19.02.2016 · IWW-Abrufnummer 146446
Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 20.04.2015 – 13 UF 165/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 29.01.2015 Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner vor dem Familiengericht auf Abänderung eines aus dem Jahr 2009 stammenden Nachscheidungsunterhaltsvergleichs über 450 €/mtl. auf monatliche Beträge zwischen weiteren knapp 400 € bis reichlich 450 € ab 01.06.2013 in Anspruch genommen. Hierbei hat sie im Wesentlichen auf ein gestiegenes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners abgestellt bei weiterhin bestehenden gesundheitlichen Erwerbseinschränkungen und einem weniger stark gestiegenen Einkommen auf ihrer Seite.
Das Familiengericht hat zwar einen um knapp 200 €/mtl. höheren rechnerischen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bei Zugrundelegung eines Einkommens der Antragstellerin aus Vollzeittätigkeit ermittelt. Eine Abänderung des Vergleichs hat es gleichwohl auf den Verwirkungseinwand des Antragsgegners versagt, da die Antragstellerin Einkommenssteigerungen dem Antragsgegner gegenüber nicht rechtzeitig offenbart habe.
Hiergegen möchte sich die Antragstellerin wenden und beantragt Verfahrenskostenhilfe. Sie rügt im Wesentlichen, dass das Familiengericht nicht von einer Vollzeiterwerbsfähigkeit habe ausgehen dürfen und zu Unrecht eine Verwirkung angenommen habe. Des Weiteren beabsichtigt die Antragstellerin, ihren Abänderungsantrag ab 01.12.2014 zu erhöhen auf weitere 478,81 €/mtl. Schließlich möchte sie nunmehr auch für die Zeit nach der Laufzeit des Vergleichs, nämlich ab 01.09.2017, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 928,81 €/mtl. zugesprochen haben.
II.
Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war nicht zu gewähren, da die beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
Nach den Berechnungen in der Beschwerde würde sich der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin unter Zugrundelegung ihres tatsächlichen Einkommens aus Teilzeiterwerbstätigkeit bzw. Arbeitslosen- und Krankengeld gegenüber dem im Vergleich genannten Betrag von 450 €/mtl. in etwa verdoppeln. Dahinstehen kann, ob dem zu folgen wäre. Denn eine entsprechende Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs hätte die Antragstellerin auf jeden Fall gemäß § 1579 Nr. 5 BGB verwirkt.
Aufgrund des zwischen den vormaligen Ehegatten abgeschlossenen Vergleichs war die Antragstellerin verpflichtet, jede nicht nur marginale Steigerung ihres Nettoverdienstes über die im Vergleich genannte Verdienstgrenze von 400 € dem Antragsgegner sofort unaufgefordert mitzuteilen. Das hat die Antragstellerin jedenfalls in Bezug auf ihre Einkommenssteigerung ab 15.05.2013 nicht getan. Unstreitig verdiente sie ab diesem Zeitpunkt im Monat 762,72 € (netto). Der Arbeitsvertrag datiert vom 30.04.2013. Offenbart hat die Antragstellerin dieses zu der im Vergleich festgeschriebenen Verdienstgrenze nahezu doppelt so hohe Einkommen dem Antragsgegner erst mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 10.09.2013 (Bl. 80 f., 355 d.A.). Das war zu spät. Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin vor diesem Zeitpunkt ihren Abänderungsantrag noch nicht beziffert hatte. Das berechtigte sie jedoch nicht, die Informationen über ihr deutlich gestiegenes Einkommen noch zurückzuhalten. Denn diese hätte die selbst ohne ein anhängiges Gerichtsverfahren unverzüglich dem Antragsgegner eröffnen müssen.
Unerheblich ist auch, dass sich wohl trotz ihres stark gestiegenen Einkommens - ggfls. unter Zugrundelegung einer ausreichenden Teilzeittätigkeit - keine Reduzierung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin ergeben hätte. Denn ob und ggfls. in welchem Umfang die Einkommenssteigerung Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch hat, darf der aus einem Vergleich Unterhaltsberechtigte nicht selbst entscheiden. Vielmehr muss er dem Unterhaltsverpflichteten durch Mitteilung über die Tatsache der Arbeitsaufnahme bzw. der erweiterten Erwerbstätigkeit und die Höhe der hierdurch erzielten Einkünfte Gelegenheit geben, die nach dem Vergleich geschuldeten Unterhaltsbeträge selbst - notfalls auch in einem gerichtlichen Verfahren - einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. BGH FamRZ 1997, 483 - Volltext in [...], dort Tz. 11). Hierfür benötigt der Unterhaltsschuldner aber zunächst eine zeitnahe Unterrichtung über die Einkommenssteigerung.
Als Rechtsfolge einer Verwirkung ordnet § 1579 BGB die Begrenzung, Herabsetzung oder volle Versagung des Unterhalts an. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls ist es danach aus Sicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den Unterhalt auch weiterhin auf die im Vergleich festgeschriebene Höhe begrenzt hat. Das gilt nach Ansicht des Senats auch dann, wenn man entgegen dem Familiengericht kein fiktives Vollzeiterwerbseinkommen der Antragstellerin zugrunde legt und sich dadurch der rechnerische Unterhalt entsprechend der in der Beschwerde angeführten Zahlen erhöhen würde.
Hinzu kommt, dass der Antragstellerin für den Beschwerdeangriff ihrer geltend gemachten gesundheitlichen Erwerbsbeeinträchtigungen ohnehin keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden könnte. Denn insoweit hatte sie erstinstanzlich auch trotz Hinweises im Senatsbeschluss vom 27.12.2013 (Az. 13 WF 1105/13) weiterhin nicht ausreichend - auch nicht mit Schriftsatz vom 16.05.2014 und den diesem beigefügten Attesten (Bl. 168 ff. d.A.) - konkret dargetan, inwieweit sich die attestierten Beschwerden, Schmerzen und altersbedingten Probleme des Bewegungsapparats auf ihre Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die konkret ausgeübte oder eine andere konkret auszuübende Erwerbstätigkeit auswirken. Selbst falls sie dies nun mit der beabsichtigten Beschwerde nachgeholt hätte, wären ihr insoweit gemäß §§ 243 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. In solch einer Konstellation ist Verfahrenskostenhilfe dann aber nicht zu bewilligen (vgl. OLG Jena MDR 1999, 257 [OLG Jena 17.08.1998 - 7 U 461/98]). Dabei kann dahinstehen, wer vorliegend zur Frage der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin die Beweislast trägt. Denn jedenfalls obliegt es der Antragstellerin, die aus ihrer Sphäre stammenden Umstände substantiiert darzulegen.
Schließlich kann die Antragstellerin mit der beabsichtigten Beschwerde auch nicht Unterhaltsansprüche ab 01.09.2017 geltend machen. Unabhängig von der Frage nach dem diesbezüglichen Verlust der familiengerichtlichen Instanz, sind die dann bestehenden Einkommensverhältnisse derzeit noch nicht bekannt. Im Hinblick auf Ziff. 3 des Vergleichs ist anzunehmen, dass der Antragsgegner sich dann in Rente befinden wird. Hierdurch dürfte sich sein Einkommen erheblich reduzieren. Haben die vormaligen Ehegatten daher im Jahr 2009 bewusst noch keine Regelung für die Zeit ab dem 01.09.2017 getroffen, kann dies auch heute, mehr als zwei Jahre im Voraus nicht auf der Grundlage der jetzt aktuellen Einkommensverhältnisse gerichtlich verlangt werden.