110 f.) nicht mehr gut bestreiten. Der Warmwasserspeicher ist auch nicht etwa entsprechend § 3 Nr. 1 VGB 2008-SL nur dann entschädigungspflichtig, wenn er durch Frost zerstört worden ist, sondern auch dann, wenn – wie hier – seine Beschädigung Folge eines Bruchschadens ist, er also einen seinerseits einen Nässeschaden i. S. von § 3 Nr. 3 VGB 2008 darstellt.
5.
Nach dem Vorigen versteht sich auch, dass der Beklagte nicht mit dem noch erhobenen Einwand einer Obliegenheitsverletzung im Hinblick auf eine verspätete Schadensmeldung durchdringen kann, § 8 VGB 2008-SL.
Im Hinblick auf die unstreitigen Umstände – Reparatur des Warmwasserspeichers schon am 5. August 2013 (vgl. die Rechnung Anlage K 7, Bl. 44); Anzeige des Versicherungsfalls unter dem 22. August 2013 (vgl. Anlage K 10, Bl. 69) – und diesbezüglichen Erörterungen im Termin ist entgegen den unangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts (U 2) als nun-mehr unstreitig davon auszugehen, dass der Leitungswasserschaden nicht erst am 21. August 2013 (so vorgedruckt in der Schadensmeldung) entdeckt worden sein kann, sondern bereits gut zwei Wochen früher aufgefallen sein muss.
Da es gemäß § 8 Nr. 2 a) bb) VGB 2008-SL dem Versicherungsnehmer obliegt, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Versicherer den Schadenseintritt, nach-dem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen, stellt sich die verspätete Schadensmeldung als eine Obliegenheitsverletzung dar. Diese führt indes ungeachtet der Regelung des § 8 Nr. 3 a) S. 2 VGB 2008-SL nicht dazu, dass der Beklagte berechtigt wäre, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Gemäß § 8 Nr. 3 b) VGB 2008-SL ist der Versicherer nämlich außer im Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (Satz 3) gleichwohl zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist, und genauso liegt es offensichtlich hier:
Die verspätete Meldung ist nicht relevant geworden. Der Schadenshergang als solcher ist zwischen den Parteien von Anfang an völlig unstreitig gewesen. Den von dem Bezirkstaxator W. (Anlage K 5, S. 2, Bl. 24) befundeten Ursachenzusammenhang hat der Beklagte - ausweislich der Leistungsablehnung vom 20. September 2013 (Anlage K 2, Bl. 17) nach dem Nachvollzug durch den eigenen Sachverständigen rundheraus geteilt; noch in der Klagerwiderung (S. 2, Bl. 35), heißt es im gleichen Sinn, dass der Gutachter des Sachverständigenbüros S. dieselbe Schadensursache (wie W.) festgestellt habe. Ebenso wenig sind nennenswerte Probleme bei der Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers zu erkennen. Dass die eingetretene Verzögerung dem Beklagten die gebotenen Feststellungen in irgendeiner Weise erschwert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass das vom Beklagten beauftragte Sachverständigenbüro gegen die Schadensberechnungen des Bezirkstaxators W. irgendwelche Bedenken erhoben hätte. Dass die Ersetzung des Warmwasserspeichers sofort vorgenommen worden ist, was schon angesichts der Vermietung des Objekts als selbstverständlich erscheinen muss, ist, da das ausgebaute Gerät zur Verfügung gehalten worden ist, ebenfalls ohne Einfluss geblieben; von daher würden sich die im Prozess zur Schadenshöhe erhobenen Einwände des Beklagten – wären sie denn, woran es, wie zu 4. ausgeführt, nicht ist, erheblich – auch jetzt noch ohne weiteres klären lassen.
Schließlich fällt dem Kläger – und damit greift der Ausschlusstatbestand des Satzes 3, der Vorsatz voraussetzt, nicht – hinsichtlich der Verspätung bei der Schadensmeldung auch allenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last. Für eine ab-sichtliche Verzögerung der Anzeige ist nichts ersichtlich. Der Kläger hatte keinen „guten“ Grund für eine solche Verzögerung; der Schadenshergang war ersichtlich unverfänglich, dies auch im Hinblick etwa auf die Verletzung von Sicherheits- oder Wartungsvorschriften; zu verschleiern gab es nichts. Nach-dem der Kläger ohnedies begreiflicherweise den Warmwasserspeicher sofort hatte ersetzen lassen, hätte er sich durch eine Verzögerung, soweit denn der Ablauf von zwei Wochen überhaupt zu einer nennenswerten Veränderung der Schadenslage hat beitragen können, nur selbst schaden können, weil dadurch etwa die Feststellung des Schadensausmaßes bzw. der Reparaturnotwendigkeit hätte beeinträchtigt werden können. Die Verz ögerung muss daher als eine bloße Lässlichkeit erscheinen, die keinesfalls mehr als den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen kann.
6.
Der Zinsanspruch folgt aus § 14 Nr. 3 VGB 2008-SL. Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren – eine 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG (Stand 1/2014) nebst Auslagenpauschale und MwSt. (Nrn. 7002 und 7008 VV-RVG) – folgt aus §§ 286, 249 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Da der Senat in der Auslegung der Bedingungen von der Entscheidung u.a. des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 2012 (VersR 2013, 57) abweicht, lässt er insoweit die Revision zu, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.