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18.12.2015 · IWW-Abrufnummer 146069

Finanzgericht Thüringen: Urteil vom 23.04.2015 – 1 K 743/12

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12

In dem Rechtsstreit
XXX
gegen Finanzamt ...
XXX
wegen Körperschaftsteuer 2009
Gewerbesteuermessbetrag 2009
Umsatzsteuer 2009
hat der I. Senat des Thüringer Finanzgerichts
aufgrund mündlicher Verhandlung am 23. April 2015 für Recht erkannt:
Tenor:

1.

Die Klage wird abgewiesen.
2.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, der Kreisverband ...wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die ihm gegenüber ergangenen Körperschaft-, Gewerbesteuermessbetrag- sowie Umsatzsteuerbescheide 2009.

Der Kläger erhielt am .... Juli 2009 durch die Ordnungsbehörde die Genehmigung, am .... Juli 2009 auf der Grünfläche "..." an der Ecke ...eine Kundgebung unter dem Motto "..." von 12:00 Uhr bis 19:30 Uhr durchzuführen. Bei der Veranstaltung sollten sechs Personen Reden halten. Der Kläger hatte vier Musikgruppen engagiert ( ...). Als Hilfsmittel hatte der Kläger 6 Chemietoiletten, 2 Stromerzeuger, 1 Feldküche, 20 bis 30 Bierzeltgarnituren, 4 kleine Pavillons, 4 Kühlschränke, einen Bauzaun zum Absperren, 1 kleines Festzelt unter 75 m2, Imbissversorgung und Abgabe alkoholfreier Getränke und Halogenscheinwerfer angegeben. Als Ordner fungierten 50 namentlich zu benennende Personen.

Der Bescheid der Ordnungsbehörde erging unter einer Reihe von Auflagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid der Stadt ... (FD Ordnungsangelegenheiten) vom .... Juli 2009 verwiesen (Bl. 17 der Gerichtsakte). Auf der Veranstaltung verkauften 5 selbständige Händler Tonträger und Textilien. Die Ordnungsbehörde hatte ihnen teilweise untersagt, bestimmte - genau aufgeführte - Tonträger zu verkaufen.

Der Kläger bewarb die Veranstaltung unter dem Titel "...". Ausweislich der Einspruchsentscheidung hielten Redner in den Pausen der Musikdarbietungen parteipolitische Reden zu dem Wahlkampfauftakt des Kreisverbandes ... ab.

Der Beklagte hat im Rahmen des Klageverfahrens einen Zeitungsartikel der "... Zeitung" vom 9. Juli 2012 vorgelegt, der folgenden Text enthält:

"Eben noch hat ein neugieriges Pärchen kehrt gemacht, weil er (Einlassdienst) 15,00 € Eintritt von ihm haben wollte. Das war falsch, rüffelt ... den beflissenen Kameraden. ... ist der Chef, der penetrante Anmelder von .... Seit 2009 sitzt der ...im ... Stadtrat."

Das Finanzamt ... vermutete in Anbetracht der beträchtlichen Teilnehmerzahlen der Veranstaltung unter dem Titel "..." am ... Juli 2009, dass der Kläger mit dieser Veranstaltung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 S. 1 der Abgabenordnung 1977 (AO) betrieben habe. Es schrieb den Kläger an und forderte ihn auf, die wesentlichen Eckdaten der Veranstaltung darzulegen sowie Angaben über den abgabenrechtlichen Charakter der Veranstaltung zu machen.

Dazu hat sich der Kläger mit Schreiben vom 19. September 2009 wie folgt geäußert: "Die Besucher unserer Kundgebung am ... Juli 2009 sind gebeten worden, einen freiwilligen Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 € zu leisten. Ein großer Teil der Besucher hat einen Beitrag geleistet, der aber nicht Bedingung für die Teilnahme war und auch in unterschiedlichen Höhen gezahlt wurde. Es lässt sich nicht mehr nachvollziehen, ob und wie viel der Einzelne der 3920 Teilnehmer an Unkostenbeitrag gezahlt hat. Die tatsächlichen Einnahmen aus dem freiwilligen Unkostenbeitrag, T-Shirt- und Getränkeverkauf betrugen 58.871,50 €. Dem stehen die folgenden notwendigen Ausgaben gegenüber: 11.120,92 €. Somit ergibt sich Einnahmen aus der Veranstaltung Höhe von 47.750,28 €" (Bl. 44 der Gerichtsakte).

Die Polizeidirektion ... hatte dem Beklagten zuvor mitgeteilt, dass an der Versammlung am .... Juli 2009 in ... ...-Funktionäre Reden gehalten, einschlägige Szenebands Musikdarbietungen dargeboten und ca. 3.000 Personen an der Veranstaltung teilgenommen hätten. Die anwesenden Einsatzabschnittsführer der Polizei hätten festgestellt, dass Ordner beim Zugang auf die Versammlungsfläche jeden Versammlungsteilnehmer um einen Betrag von 15,00 € gebeten hätten. Den Polizeikräften vor Ort fiel kein Teilnehmer auf, der diese Spende nicht geleistet hatte. Zudem baten die jeweiligen Einsatzkräfte je Rostbratwurst und je alkoholfreiem Bier um eine Spende von 1,50 €.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, Körperschaft-, Umsatz- sowie eine Gewerbesteuererklärung für das Kalenderjahr 2009 einzureichen. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO. Auf der Grundlage der Angaben des Vertreters des Klägers erließ er am 5. August 2010 Bescheide für 2009 über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag.

Bei der Körperschaftsteuer legte er einen Jahresüberschuss in Höhe von 47.057,00 € zugrunde (abzgl. Freibetrag nach §§ 24, 25 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - in Höhe von 5.000,00 €, zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 42.057,00 €, Körperschaftsteuer 6.412,00 €). In gleicher Weise verfuhr er bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2009. Bei der Umsatzsteuer 2009 legte er an Lieferungen und sonstigen Leistungen (zu 19%) eine Bemessungsgrundlage Höhe von 58.871,00 € zugrunde (Steuer 9.072,49 €).

Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Mit Schreiben vom 29. September 2010 machte sein Prozessbevollmächtigter geltend, dass die seitens des Finanzamts berücksichtigten Einnahmen ausschließlich im Zusammenhang mit der am .... Juli 2009 durchgeführten - und angemeldeten - Versammlung "..." gestanden hätten. Diese Veranstaltung sei ein Fest gewesen, das nicht der Bespaßung der Teilnehmer gedient habe. Vielmehr habe es sich um eine politische Versammlung im Sinne des Artikels 8 des Grundgesetzes (GG) gehandelt. Dies ergebe sich aus dem Versammlungsbescheid vom .... Juli 2009. Man habe die Veranstaltung durchgeführt, um junge Parteienmitglieder und Wählerschichten zu werben bzw. zu erreichen. Insoweit habe man nicht nur politische Reden gehalten; Musiker hätten auch politische Lieder gesungen. Es habe ein Alkoholverbot gegeben. Die Versammlung habe erheblichem Druck durch Gegenversammlungen unterlegen.

Die Versammlung sei öffentlich gewesen. Sie habe ein politisches Thema gehabt. Sie habe aus seiner Sicht seiner verfassungsrechtlichen Pflicht gedient, an der politischen Willensbildung des Volkes teilzunehmen. Jeder habe Zutritt gehabt. Insoweit sei es nicht in Betracht gekommen, ein Eintrittsgeld zu erheben. Vielmehr habe er von den Veranstaltungsteilnehmern einen freiwilligen Beitrag erbeten.

Der Prozessbevollmächtigte wies darauf hin, dass sein Mandant das in der bisherigen Korrespondenz ungenau als "freiwilligen Unkostenbeitrag" bezeichnet habe. Wegen der Freiwilligkeit und der fehlenden Bindung an die tatsächlich entstandenen Kosten, habe es sich vielmehr rechtlich zutreffend um eine Spende gehandelt, um die man zur Förderung der politischen Arbeit der ... gebeten habe.

Der Klägervertreter habe in seiner Stellungnahme auch unpräzise von Einnahmen aus einem Getränkeverkauf und dem Verkauf von T-Shirts gesprochen. Auch das treffe rechtlich nicht zu, da die ... keine Getränke und T-Shirts verkauft habe. Die Verkaufsstände hätten Dritte betrieben, die genauso wie alle anderen Teilnehmer der Veranstaltung auch, einen freiwilligen Beitrag gezahlt hätten, der allerdings, wenn sie ihn gezahlt hätten, individuell unterschiedlich ausgefallen sei. T-Shirts, auf denen ein Hinweis auf die Veranstaltung aufgedruckt gewesen sei, habe die ... verschenkt. Diese Verfahrensweise sei auch aus dem Versammlungsbescheid indirekt ablesbar.

Die "Spenden" der Teilnehmer hat der Prozessbevollmächtigte wie folgt erläutert: Die ... und ihre Anhänger würden politisch verfolgt und oftmals gesellschaftlich ausgegrenzt. Dadurch entstehe eine besondere Solidarität, wie sie in unserer Gesellschaft leider nicht mehr üblich sei. Es sei also für viele Teilnehmer aus politischer Überzeugung "selbstverständlich" gewesen, für die gemeinsame Sache einen freiwilligen Beitrag der Partei aus Anlass der Kundgebung zur Verfügung zu stellen. Dieser Beitrag sei natürlich in die politische Arbeit vollends eingeflossen. Genauso selbstverständlich sei es für die ..., Beiträge für die Partei nur auf freiwilliger Basis anzuregen.

Auch habe der Verfassungsschutz die in Rede stehende Veranstaltung als "...-Großveranstaltung, die insbesondere jugendliche Sympathisanten ansprechen solle" bezeichnet (Hinweis auf die Internetseite www. ....de).

Zu den rechtlichen Voraussetzungen hat der Prozessbevollmächtigte ausgeführt: Politische Parteien i.S.d. § 2 des Parteiengesetzes (PartG) und ihre Gebietsverbände seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Befreiung gelte insoweit nicht, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werde. Die Steuervergünstigung bleibe jedoch auch in diesem Fall erhalten, wenn es sich um einen so genannten Zweckbetrieb handelte (§§ 64, 65 AO).

1. Kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Er habe keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Veranstaltung der Kundgebung am .... Juli 2009 i.S.d. § 14 S. 1 AO unterhalten. Zwar verlange § 14 AO nicht die Absicht, Gewinn zu erzielen (§ 14 S. 2 AO), doch zumindest die Absicht Einnahmen zu erzielen. Der ...-Kreisverband ... habe nicht die Absicht besessen, mit der Veranstaltung Einnahmen zu erzielen, denn die Beiträge, die ihm zugeflossen seien, habe er ohne Anforderung freiwillig ohne Bindung an eine Gegenleistung erhalten. Hätte Keiner bezahlt, wäre es auch gut gewesen.

2. Frage des Zweckbetriebs

Selbst wenn man dem nicht folge, so handelt es sich bei der Kundgebung jedenfalls um einen sog. Zweckbetrieb, da es sich um eine politische Parteiveranstaltung gehandelt habe. Die Anforderungen nach Gesetz und Rechtsprechung habe er erfüllt (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 22. April 2009 I R 15/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV 2009, 1166 [BFH 22.04.2009 - I R 15/07]). Die Durchführung politischer Veranstaltungen sei Kernaufgabe im Rahmen der Teilhabe an der politischen Willensbildung, die die Verfassung den Parteien aufgebe (Art. 21 GG). Dies gelte erst recht für die ..., die einem ...boykott unterläge. Für sie sei in vielen Fällen die Durchführung von Versammlungen die einzige wirksame Möglichkeit, den Bürger überhaupt zu erreichen.

Gewerbesteuerfreiheit

Nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) seien Körperschaften, die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienten (§§ 51 bis 68 AO), von der Gewerbesteuer befreit. Nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO sei die allgemeine Forderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinnützig. Die ... sei als politische Partei aus den vorgenannten Gründen gemeinnützig. Sie sei mit bundesweitem Anspruch tätig. Beweis dafür sei auch die Veranstaltung vom .... Juli 2009. Hinsichtlich der Fragen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und ggf. eines Zweckbetriebes verweise er auf die Ausführungen zur Körperschaftsteuerfreiheit.

Umsatzsteuerfreiheit

Der Umsatzsteuer unterlägen lediglich Leistungen, wenn zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Dieser unmittelbare Zusammenhang müsse sich aus einem zwischen den Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisse ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bilde (Hinweis auf das EuGH-Urteil Tolsma, UmsatzsteuerRundschau - UR - 1994, 399, Rdn. 14; Kennemer Golf & Country Club in BFH/NV Beilage 2002, 95, Rdn. 39).

Er sei der Ansicht, dass es im Rahmen der Veranstaltung an einem solchen spezifischen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert gefehlt habe. Denn die Einnahmen hätten aus freiwilligen Beiträgen bestanden, genauer Spenden, die die Veranstaltungsteilnehmer für die politische Arbeit der ... geleistet hätten. Es wäre auch versammlungsrechtlich verboten gewesen, Eintrittsgelder oder sonstiges Entgelt zu erheben.

Darüber hinaus verweise er darauf, dass nur Unternehmer sei, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübe, auch wenn er keine Absicht haben müsse, Gewinne zu erzielen. Er betone wiederum, dass die Absicht der Mobilisierung der eigenen Anhänger im Vordergrund gestanden habe. Da habe der Verfassungsschutz ausnahmsweise mal Recht.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012 hat der Beklagte die Einsprüche gegen die Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2009 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger weiterhin die Aufhebung der angefochtenen Steuerbescheide des Kalenderjahres 2009. Er wiederholt seinen Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Darüber hinaus macht er geltend, dass das Finanzamt zunächst behauptet habe, es hätten zwei Veranstaltungen stattgefunden, die sich wechselseitig überlagert hätten. Der Musikteil werde als "kommerziell" bezeichnet. Dieser Argumentation könne er nicht folgen. Bereits im Versammlungsbescheid habe die Ordnungsbehörde den Wortlaut der Musiktexte, die gespielt werden durften, vorgegeben, weil, so der Bescheid, Musik "ein Mittel der Indoktrination" sei. Rechtsrock werde inhaltlich beschrieben, wobei der Bescheid von "Rassismus", Ablehnung von Kommunismus, Kapitalismus, Semitismus und der Verherrlichung des Nationalsozialismus spreche. Unabhängig davon, ob dies zuträfe, bestehe jedenfalls kein ernster Zweifel, dass die Texte einen politischen Inhalt gehabt hätten, ganz gleich was man davon halte. Insofern könne es keinen Unterschied machen, ob politische Reden gehalten oder "Rechtsrock" gesungen werde. Bereits an den Musiktexten, die die Versammlungsbehörde zugelassen habe, sei deren politischer Charakter ohne weiteres ablesbar.

Der Verfassungsschutz habe der Veranstaltung einen hohen Stellenwert bei der politischen Arbeit der Klägerin verliehen. Dies gelte sogar dann, wenn man ein Eintrittsgeld erhoben hätte. Der Beklagte wolle "irgendwie an § 65 Nr. 1 AO vorbeikommen."

Der Beklagte habe lediglich behauptet, der Kläger habe von jedem Versammlungsteilnehmer beim Einlass einen Geldbetrag vereinnahmt und sogar abverlangt. Sodann habe das Finanzamt widersprüchlich ausgeführt, der Kläger habe den Anschein der Entgeltlichkeit des Zugangs zur Veranstaltung erweckt. Auch dies stelle eine unbewiesene, schlichte Behauptung dar. Die Versammlungsteilnehmer hätten den Betrag freiwillig gezahlt und man habe sie darauf hingewiesen.

In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht trage der Beklagte gleichfalls die Feststellungslast dafür, dass jeder Teilnehmer ein Eintrittsgeld gezahlt habe bzw. dass man ein solches gefordert habe.

Soweit der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens nunmehr den Zeitungsbericht der ... vorgelegt habe, stelle er nochmals klar: Am Eingang der Veranstaltung habe sich ein deutlich zu erkennendes Schild auf dem Tisch befunden mit der Aufschrift "freiwilliger Unkostenbeitrag." Dass der Vorsitzende des Klägers vor Ort richtig gestellt habe, dass das Verlangen nach Eintritt "falsch" sei, zeige unmissverständlich, dass der Kreisverband keine Eintrittsgelder erhoben habe.

Der Kläger beantragt,

1.

die Bescheide für 2009 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, über Umsatzsteuer sowie über den Gewerbesteuermessbetrag, sämtliche Bescheide vom 5. August 2010, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012, aufzuheben,
2.

das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zunächst auf seine Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012, auf die Bezug genommen wird. Er macht weiterhin geltend, den Kläger mehrfach zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2009 aufgefordert zu haben. Da der Kläger dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, sei er berechtigt gewesen, die Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage des § 162 AO zu schätzen. Als Basiswert für die Schätzung habe er den aus der Veranstaltung erklärten Ertrag in Höhe von 47.057,00 € zugrunde gelegt.

Die Konzertbesucher hätten nicht gespendet. Hinsichtlich der vom Publikum geleisteten Unkostenbeiträge verweise er auf § 10b EStG und auf die Urteile des BFH vom 2. August 2006 (XI R 6/03) sowie vom 19. Dezember 1990 (X R 40/86). Tragendes Merkmal einer Spende sei immer, dass sie freiwillig, unentgeltlich, ausschließlich fremdnützig, also zu mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken hingegeben werde. Dies sei seiner Ansicht nach nicht der Fall gewesen. Der Beklagte verweist zum Beweis dafür, dass der Kläger ein Eintrittsgeld verlangt habe, auf den Zeitungsbericht der ... vom 9. Juli 2012 (Bl. 79 der Gerichtsakte).
Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, den Kläger hinsichtlich der Veranstaltung am .... Juli 2009 zur Körperschafts-, Umsatzsteuer und zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages im Kalenderjahr 2009 heranzuziehen, verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO-).

1. Keine Befreiung von der Körperschaftsteuer

a) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Der Kläger hat mit der Veranstaltung vom .... Juli 2009 einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sodass er als politische Partei nicht von der Körperschaftsteuer befreit war.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 2009 (KStG) sind politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände, zu denen auch der Kläger gehört, von der Körperschaftsteuer befreit. Dies gilt hingegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 KStG nicht, wenn er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat. In diesem Fall ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen.

Mangels einer spezialgesetzlichen Vorschrift ist für die Frage der Definition eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes auf § 14 der Abgabenordnung 1977 (AO) abzustellen. Danach ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Die "Tätigkeit" im vorgenannten Sinne des Klägers bestand darin, dass er im Wesentlichen eine Rockveranstaltung mit vier Musikgruppen veranstaltet hat. Nach Ansicht des Senats kann es bei dieser Veranstaltung nicht von Bedeutung sein, dass der Kläger diese als politische Veranstaltung unter dem Thema "..." bei der Ordnungsbehörde angezeigt hatte. Entscheidend ist vielmehr die Werbung, das äußere Erscheinungsbild und die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung.

Insoweit hat die mündliche Verhandlung gezeigt, dass der Kläger die Veranstaltung nach außen hin unter dem Titel "..." beworben hat. Auf dem Veranstaltungsgelände verkauften selbständige Händler CDs der auftretenden Musikgruppen sowie Textilien. Das Musikprogramm wurde aufgezeichnet und später - ebenfalls als gewerbliches Produkt - im Internet vertrieben.

Bei diesem Sachverhalt fällt es nach Ansicht des Senats nicht ins Gewicht, dass in den Pausen der Musikdarstellungen politische Reden mit Bezug auf den Kommunalwahlkampf gehalten wurden. Ausrichtung, Organisation, Gestaltung des Umfeldes - einschließlich Einlasskontrollen - waren auf ein Rockkonzert ausgerichtet und darauf konzentriert.

Ob die ... mit dieser Veranstaltung auch beabsichtigte, jüngeres Publikum für ihre Ziele anzusprechen, ist für die Frage der Beurteilung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes irrelevant. Insbesondere wird die Veranstaltung durch die potenzielle Motivlage des Veranstalters nicht zu einer politischen Veranstaltung. Dasselbe gilt - entgegen der Ansicht des Prozessvertreters des Klägers - auch für die auftretenden Rockgruppen. Allein aus dem Umstand, dass die Ordnungsbehörde aus verfassungsrechtlichen Gründen den Vortrag einiger Liedtexte untersagt hatte, lässt sich nicht herleiten, dass das Auftreten dieser Rockgruppen der Veranstaltung ein politisches Gepräge gegeben hat.

Der Kläger hat auch selbständig gehandelt, da er (grundsätzlich) Art, Ort und Zeit der Veranstaltung im Wesentlichen selbst bestimmen konnte. Die Anzeige gegenüber dem Ordnungsamt dient lediglich dazu, Veranstaltungen zu koordinieren und für eine ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen.

Der Kläger handelte mit der Veranstaltung auch nachhaltig. Das Konzert, das er am .... Juli 2009 in ... abgehalten hat, ist ein Teil einer Reihe von Rockveranstaltungen, die die Partei regelmäßig durchführt. Dies ergibt sich auch schon aus dem Titel "...".

Der Kläger hat - entgegen eigener Darstellung - die Veranstaltung auch nicht für die Besucher unentgeltlich durchgeführt. Der Kläger hat von den Besuchern ein Entgelt eingefordert und erhalten. Die Besucher haben für den Besuch eines Rockkonzerts gezahlt.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang insbesondere die Argumentation des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurück, die Besucher hätten bei ihrem Eintritt auf dem Veranstaltungsgelände - wenn überhaupt - lediglich eine freiwillige "Spende" geleistet. Unter einer Spende versteht man nämlich freiwillige unentgeltliche Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke. § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) kennt in diesem Sinne auch Zuwendungen an politische Parteien i.S.d. § 2 des Parteiengesetzes.

Zuwendungen an die ... in Gestalt des avisierten Eintrittsgeldes in Höhe von 15,00 € hat es - soweit ersichtlich - nicht gegeben. Denn selbst nach dem Vortrag des Klägers wurden Beträge bzw. Spenden für die ... nicht eingefordert bzw. dafür geworben. Das zeigt sich allein schon daran, dass jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Kläger den vorgeblichen "Spendern" Spendenbescheinigungen angeboten hat, wie dies im Allgemeinen bei Parteispenden üblich ist.

Ähnliches gilt für den Vortrag des Prozessbevollmächtigten, die Besucher des Konzertes hätten lediglich eine freiwillige Spende - wegen der am Einlass angeblich aufgestellten Hinweise "freiwillige Spende 15,00 €" - geleistet. Denn eine Spende - insbesondere in Hinsicht auf den vorgegebenen Betrag in Höhe von 15,00 € - haben die Konzertbesucher nicht gezahlt. Die vorgebliche "freiwillige Spende" haben die Besucher nachvollziehbar als Eintrittsgeld verstanden, das der Veranstalter für den Besuch eines Konzertes erhoben hat.

Dies ergibt sich daraus, dass dem Konzertbesucher nicht benannt wurde, für welche Zwecke er eine Spende leisten sollte. Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO waren jedenfalls nicht betroffen. Denn entgegen der Ansicht des Klägers umfasst § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO - die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes" - nicht die Förderung politischer Parteien. Diese sind nicht gemeinnützig, da sie partikulare Interessen und nicht die Allgemeinheit in Blick haben (Jachmann in Beermann/Gosch, AO/FGO, 114. Lfg, § 52 AO 1977, Tz. 119, Tipke in der Tipke/Kruse, AO/FGO, April 2008, § 52 AO Tz. 50 m. w. N.). In Anbetracht des Umstandes, dass die Besucher nicht einmal wussten, für was sie spenden sollten, kann im technischen Sinne von einer Spende keine Rede sein.

Darüber hinaus erkennen Verwaltung und Rechtsprechung sog. Eintrittsspenden, denen Entgeltcharakter zukommt, nicht als Spende an (Schmidt/Heinicke EStG, § 10b Rz. 20 m. w. N. BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFHE - 214, 378, Bundessteuerblatt -BStBl - II 2007, 8). Entsprechenden Zahlungen fehlt für eine Spende das erforderliche Element der Uneigennützigkeit.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Senat aufgrund des ihm geschilderten Sachverhalts zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Besucher des Rockkonzerns dazu angehalten wurden, "ihr Eintrittsgeld" zu entrichten. Dies geht aus dem Bericht der Polizeidirektion ... vom .... Juli 2009 hervor. Darin schildern die eingesetzten Beamten, dass das Ordnungspersonal jeden Konzertbesucher beim Eintritt auf das Gelände dazu angehalten hat, eine "Spende von 15,00 €" zu entrichten. Den Polizeikräften vor Ort fiel insoweit kein Teilnehmer auf, der diese "Spende" nicht geleistet hat. Ausweislich des Zeitungsberichtes der ... Zeitung vom 9. Juli 2012 lehnte das Eintrittspersonal auch Besucher ab, die den "Eintritt von 15,00 €" nicht hatten entrichten wollen.

Auch der Bruttoertrag aus der Veranstaltung in Höhe von 58.871,50 € ist ein eindeutiger Beleg dafür, dass sämtliche Besucher den Eintritt zu der Veranstaltung entrichtet haben. Denn die angegebene Anzahl der Besucher entspricht beinahe exakt den erzielten Eintrittsgeldern, wenn man den Eintrittspreis von 15 € zugrunde legt.

b) Kein Zweckbetrieb

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers verfolgte er mit der in Streit stehenden Veranstaltung allein eine politische Zwecksetzung. Auch seine Satzung sieht allein die Teilnahme am politischen Willensbildungsprozess vor. Eine Qualifikation als Zweckbetrieb, der eine gemeinnützige Körperschaft voraussetzt, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Eine gemeinnützige Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, verliert ihre Steuervergünstigung nach den §§ 51ff AO, es sei denn, sie handelte als Zweckbetrieb nach den §§ 65 - 68 AO (§ 64 Abs. 1 letzter Halbs. AO).

Die politische Meinungsbildung, die Förderung politischer Parteien und gleichzusetzende Handlungen gehören grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken (BFH-Urteil vom BFH, Urteil vom 23. September 1999 XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200 [BFH 23.09.1999 - XI R 63/98]). Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schließt zwar die Gemeinnützigkeit nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844 [BFH 29.08.1984 - I R 203/81]). Eine politische Tätigkeit ist in diesem Sinne unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine gemeinnützige Tätigkeit nach den Verhältnissen im Einzelfall zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist. Ist der Zweck einer Körperschaft bzw. seine tatsächlichen Geschäftsführung jedoch allein oder überwiegend auf eine politische Zielsetzung ausgerichtet, kann er auch dann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er im Weiteren steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113; Buchna, Seeger, Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 10. Aufl. 2.2 § 52 AO, Seite 88 m. w. N.).

Auch wenn man die Veranstaltung nicht als politische Versammlung begreift, stellte sie keinen Zweckbetrieb dar.

Der Kläger hat zunächst mit der Veranstaltung keinen Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 7 AO unterhalten. Danach sind Zweckbetriebe kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater und kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte oder Kunstausstellungen (mit Ausnahme des Verkaufs von Speisen und Getränken). Voraussetzung für die Qualifikation als Zweckbetrieb nach dieser Vorschrift ist hingegen, dass die Förderung der Kultur des (gemeinnützigen) Veranstalters Satzungszweck ist (statt Vieler: Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO/FGO, März 1997, § 68 AO Rz. 21). Diese Voraussetzung hat bei dem Kläger nicht vorgelegen.

Der Kläger ist auch auf der Grundlage des § 65 AO nicht als Zweckbetrieb anzusehen. Denn nach den allgemeinen Voraussetzungen diente die Veranstaltung des Rockkonzerts (eingeschlossen die politische Reden in den Pausen) nicht dazu, steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke des Klägers zu verwirklichen. Wie bereits dargestellt ist das politische Wirken der Parteien in den Steuergesetzen gesondert privilegiert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG). Sie handeln nicht als steuerbegünstigte Körperschaften. Darüber hinaus ist - entgegen der Darstellung des Klägers - nicht ersichtlich, inwiefern ein Rockkonzert die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers verwirklichen soll.

Darüber hinaus konnten die Zwecke des Klägers nicht gemäß § 65 Nr. 2 AO nur durch das Konzert erreicht werden. Schließlich trat der Kläger mit seiner Veranstaltung zu anderen Konzert in Wettbewerb (vgl. insoweit auch § 65 Nr. 3 AO).

2. Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2009

Das Finanzamt hat auf der zuvor dargestellten Grundlage den Gewerbesteuermessbetrag für das Kalenderjahr 2009 zu Recht festgesetzt, denn der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Als Gewerbebetrieb gilt gemäß § 2 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nicht rechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Der Kläger als Partei gemäß § 2 des Parteiengesetzes i. V. m. § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterfällt als nicht rechtsfähiger Verein damit grundsätzlich der Gewerbesteuerpflicht.

Gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes wird als Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt.

Da der Beklagte - wie oben ausgeführt - zu Recht gegenüber dem Kläger Körperschaftsteuer festgesetzt hatte, ist die Festsetzung von Gewerbesteuer im Kalenderjahr 2009 für die Konzertveranstaltung nicht zu beanstanden.

Der Kläger kann auch keine Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GewStG beanspruchen. Danach sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Gewerbesteuer befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO). Wie bereits zuvor dargestellt, ist die ... keine nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO begünstigte Vereinigung, die der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens dient. Darüber hinaus ist die gewerbesteuerrechtliche Befreiung gemäß § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG ausgeschlossen, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Diesbezüglich wird auf die vorherigen Ausführungen zur Körperschaftsteuer verwiesen.

3. Umsatzsteuerfestsetzung

Der Beklagte war dazu berechtigt, die Umsätze aus dem Rockkonzert vom .... Juli 2009 der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Kläger handelte als Unternehmer, der eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübte.

Zwischen der vorliegenden Leistung (Konzertdarbietung) und Gegenleistung (Eintrittsentgelt) bestand ein notwendiger Leistungszusammenhang.

Ein Umsatz nach dem Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) setzt voraus, dass die Leistung "gegen Entgelt", d.h. im so genannten Leistungsaustausch erfolgt. Diese gegenseitige Verknüpfung liegt grundsätzlich vor, wenn sich zwei Leistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages wechselbezüglich gegenüberstehen, d.h. ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und einer empfangenen Leistung (Zahlung) besteht (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 - V R 81/99 - BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213).

Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (BFH-Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 [BFH 27.11.2008 - V R 8/07] m. w. N.).

Ein Leistungsaustausch im vorgenannten Sinne liegt dann nicht vor, wenn eine Zahlung lediglich dazu bestimmt ist, ganz allgemein beispielsweise eine Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ihren satzungsmäßigen Aufgaben zu genügen. Anders ist es wiederum dann, wenn bestimmte Individualinteressen bedient werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007, V R 60/05, BFHE 219, 455; BStBl II 2009, 486 [BFH 05.12.2007 - V R 60/05]).

Der Leistungsaustausch im vorgenannten Sinne bestand darin, dass die Besucher des Konzerts für den Besuch der Veranstaltung den ihnen genannten Betrag von 15,00 € - der sogar auf den "Spendenschildern" genannt war - gezahlt haben. Die Besucher haben - nach den Aussagen der Polizei und von den Einnahmen her gesehen zahlenmäßig belegt - ohne Ausnahme das "Eintrittsgeld" für das Konzert entrichtet. Der Senat weist in diesem Zusammenhang wiederum darauf hin, dass die Konzertbesucher an keiner Stelle darüber in Kenntnis gesetzt wurden, wofür genau sie ein Entgelt von 15,00 € haben zahlen müssen. Der Senat geht daher davon aus, dass sämtliche Besucher ein Eintrittsgeld für ein Rockkonzert gezahlt haben und der Kläger dies mit seiner Vorgehensweise in genau dieser Form beabsichtigt hatte. Für abwegig hält der Senat die Argumentation des Prozessbevollmächtigten, die Besucher hätten mit ihren Eintrittsgeldern die politi sche Arbeit der ... unterstützen wollen. Dafür sind schlichtweg keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dem normalen Besucher des Konzerts dürfte es bei seinem Eintritt sogar verborgen geblieben sein, dass die ... die Veranstaltung als Werbemittel für den Wahlkampf hat nutzen wollen.

4. Schätzungsbefugnis des Finanzamts

Der Beklagte war vorliegend auch dazu berechtigt und verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Gemäß § 162 Abs. 1 AO hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit es sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei hat es alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 Satz 2 AO).

Der Beklagte war verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben. Dies beruhte darauf, dass das Finanzamt ihn gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet hatte, entsprechende Erklärungen abzugeben.

Nach der Weigerung des Klägers, entsprechende Erklärungen abzugeben, war das Finanzamt daher verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen der unterschiedlichen Steuerakten zu schätzen.

Die Schätzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Bemessungsgrundlage, die der Beklagte seinen Steuerbescheiden (Körperschafts-, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2009) zugrunde gelegt hat, entspricht den Angaben, die der Kläger in seinem Schreiben vom 19. September 2009 gegenüber dem Finanzamt gemacht hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass, § 115 Abs. 2 FGO.

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